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Document 62017TN0198

    Rechtssache T-198/17: Klage, eingereicht am 29. März 2017 — EKETA/Kommission

    ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/47


    Klage, eingereicht am 29. März 2017 — EKETA/Kommission

    (Rechtssache T-198/17)

    (2017/C 151/60)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615335/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt ACTIBIO erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 38 241 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 9 353,56 Euro unbegründet ist;

    festzustellen, dass es sich bei den 9 353,56 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist;

    der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615335/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts ACTIBIO geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt ACTIBIO gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 38 241 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers.

    2.

    In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 9 353,56 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist.

    3.

    Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 9 353,56 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege.


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