Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CA0949

    Rechtssache C-949/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — M.A./Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Visapolitik – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 21 Abs. 2a – Charta der Grundrechte – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verweigerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt durch den Konsul – Verpflichtung eines Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Verweigerung eines solchen Visums von einem Gericht überprüft werden kann)

    ABl. C 182 vom 10.5.2021, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/18


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — M.A./Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

    (Rechtssache C-949/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Visapolitik - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 21 Abs. 2a - Charta der Grundrechte - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verweigerung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt durch den Konsul - Verpflichtung eines Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über die Verweigerung eines solchen Visums von einem Gericht überprüft werden kann)

    (2021/C 182/25)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: M.A.

    Beklagter: Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

    Tenor

    1.

    Art. 21 Abs. 2a des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Drittstaatsangehörigen, dem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, keine Anwendung findet.

    2.

    Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen über die Verweigerung von Visa zu Studienzwecken im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen, dessen Ausgestaltung — unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.


    (1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


    Top