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Document 62018CN0486
Case C-486/18: Request for a preliminary ruling from the Cour de cassation (France) lodged on 23 July 2018 — RE v Praxair MRC
Rechtssache C-486/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2018 — RE/Praxair MRC
Rechtssache C-486/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2018 — RE/Praxair MRC
ABl. C 352 vom 1.10.2018, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2018 — RE/Praxair MRC
(Rechtssache C-486/18)
(2018/C 352/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: RE
Kassationsbeschwerdegegnerin: Praxair MRC
Vorlagefrage
1. |
Ist Paragraf 2 Nrn. 4 und 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (1) dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts wie des seinerzeit geltenden Art. L. 3123-13 des Arbeitsgesetzbuchs, wonach „[d]ie Entlassungsentschädigung und die Ruhestandsentschädigung von Arbeitnehmern, die in demselben Unternehmen in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigt gewesen sind, … proportional zu den Beschäftigungszeiten berechnet [werden], die nach diesen beiden Modalitäten seit Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen zurückgelegt worden sind“, auf einen Arbeitnehmer entgegensteht, der sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet? |
2. |
Ist Paragraf 2 Nrn. 4 und 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts wie Art. R. 1233-32 des Arbeitsgesetzbuchs, wonach Arbeitnehmer für den Zeitraum des Umschulungsurlaubs, der über die Kündigungsfrist hinausgeht, vom Arbeitgeber ein monatliches Entgelt in Höhe von mindestens 65 % ihres durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts erhalten, für das während der letzten zwölf Monate vor Zustellung der Kündigung die in Art. L. 5422-9 erwähnten Beiträge abgeführt worden sind, auf einen Arbeitnehmer entgegensteht, der sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet? |
3. |
Falls eine der beiden vorstehenden Fragen bejaht wird: Ist Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts wie denen des seinerzeit anwendbaren Art. L. 3123-13 des Arbeitsgesetzbuchs und des Art. R. 1233-32 dieses Gesetzbuchs entgegensteht, soweit sich eine deutlich höhere Zahl von Frauen als von Männern dazu entschließt, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, und die sich daraus ergebende mittelbare Diskriminierung hinsichtlich des Bezugs einer Entlassungsentschädigung und von Zuwendungen für Umschulungsurlaub, die im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die keinen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch genommen haben, geringer ausfallen, nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung zu tun haben? |