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Document 62019CA0812

    Rechtssache C-812/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial/Skatteverket (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtiger – Begriff – Art. 11 – Mehrwertsteuergruppe – Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten – Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört – Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet)

    ABl. C 182 vom 10.5.2021, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/15


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial/Skatteverket

    (Rechtssache C-812/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Begriff - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe - Hauptniederlassung und Zweigniederlassung einer Gesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, zu der die Zweigniederlassung nicht gehört - Hauptniederlassung, die Dienstleistungen für die Zweigniederlassung erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet)

    (2021/C 182/21)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta förvaltningsdomstol

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Danske Bank A/S, Danmark, Sverige Filial

    Beklagter: Skatteverket

    Tenor

    Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die in einem Mitgliedstaat ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die zu einer Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 gehört, und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung dieser Gesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind, wenn die Hauptniederlassung für die Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zurechnet.


    (1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


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