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Document 62020CA0261

    Rechtssache C-261/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Thelen Technopark Berlin GmbH/MN (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 49 AEUV – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 – Honorare für Architekten und Ingenieure – Festgesetzte Mindestpreise – Unmittelbare Wirkung – Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes Vertragsverletzungsurteil)

    ABl. C 119 vom 14.3.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 119 vom 14.3.2022, p. 5–5 (GA)

    14.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 119/11


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Thelen Technopark Berlin GmbH/MN

    (Rechtssache C-261/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung - Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes Vertragsverletzungsurteil)

    (2022/C 119/15)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beklagte und Revisionsklägerin: Thelen Technopark Berlin GmbH

    Kläger und Revisionsbeklagter: MN

    Tenor

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.


    (1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.


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