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Document 62018TN0388
Case T-388/18: Action brought on 27 June 2018 — WV v EEAS
Rechtssache T-388/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD
Rechtssache T-388/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD
ABl. C 352 vom 1.10.2018, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/34 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD
(Rechtssache T-388/18)
(2018/C 352/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht, gegen Art. 1e Abs. 2 sowie die Art. 12, 12a, 22b, 24, 25 und 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Art. 1 und 2 von Anhang IX des Statuts sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) geltend macht.
Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin außerdem einen Verstoß u. a. gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Verteidigungsrechte sowie einen Rechts- und Verfahrensmissbrauch geltend, und zwar zusätzlich zu einem offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit.
Schließlich macht die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz geltend, wonach die Verwaltung ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe stützen darf, d. h. auf relevante Gründe, die keine(n) offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des kontradiktorischen Verfahrens, der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit, und zwar zusätzlich zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
Die Klägerin rügt insoweit, dass die Anstellungsbehörde durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung unter den bemängelten Bedingungen und die anschließende Zurückweisung ihrer Beschwerde offenkundig die Bestimmungen des Statuts und die oben genannten Grundsätze falsch angewandt und ausgelegt habe, indem sie ihre Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf eine unrichtige Begründung gestützt und die Klägerin folglich in eine verwaltungsrechtlich rechtswidrige Lage gebracht habe, in der es an jeder Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der Zurückweisung des Beistandsersuchens fehle.