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Document 62018TN0755

Rechtssache T-755/18: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission

ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 65–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/65


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission

(Rechtssache T-755/18)

(2019/C 93/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: FL Brüterei M-V GmbH (Finkenthal, Deutschland), Erdegut GmbH (Finkenthal), Ökofarm Groß Markow GmbH (Lelkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (1) der Kommission vom 22. Oktober 2018, veröffentlicht mit der Nummer L 264/1 des Amtsblatts der Europäischen Union am 23. Oktober 2018, welcher die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (2) wie folgt ändert: „In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum ‚31. Dezember 2018‘ durch das Datum ‚31. Dezember 2020‘ ersetzt“, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Zahlung von 2 469 503,44 Euro an die FL Brüterei M-V GmbH, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage in Höhe von acht Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu verurteilen; sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzten, welcher ihnen dadurch entsteht, dass die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1584 eine erneute zweijährige Ausnahmeregelung erließ, welche, wenn keine Ökoküken „zur Verfügung stehen“, das Einstellen konventioneller Küken in die biologischen Junglegehennenhaltung erlaubt, ohne, wie es die Pflicht der Kommission gewesen wäre, diese Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (3) auf das erforderliche „Mindestmaß (dahin) zu beschränken“, dass die Nutzung der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass keine Brüterei in einem Umkreis von bis zu 700 Kilometern um den Standort der Junglegehennenhaltung Ökoküken anbietet, und dass der Nachweis fehlender Erhältlichkeit von Ökoküken durch die vergebliche Bestellung bei drei als Ökokükenlieferanten bekannten Brütereien und nicht durch Nachfrage bei solchen zu führen ist, die dafür bekannt sind, dass sie keine Ökoküken anbieten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Rechtsakts mit Verordnungscharakter

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Jungtiere für die ökologische Tierhaltung in ökologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein müssen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Verlängerung der Ausnahmeregelung um zwei Jahre gegen die Vorgabe in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Ausnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken, verstoße. Das Fehlen qualitativer Bedingungen und Schranken würde laut den Klägerinnen eine missbräuchliche Praxis, wie sie die Beklagte im Königreich der Niederlande vorgefunden habe, ermöglichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Haftung für administratives Unrecht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte es versäumt hätte, gegenüber der Niederlande die Beachtung der Regelung des Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzusetzen.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass den Klägerinnen aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten Einnahmenausfälle entstünden, da die Beklagte die niederländischen Behörden nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bezüglich des Einsatzes von Ökoküken in der biologischen Junghennenhaltung anhalten würde.

3.

Dritter Klagegrund: Haftung für Unrecht bei der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird gerügt, dass mit dem erneuten Erlass einer Ausnahmeregelung, der nur zeitlich begrenzt sei und keinen qualitativen Bedingungen und Anforderungen unterliege, die Beklagte die Vorgaben des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verletzt und außerhalb der an sie übertragenen Befugnisse gehandelt hätte.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


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