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Document 62022CN0447

Rechtssache C-447/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2022 von der Republik Slowenien gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-392/20, Petra Flašker/Europäische Kommission

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/47


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2022 von der Republik Slowenien gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-392/20, Petra Flašker/Europäische Kommission

(Rechtssache C-447/22 P)

(2022/C 359/55)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Slowenien (vertreten durch B. Jovin Hrastnik)

Andere Parteien des Verfahrens: Petra Flašker, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

die erstinstanzliche Klage abzuweisen;

der Klägerin der ersten Instanz die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, beantragt die Rechtsmittelführerin,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe das Recht falsch angewandt, indem es Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 (1) falsch ausgelegt habe, indem es den Umfang der Verpflichtungen, die der Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung einer angemeldeten Maßnahme oblägen, falsch ausgelegt habe und indem es das Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten falsch beurteilt habe, denen die Kommission bei der Prüfung der streitigen Maßnahmen — nämlich die Mittel, die für den Betrieb der öffentlichen Apotheken Lekarna Ljubljana p.o. und Lekarna Ljubljana nach 1979 bereitgestellt worden seien — begegnet sei.

2.

Das Gericht habe das Recht falsch angewandt, indem es den Sachverhalt rechtlich falsch eingestuft und zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission in Bezug auf die Mittel, die 1979 für den Betrieb der Lekarna Ljubljana p.o. bereitgestellt worden seien und 1997 auf Lekarna Ljubljana übertragen worden seien, ernsthaften Schwierigkeiten begegnet sei, weshalb sie in dieser Rechtssache das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

3.

Das Gericht habe das Recht insofern falsch angewandt, als sein Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

4.

Das Gericht habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es zum einen die allgemeinen Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift berücksichtigt und zum anderen bestimmte Behauptungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung nicht berücksichtigt habe. Damit sei das Recht der Kommission auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verletzt worden, wodurch auch die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden seien.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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