Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2013C0309

    Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 309/13/COL vom 16. Juli 2013 über die Vereinbarkeit geplanter Maßnahmen Norwegens nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit dem EWR-Recht

    ABl. L 296 vom 7.11.2013, p. 51–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 296 vom 7.11.2013, p. 26–30 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/309/oj

    7.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 296/51


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 309/13/COL

    vom 16. Juli 2013

    über die Vereinbarkeit geplanter Maßnahmen Norwegens nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit dem EWR-Recht

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    gestützt auf den in Anhang XI Nummer 5p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (1) (im Folgenden „Rechtsakt“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben vom 22. April 2013, das bei der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) am 23. April 2013 einging, teilte Norwegen der Behörde geplante Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU mit.

    (2)

    Die Behörde prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem EWR-Recht vereinbar sind, insbesondere, ob sie verhältnismäßig sind und ob das norwegische Anhörungsverfahren transparent war.

    (3)

    Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Behörde die verfügbaren Daten über den norwegischen Medienmarkt.

    (4)

    Bei der Erstellung der Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der Maßnahmen Norwegens ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen. Zudem hatte in Norwegen eine umfassende Anhörung stattgefunden.

    (5)

    Die Behörde hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Norwegens aufgeführten Ereignisse mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet in dem betreffenden EWR-EFTA-Staat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die betreffenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte besondere kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden EWR-EFTA-Staats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

    (6)

    Einige Ereignisse, die in den mitgeteilten Maßnahmen Norwegens aufgeführt sind, z. B. die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft der Männer und die Fußballeuropameisterschaft der Männer, einschließlich der Qualifikationsspiele mit norwegischer Beteiligung, fallen in die Kategorie der Ereignisse, denen allgemein eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird und auf die in Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2010/13/EU ausdrücklich verwiesen wird.

    (7)

    Den Olympischen Sommerspielen wird in Norwegen enormes Interesse entgegengebracht, da norwegische Athleten immer an einem breiten Spektrum von Einzel- und Mannschaftsdisziplinen teilnehmen. Dieses Ereignis findet in der breiten norwegischen Öffentlichkeit besondere Resonanz, da es auch Zuschauer interessiert, die Ereignisse dieser Art normalerweise nicht verfolgen. Die Olympischen Sommerspiele wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten in Norwegen hohe Einschaltquoten.

    (8)

    Dies gilt in noch höherem Maße für die Olympischen Winterspiele. An den Olympischen Winterspielen nehmen zahlreiche norwegische Athleten sowohl in Einzel- als auch in Mannschaftsdisziplinen teil. Das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte in Norwegen eine große Zahl von Zuschauern. Für das Ereignis interessieren sich nicht nur Zuschauer, die diesen Sport ohnehin verfolgen.

    (9)

    Die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft der Männer, einschließlich der Qualifikationsspiele mit norwegischer Beteiligung, gehören in Norwegen zu den beliebtesten Sportveranstaltungen. Das norwegische Publikum und die norwegischen Medien verfolgen die Qualifikationsspiele der norwegischen Mannschaft sowie die Spiele der Endrunde und insbesondere die Endspiele mit großem Interesse. Die Ereignisse wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zuschauerschaft. Da die Endrundenspiele zwischen anderen Ländern Auswirkungen auf das Gesamtergebnis sowie darauf haben können, an welchen Spielen Norwegen teilnehmen kann, stoßen auch sie in Norwegen auf besondere Resonanz.

    (10)

    Das Interesse an den örtlichen Fußballclubs ist in Norwegen sehr groß. Das Endspiel der norwegischen Fußballmeisterschaft wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Die hohen Einschaltquoten bei dem Ereignis lassen auf ein erhebliches öffentliches Interesse schließen, das über das Publikum hinausgeht, das die Spiele der örtlichen Fußballvereine normalerweise verfolgt.

    (11)

    Die Handballweltmeisterschaft und die Handballeuropameisterschaft der Frauen (Endrundenspiele) wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten hohe Zuschauerzahlen. Die norwegische Handballnationalmannschaft der Frauen feiert seit längerem große Erfolge, die in Norwegen zu besonderem Interesse geführt haben, auch bei Zuschauern, die diesen Sport normalerweise nicht verfolgen. Die Spiele zwischen anderen Ländern in der Endrunde beider Meisterschaften haben Auswirkungen auf das Gesamtergebnis sowie darauf, an welchen Spielen die norwegische Nationalmannschaft teilnehmen kann.

    (12)

    Die vom Internationalen Skiverband (FIS) ausgerichtete Nordische Skiweltmeisterschaft ist eine beliebte Veranstaltung in Norwegen. Der Skilanglauf als wichtiger Bestandteil des norwegischen kulturellen Erbes ist fest in der Kultur des Landes verwurzelt. Das Ereignis hat eine allgemein anerkannte, besondere kulturelle Bedeutung für die norwegische Bevölkerung und wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen, wo es eine große Zahl von Zuschauern erreichte. Die hohen Einschaltquoten bei dem Ereignis zeigen, dass die Veranstaltung und ihre Ergebnisse in Norwegen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz finden und nicht nur für diejenigen von Bedeutung sind, die diesen Sport ohnehin verfolgen.

    (13)

    Die vom Internationalen Skiverband (FIS) ausgerichtete Alpine Skiweltmeisterschaft ist eine beliebte Veranstaltung in Norwegen. Der Alpinskilauf als wichtiger Bestandteil des norwegischen kulturellen Erbes ist fest in der Kultur des Landes verwurzelt. Die Alpine FIS-Skiweltmeisterschaft kann daher als Ereignis von allgemein anerkannter, besonderer kultureller Bedeutung für die norwegische Bevölkerung angesehen werden. Norwegen hat eine ganze Reihe erfolgreicher Alpinskiläufer hervorgebracht, was das Interesse für diese Disziplin in Norwegen stark beeinflusst hat. Die Veranstaltung und ihre Ergebnisse finden daher in Norwegen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, und zwar nicht nur bei denjenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen.

    (14)

    Der vom FIS als Teil des Weltcups der Nordischen Kombination ausgerichtete Weltcup der Nordischen Kombination am Holmenkollen ist eine jährliche Veranstaltung am Holmenkollen in Oslo. Er ist eine der wichtigsten jährlichen Sportveranstaltungen in Norwegen, hat eine lange Tradition und kann als Ereignis von allgemein anerkannter, besonderer kultureller Bedeutung für die norwegische Bevölkerung angesehen werden. Das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. Wegen der kulturellen Bedeutung des Ereignisses finden seine Ergebnisse in Norwegen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, und zwar nicht nur bei denjenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen.

    (15)

    Die Biathlonweltmeisterschaft ist ein wichtiges Winterereignis in Norwegen und erfreut sich als Teil der kulturellen Identität und des Skisporterbes Norwegens in der Bevölkerung besonderer Beliebtheit und breiten Interesses, und zwar auch bei denjenigen, die diese Disziplinen sonst nicht verfolgen. Das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

    (16)

    Die norwegischen Maßnahmen erscheinen verhältnismäßig und rechtfertigen aus dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum garantierten freien Dienstleistungsverkehrs.

    (17)

    Die norwegischen Maßnahmen sind auch insofern mit den EWR-Wettbewerbsvorschriften vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der aufgeführten Ereignisse qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht (erforderliche Reichweite), die einen potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Übertragungsrechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverfälschungen auf den nachgelagerten Märkten für frei zugängliches Fernsehen und Pay-TV kommt.

    (18)

    Für die allgemeine Verhältnismäßigkeit der norwegischen Maßnahmen sprechen mehrere Faktoren. Erstens bewirkt die Einführung einer 90 %-Schwelle für die erforderliche potenzielle Bevölkerungsreichweite qualifizierter Fernsehveranstalter eine größere Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, weil dadurch die Zahl der möglichen qualifizierten Fernsehveranstalter steigt. Zweitens ist die Zahl der in der Liste aufgeführten Ereignisse verhältnismäßig. Drittens wurde ein Mechanismus eingeführt, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Fernsehveranstaltern in Bezug auf die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für die Übertragungsrechte regelt. Zudem sind in den norwegischen Maßnahmen angemessene Regelungen für den Fall vorgesehen, dass die Rechte an in der Liste aufgeführten Ereignissen von nichtqualifizierten Fernsehveranstaltern erworben werden, damit gewährleistet ist, dass qualifizierten Fernsehveranstaltern Lizenzen für ausschließliche Rechte erteilt werden können. Ferner sind in den norwegischen Maßnahmen Vorkehrungen für den Fall getroffen worden, dass die Rechte an in der Liste aufgeführten Ereignissen von nichtqualifizierten Fernsehveranstaltern erworben werden und kein Antrag eines qualifizierten Erwerbers eingegangen ist, damit gewährleistet ist, dass der nichtqualifizierte Fernsehveranstalter seine Rechte ausüben kann. Außerdem wird das Inkrafttreten der endgültigen norwegischen Maßnahmen auf den 1. Juli 2014 verschoben, damit gewährleistet ist, dass vor diesem Zeitpunkt geführte Vertragsverhandlungen nicht negativ beeinflusst werden.

    (19)

    Die Behörde hat die anderen EWR-EFTA-Staaten über die von Norwegen mitgeteilten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und die Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten EFTA-Kontaktausschusses eingeholt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Norwegen geplanten Maßnahmen auf der Grundlage des in Anhang XI Nummer 5p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (im Folgenden „Rechtsakt“), insbesondere des Artikels 14 Absatz 1, die der Behörde nach Artikel 14 Absatz 2 des Rechtsakts mit Schreiben vom 22. April 2013, das bei der Behörde am 23. April 2013 einging, mitgeteilt wurden, sind mit dem EWR-Recht vereinbar.

    Artikel 2

    Norwegen teilt der Behörde die getroffenen Maßnahmen in ihrer endgültigen Fassung mit. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 201/13/EU veröffentlicht die Behörde diese Maßnahmen in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

    Brüssel, den 16. Juli 2013

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

    Mitglied des Kollegiums

    Xavier LEWIS

    Direktor


    (1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.


    ANHANG

    Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 153 vom 28. Februar 1997 über Rundfunk- und audiovisuelle Mediendienste

    Erlass durch Königliches Dekret vom 9. August 2013 nach § 2-8 des Gesetzes Nr. 127 vom 4. Dezember 1992 über Rundfunk- und audiovisuelle Mediendienste Vorlage des Kulturministeriums

    I

    Die Verordnung Nr. 153 vom 28. Februar 1997 über Rundfunk- und audiovisuelle Mediendienste wird wie folgt geändert:

    Die derzeitigen Bestimmungen der §§ 5-1 und 5-2 werden gestrichen.

    Der neue § 5-1 lautet wie folgt:

    㤠5-1 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

    Den folgenden Ereignissen wird eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen:

    a)

    vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) ausgerichtete Olympische Sommer- und Winterspiele (Gesamtberichterstattung)

    b)

    von der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) ausgerichtete Fußballweltmeisterschaften der Männer, einschließlich der Qualifikationsspiele mit norwegischer Beteiligung (Gesamtberichterstattung)

    c)

    von der Vereinigung Europäischer Fußballverbände (UEFA) ausgerichtete Fußballeuropameisterschaften der Männer, einschließlich der Qualifikationsspiele mit norwegischer Beteiligung (Gesamtberichterstattung)

    d)

    von der Internationalen Handballföderation (IHF) ausgerichtete Handballweltmeisterschaften der Frauen (Gesamtberichterstattung)

    e)

    von der Europäischen Handballföderation (IHF) ausgerichtete Handballeuropameisterschaften der Frauen (Gesamtberichterstattung)

    f)

    Endspiel der vom norwegischen Fußballbund (Norges Fotballforbund – NFF) ausgerichteten Fußballmeisterschaft

    g)

    vom Internationalen Skiverband (FIS) ausgerichtete Nordische Skiweltmeisterschaften (Gesamtberichterstattung)

    h)

    vom Internationalen Skiverband (FIS) ausgerichtete Alpine Skiweltmeisterschaften (Gesamtberichterstattung)

    i)

    vom FIS ausgerichteter Weltcup der Nordischen Kombination am Holmenkollen

    j)

    von der Internationale Biathlon-Union (IBU) ausgerichtete Biathlonweltmeisterschaften (Gesamtberichterstattung)“

    Der neue § 5-2 lautet wie folgt:

    „§ 5-2 Fernsehkanäle, die von einem erheblichen Teil der Zuschauer im frei zugänglichen Fernsehen empfangen werden

    Ein Fernsehkanal wird von einem erheblichen Teil der Zuschauer im frei zugänglichen Fernsehen empfangen, wenn er von mindestens 90 % der Zuschauer ohne zusätzliche Kosten (außer der Lizenz- und/oder Grundpaketgebühr) empfangen werden kann.“

    Der neue § 5-3 lautet wie folgt:

    㤠5-3 Verfahrensvorschriften und Festlegung des Marktpreises

    a)

    Ein Fernsehkanal, der die Voraussetzungen des § 5-2 nicht erfüllt und ein ausschließliches Recht zur Übertragung eines in § 5-1 aufgeführten Ereignisses erworben hat, ist verpflichtet, ein schriftliches Angebot für den Weiterverkauf des Rechts an einen Fernsehkanal vorzulegen, der die Voraussetzungen des § 5-2 erfüllt und das Recht auf Übertragung des Ereignisses beantragt.

    b)

    Ein Angebot nach Buchstabe a muss spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags eines Fernsehkanals vorliegen, der die Voraussetzungen des § 5-2 erfüllt.

    c)

    Ein Fernsehkanal, der die Voraussetzungen des § 5-2 erfüllt und ein Angebot nach Buchstabe a erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Angebots erklären, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

    d)

    Erzielen die Parteien keine Einigung über die Vergütung für die Übertragungsrechte für ein in § 5-1 aufgeführtes Ereignis, so kann jede der Parteien spätestens sechs Monate vor dem Ereignis beantragen, dass die Medienbehörde die Vergütung für die Rechte an dem Ereignis festlegt. Die Vergütung für die Übertragungsrechte wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Die Medienbehörde erlässt Leitlinien für die Bestimmung der Vergütung für den Weiterverkauf der Rechte an in § 5-1 aufgeführten Ereignissen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

    e)

    Ein Fernsehkanal, der die Voraussetzungen des § 5-2 nicht erfüllt, darf sein ausschließliches Recht an einem in § 5-1 aufgeführten Ereignis nur dann ausüben, wenn spätestens zehn Monate vor dem Ereignis kein Antrag nach Buchstabe a eingegangen ist oder kein Fernsehkanal, der die Voraussetzungen des § 5-2 erfüllt, die Übertragungsrechte zum Marktpreis erwerben will.

    f)

    Die Fristen dieser Vorschrift gelten nicht, wenn ein ausschließliches Recht zur Fernsehübertragung eines in § 5-1 aufgeführten Ereignisses von einem Rechteinhaber weniger als zehn Monate vor dem in § 5-1 aufgeführten Ereignis an einen Fernsehkanal verkauft wird.“

    Der neue § 5-4 lautet wie folgt:

    „§ 5-4 Voraussetzungen für die zeitversetzte oder Teilübertragung des Ereignisses

    Ein Fernsehkanal, der im Einklang mit § 5-3 die Rechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, muss das ganze Ereignis live übertragen.

    Der Fernsehkanal kann das Ereignis jedoch teilweise live oder ganz oder teilweise zeitversetzt übertragen, sofern

    a)

    das Ereignis nachts zwischen 00.00 und 06.00 Uhr GMT+1 stattfindet,

    b)

    das Ereignis aus mehreren parallel stattfindenden Veranstaltungen besteht oder

    c)

    andere Faktoren dafür sprechen, dass es im Interesse des Publikums wäre, das Ereignis teilweise live oder ganz oder teilweise zeitversetzt zu übertragen.“

    Die derzeitige Bestimmung des § 5-3 wird der neue § 5-5, der dann wie folgt lautet:

    㤠5-5 Meldung des Erwerbs

    Ein Fernsehkanal, der die ausschließlichen Rechte an Ereignissen oder Teilen von Ereignissen erwirbt, die in § 5-1 oder in anderen EWR-Staaten in Listen der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die von der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt und im Amtsblatt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt veröffentlicht wurden, aufgeführt sind, hat den Erwerb unverzüglich der norwegischen Medienbehörde zu melden.“

    Die derzeitige Bestimmung des § 5-4 wird der neue § 5-6.

    § 10-2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Kapitels 3 des Gesetzes oder Vorschriften nach Kapitel 3 mit Ausnahme der in § 10-1 dieser Verordnung genannten, gegen § 6-4 des Gesetzes oder gegen § 1-4, § 2-5, § 2-6, § 5-3, § 5-4, § 5-5 und § 7-6 Nummer 1 dieser Verordnung kann die norwegische Medienbehörde nach eigenem Ermessen finanzielle Sanktionen verhängen. Dies gilt auch für Verstöße gegen Lizenzbedingungen, die nach § 2-1 Absatz 2 des Gesetzes klar festgelegte Verpflichtungen enthalten.“

    § 10-3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei Verstößen gegen Bestimmungen des § 2-1 Absätze 1 und 3, Bestimmungen des § 2-2 Absatz 1 und Bedingungen nach § 2-2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Verstößen gegen die §§ 2-4 und 2-5 des Gesetzes und bei Verstößen gegen § 1-3, § 1-7, § 2-1, § 2-2, § 2-4, § 7-1 Absatz 2, § 7-6 Nummern 2 und 4, § 7-7, § 7-8, § 7-9 Absätze 2 und 3, § 7-10 und § 7-11 dieser Verordnung kann die norwegische Medienbehörde nach folgenden Vorschriften finanzielle Sanktionen verhängen:“

    II

    Inkrafttreten

    Die Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.


    Top