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Document 62020TN0754

    Rechtssache T-754/20: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2020 — Cristescu/Kommission

    ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/37


    Klage, eingereicht am 18. Dezember 2020 — Cristescu/Kommission

    (Rechtssache T-754/20)

    (2021/C 62/48)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und P. Pichault)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Generaldirektors [vertraulich(1) vom 27. Februar 2020 aufzuheben, mit der gegen ihn die Strafe des Verweises verhängt wurde;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine Klage auf neun Gründe.

    1.

    Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 12. Juni 2019 für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren (im Folgenden: ADB), da das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (im Folgenden: IDOC [Investigation and Disciplinary Office of the Commission]) vor der Einleitung der Untersuchung weder die auf einen etwaigen Verstoß hindeutenden Informationen und entsprechenden Belege geprüft noch eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Mitteilung hierüber verfasst habe.

    2.

    Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 der ADB, da das IDOC den vertraulichen Bericht des diensthabenden Sicherheitspersonals im Hinblick auf die Vernehmung des Klägers an die Generaldirektorin [vertraulich] übermittelt bzw. die Untersuchung trotz Kenntnis der Generaldirektorin [vertraulich] von diesem Bericht fortgesetzt habe, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, wozu es aber verpflichtet gewesen wäre. Aus den Akten gehe hervor, dass die Generaldirektorin [vertraulich] von dem der Untersuchung zugrunde liegenden Vorfall und dem Disziplinarverfahren Kenntnis gehabt habe, obwohl dieser Bericht vertraulich gewesen sei und im Rahmen der Vorermittlung u. a. hätte überprüft werden sollen, ob ihre Angaben übereinstimmten mit diesem Bericht, der zudem Hinweise darauf enthalten habe, dass sie in den Vorfall verwickelt gewesen sei, einen Bericht des Sicherheitspersonals angefordert und angekündigt habe, dass sie den Vorgesetzten Bericht erstatten werde.

    3.

    Verstoß gegen Art. 4 der ADB, da das Verfahren nicht in angemessener Frist durchgeführt worden sei. Zwischen der Einleitung der Untersuchung und der Vorermittlung, dann zwischen der Vorermittlung und der Vernehmung der Belastungszeugen und schließlich zwischen diesen Zeugenvernehmungen und der Vernehmung des Klägers sei es zu ungerechtfertigten Unterbrechungen gekommen, was dazu geführt habe, dass Zeugen sich an wesentliche Aspekte nicht mehr hätten erinnern können oder diese jedenfalls nicht vorgebracht hätten. Durch diese Mängel seien die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt und das Ermessen der Behörde beeinträchtigt worden.

    4.

    Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der ADB, da das IDOC eine Reihe entlastender Tatsachen, die vom Kläger vorgebracht worden seien, nicht überprüft habe.

    5.

    Verstoß gegen Art. 28 Buchst. b der ADB, da der Disziplinarbericht nicht von der Anstellungsbehörde erstellt worden sei und die mutmaßlichen Pflichtverstöße des Klägers darin nicht angegeben seien. Anders als in der Entscheidung vom 5. Dezember 2019 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt, werde in dem Disziplinarbericht vom 6. Dezember 2019, den das IDOC erstellt habe, ohne dass ihm eine entsprechende Befugnis erteilt worden wäre, der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt nicht angegeben. Dies habe dazu geführt, dass die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen andere Vorwürfe als die enthalte, die im abschließenden Untersuchungsbericht angegeben seien.

    6.

    Verstoß gegen Art. 28 Buchst. a und Art. 3 der ADB, da im Disziplinarbericht nicht alle mildernden und schuldbefreienden Umstände angegeben seien. Das IDOC habe aufgrund offensichtlicher Beurteilungsfehler in seinen Untersuchungsbericht bestimmte schuldbefreiende oder mildernde Gründe, zu deren Prüfung es aufgrund der Unschuldsvermutung verpflichtet gewesen wäre und von deren Vorliegen ausgegangen werden müsse, solange sie nicht widerlegt seien, nicht aufgenommen, so dass der Kläger nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

    7.

    Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 des Anhangs IX des Beamtenstatuts und die Art. 29 und 30 der ADB sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da bei der Einleitung des Verfahrens der gegen den Kläger erhobene Vorwurf nicht genau angegeben worden sei und er sich daher nicht sachgerecht habe verteidigen können.

    8.

    Dies habe zu Rechtsfehlern und Sachverhaltsirrtümern oder Beurteilungsfehlern geführt.

    9.

    Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger sich während des der Untersuchung und dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorfalls einer unangemessenen Ausdrucksweise bedient habe.


    (1)  Vertrauliche Angaben wurden unkenntlich gemacht.


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