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Document C2006/086/15

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-473/04: Plumex gegen Young Sports NV (Gerichtliche Zusammenarbeit — Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 — Artikel 4 bis 11 und 14 — Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke — Zustellung durch Einschalten von Stellen — Zustellung durch die Post — Verhältnis der Arten der Übermittlung und der Zustellung zueinander — Rangordnung — Rechtsmittelfrist)

    ABl. C 86 vom 8.4.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/9


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Dritte Kammer)

    vom 9. Februar 2006

    in der Rechtssache C-473/04: Plumex gegen Young Sports NV (1)

    (Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 - Artikel 4 bis 11 und 14 - Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke - Zustellung durch Einschalten von Stellen - Zustellung durch die Post - Verhältnis der Arten der Übermittlung und der Zustellung zueinander - Rangordnung - Rechtsmittelfrist)

    (2006/C 86/15)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    In der Rechtssache C-473/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom belgischen Hof van Cassatie mit Entscheidung vom 22. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2004, in dem Verfahren Plumex gegen Young Sports NV hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), A. La Pergola, S. von Bahr und A. Borg Barthet — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass sie keine Rangordnung zwischen der in ihren Artikeln 4 bis 11 vorgesehenen Art der Übermittlung und Zustellung und der in ihrem Artikel 14 vorgesehenen Art der Zustellung aufstellt und dass ein gerichtliches Schriftstück daher auf einem dieser beiden Wege oder kumulativ auf beiden zugestellt werden kann.

    2.

    Die Verordnung Nr. 1348/2000 ist wie folgt auszulegen: Werden eine in den Artikeln 4 bis 11 vorgesehene Art der Übermittlung und Zustellung und eine in Artikel 14 vorgesehene Art kumulativ bewirkt, so ist für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger auf den Zeitpunkt der ersten wirksam bewirkten Zustellung abzustellen.


    (1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


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