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Document 62017CN0637

Rechtssache C-637/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Portugal), eingereicht am 15. November 2017 — Cogeco Communications Inc/Sport TV Portugal u. a.

ABl. C 32 vom 29.1.2018, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Portugal), eingereicht am 15. November 2017 — Cogeco Communications Inc/Sport TV Portugal u. a.

(Rechtssache C-637/17)

(2018/C 032/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cogeco Communications Inc

Beklagte: Sport TV Portugal, SA, Controlinveste SGPS SA, NOS, SGPS, SA

Vorlagefragen

1.

Können Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104/EU (1) vom 26. [November] 2014 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass sie Rechte für einen Einzelnen begründen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Corporation nach kanadischem Recht), die dieser im Rahmen einer Klage wegen Ersatzes angeblicher Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, vor Gericht gegen einen anderen Einzelnen geltend machen kann (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht), insbesondere, wenn die den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht gewährte Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der fraglichen Klage (am 27. Februar 2015) noch nicht abgelaufen war?

2.

Können Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)

für einen Schadensersatzanspruch aufgrund außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt;

b)

vorsieht, dass diese Frist von drei Jahren zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt hat, auch wenn ihm die verantwortliche Person und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind;

c)

und in Bezug auf die keine Vorschrift bekannt ist, die die Aussetzung oder Unterbrechung dieser Frist in dem konkreten Fall vorschreibt oder zulässt, dass eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Rahmen einer Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, mit dem die Schadensersatzklage zusammenhängt, erlassen hat?

3.

Können Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)

vorsieht, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Wirkungen in Zivilverfahren entfaltet, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen? Oder (je nach Auslegung)

b)

bestimmt, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im Verhältnis zu Dritten in Zivilverfahren, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt, was die Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung betrifft?

4.

Können Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie, Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder andere Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts, anwendbare frühere Rechtsprechung oder allgemeine Grundsätze der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass damit die Anwendung von nationalen Vorschriften wie den Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil oder Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage, den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie nicht berücksichtigen und nicht darauf gerichtet sind, das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erzielen?

5.

Hilfsweise, lediglich für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine der vorstehenden Fragen bejaht: Können Art. 22 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass es damit unvereinbar ist, wenn das nationale Gericht auf den vorliegenden Fall Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil oder Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil in ihrer derzeitigen Fassung, jedoch so ausgelegt und angewendet, dass sie mit Art. 10 der Richtlinie vereinbar sind, anwendet?

6.

Für den Fall, dass Frage 5 bejaht wird: Kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Verfahren wegen des Ersatzes von Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, gegenüber einem anderen Einzelnen auf Art. 22 der Richtlinie berufen?


(1)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).


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