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Document 62020CN0659

    Rechtssache C-659/20: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 4. Dezember 2020 — ET/Ministerstvo životního prostředí

    ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 4. Dezember 2020 — ET/Ministerstvo životního prostředí

    (Rechtssache C-659/20)

    (2021/C 62/20)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Nejvyšší správní soud

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: ET

    Beklagter: Ministerstvo životního prostředí

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Exemplare, die die Eltern der vom entsprechenden Züchter gezüchteten Exemplare sind, Bestandteil des „Zuchtstocks“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (1) der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, obwohl diese nie in seinem Eigentum standen und er sie auch nicht gehalten hat?

    2.

    Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die elterlichen Exemplare nicht Bestandteil des Zuchtstocks sind, sind die zuständigen Behörden berechtigt, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die Herkunft dieser elterlichen Exemplare nachzuprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung enthaltenen Regeln gegründet worden ist?

    3.

    Sind bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wild lebender Exemplare erfüllt ist, die weiteren Umstände (insbesondere der gute Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie das berechtigte Vertrauen, dass ihre möglichen Nachkommen gehandelt werden dürfen, gegebenenfalls auch weniger strenge Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Geltung waren) zu berücksichtigen?


    (1)  ABl. 2006, L 166, S. 1.


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