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Document 62016CN0553

    Rechtssache C-553/16: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — „TTL“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

    ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — „TTL“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

    (Rechtssache C-553/16)

    (2017/C 022/15)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven administrativen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin:„TTL“ EOOD

    Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 175 Abs. 2 Nr. 3 DOPK, die einer Quelleneinkünfte auszahlenden gebietsansässigen Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Entrichtung der Steuer auf die Einkünfte bis zu dem Tag, an dem der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gebietsfremde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines mit der Republik Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nachweist, auch in Fällen auferlegt, in denen nach dem Abkommen die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zu entrichten ist, mit Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Buchst. b EUV vereinbar?

    2.

    Sind eine Rechtsvorschrift wie Art. 175 Abs. 2 Nr. 3 DOPK und eine Steuerpraxis, nach denen bei der Quelleneinkünfte auszahlenden Gesellschaft die Zinsen für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Entrichtung der Steuer auf die Einkünfte bis zu dem Tag, an dem der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Gebietsfremde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines mit der Republik Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nachweist, auch in Fällen erhoben werden, in denen nach dem Abkommen die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zu entrichten ist, mit den Art. 49, 54, 63 und 65 Abs. 1 und 3 AEUV vereinbar?


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