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Document 62019TN0743
Case T-743/19: Action brought on 31 October 2019 – Hyperion Insurance Group and HIG Finance v Commission
Rechtssache T-743/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Hyperion Insurance Group und HIG Finance/Kommission
Rechtssache T-743/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Hyperion Insurance Group und HIG Finance/Kommission
ABl. C 27 vom 27.1.2020, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/43 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Hyperion Insurance Group und HIG Finance/Kommission
(Rechtssache T-743/19)
(2020/C 27/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hyperion Insurance Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und HIG Finance Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; |
— |
hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern; und |
— |
der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele. |
6. |
Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige. |