This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62018CN0325
Case C-325/18: Reference for a preliminary ruling from the Court of Appeal (Ireland) made on 17 May 2018 — Hampshire County Council v C.E., N.E.
Rechtssache C-325/18: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.
Rechtssache C-325/18: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.
ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache C-325/18: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.
(Rechtssache C-325/18)
2018/C 249/23Verfahrenssprache: EnglischVorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Hampshire County Council
Antragsgegner: C. E., N. E.
Vorlagefragen
1. |
Wenn geltend gemacht wird, dass Kinder von ihren Eltern und/oder anderen Familienmitgliedern widerrechtlich aus dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts gebracht wurden und dabei gegen eine von einer Behörde dieses Staates erwirkte gerichtliche Entscheidung verstoßen wurde, darf diese Behörde dann für jede gerichtliche Entscheidung, mit der die Rückführung der Kinder in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts angeordnet wird, die Vollstreckung vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nach den Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 1 ) des Rates beantragen, oder würde dies auf eine rechtswidrige Umgehung von Art. 11 der Verordnung und des Haager Übereinkommens von 1980 oder in anderer Weise auf einen Missbrauch von Rechten oder Rechtsvorschriften durch die betreffende Behörde hinauslaufen? |
2. |
Besteht in einem Fall, der die Vollstreckungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates betrifft, eine Befugnis, die in Art. 33 Abs. 5 genannten Fristen zu verlängern, wenn die Verspätungen im Wesentlichen geringfügig waren und eine Fristverlängerung sonst nach nationalem Verfahrensrecht gewährt worden wäre? |
3. |
Unbeschadet der zweiten Frage: Beeinträchtigt, wenn eine ausländische Behörde die Kinder, um die es bei dem Rechtsstreit geht, aufgrund einer Entscheidung über die Vollstreckung, die im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ohne Anhörung der Beteiligten ergangen ist, noch vor der Zustellung der Entscheidung an die Eltern aus dem Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats verbringt und die Eltern dadurch ihrer Rechte beraubt, die Aussetzung einer solchen Entscheidung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu beantragen, ein solches Verhalten den Kerngehalt der „Elternrechte“ aus Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Charta so stark, dass eine Verlängerung der (in Art. 33 Abs. 5 der Verordnung angegebenen) Frist in anderer Weise gewährt werden sollte? |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).