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Document 62020CB0573

    Rechtssache C-573/20: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien) — Casa di Cura Città di Parma SpA/Agenzia delle Entrate (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 17 Abs. 2 Buchst. a – Gemischt Steuerpflichtiger – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die steuerbefreite Tätigkeiten ausüben – Nationale Regelung, die den Abzug der Vorsteuer für den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die zu Zwecken dieser steuerbefreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließt)

    ABl. C 289 vom 19.7.2021, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 289/19


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien) — Casa di Cura Città di Parma SpA/Agenzia delle Entrate

    (Rechtssache C-573/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Gemischt Steuerpflichtiger - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die steuerbefreite Tätigkeiten ausüben - Nationale Regelung, die den Abzug der Vorsteuer für den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die zu Zwecken dieser steuerbefreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließt)

    (2021/C 289/26)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Commissione tributaria provinciale di Parma

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Casa di Cura Città di Parma SpA

    Beklagter: Agenzia delle Entrate

    Tenor

    Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen steht, die keinen Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die für steuerbefreite Tätigkeiten verwendet werden, zulässt und daher vorsieht, dass das Recht eines gemischt Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes berechnet wird, der dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und den im betreffenden Jahr erzielten Gesamtumsätzen einschließlich der befreiten Leistungen des Gesundheitswesens entspricht.


    (1)  ABl. C 35 vom 1.2.2021.


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