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Document 62018TN0755
Case T-755/18: Action brought on 22 December 2018 — FL Brüterei M-V and Others v Commission
Rechtssache T-755/18: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission
Rechtssache T-755/18: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission
ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 65–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/65 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission
(Rechtssache T-755/18)
(2019/C 93/86)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: FL Brüterei M-V GmbH (Finkenthal, Deutschland), Erdegut GmbH (Finkenthal), Ökofarm Groß Markow GmbH (Lelkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (1) der Kommission vom 22. Oktober 2018, veröffentlicht mit der Nummer L 264/1 des Amtsblatts der Europäischen Union am 23. Oktober 2018, welcher die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (2) wie folgt ändert: „In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum ‚31. Dezember 2018‘ durch das Datum ‚31. Dezember 2020‘ ersetzt“, für nichtig zu erklären; |
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die Beklagte zur Zahlung von 2 469 503,44 Euro an die FL Brüterei M-V GmbH, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage in Höhe von acht Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu verurteilen; sowie |
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzten, welcher ihnen dadurch entsteht, dass die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1584 eine erneute zweijährige Ausnahmeregelung erließ, welche, wenn keine Ökoküken „zur Verfügung stehen“, das Einstellen konventioneller Küken in die biologischen Junglegehennenhaltung erlaubt, ohne, wie es die Pflicht der Kommission gewesen wäre, diese Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (3) auf das erforderliche „Mindestmaß (dahin) zu beschränken“, dass die Nutzung der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass keine Brüterei in einem Umkreis von bis zu 700 Kilometern um den Standort der Junglegehennenhaltung Ökoküken anbietet, und dass der Nachweis fehlender Erhältlichkeit von Ökoküken durch die vergebliche Bestellung bei drei als Ökokükenlieferanten bekannten Brütereien und nicht durch Nachfrage bei solchen zu führen ist, die dafür bekannt sind, dass sie keine Ökoküken anbieten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Rechtsakts mit Verordnungscharakter
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2. |
Zweiter Klagegrund: Haftung für administratives Unrecht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV
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3. |
Dritter Klagegrund: Haftung für Unrecht bei der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird gerügt, dass mit dem erneuten Erlass einer Ausnahmeregelung, der nur zeitlich begrenzt sei und keinen qualitativen Bedingungen und Anforderungen unterliege, die Beklagte die Vorgaben des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verletzt und außerhalb der an sie übertragenen Befugnisse gehandelt hätte. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).