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Document 62020TN0768

    Rechtssache T-768/20: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2020 — Standard International Management/EUIPO — Asia Standard Management Services (The Standard)

    ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/41


    Klage, eingereicht am 31. Dezember 2020 — Standard International Management/EUIPO — Asia Standard Management Services (The Standard)

    (Rechtssache T-768/20)

    (2021/C 62/52)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Standard International Management LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough QC, S. Wickenden, Barrister, und Rechtsanwalt M. Maier)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Asia Standard Management Services Ltd (Hong Kong, China)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

    Streitige Marke: Unionsbildmarke The Standard — Unionsmarke Nr. 8 405 243

    Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2020 in der Sache R 828/2020-5

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise, falls die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Streithelferin beitritt,

    dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

    Angeführte Klagegründe

    Die angefochtene Entscheidung sei aus vier wesentlichen Gründen fehlerhaft, da die Beschwerdekammer

    einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass an EU-Verbraucher gerichtete Werbung und Verkaufsangebote des Hotels sowie Nebendienstleistungen, insbesondere die der Klassen 38, 39, 41, 43 und 44, eine ernsthafte Benutzung der Unionsbildmarke in Situationen darstellten, in denen diese Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten erbracht worden seien;

    einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für die entsprechenden Dienstleistungen ausreichend seien, um die ernsthafte Benutzung für diese Dienstleistungen nachzuweisen;

    einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass die Werbung für die Eröffnung des Hotels in London relevant gewesen sei;

    einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie ihre Schlussfolgerung nicht bzw. nicht ausreichend begründet habe.


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