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Document 62016CA0472

Rechtssache C-472/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Jorge Luis Colino Sigüenza/Ayuntamiento de Valladolid u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/23/EG — Anwendungsbereich — Art. 1 Abs. 1 — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Dienstleistungsauftrag für den Betrieb einer städtischen Musikschule — Einstellung der Tätigkeit des ersten Auftragnehmers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs — Art. 4 Abs. 1 — Verbot der Kündigung wegen Übergangs — Ausnahme — Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47)

ABl. C 352 vom 1.10.2018, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Jorge Luis Colino Sigüenza/Ayuntamiento de Valladolid u. a.

(Rechtssache C-472/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Dienstleistungsauftrag für den Betrieb einer städtischen Musikschule - Einstellung der Tätigkeit des ersten Auftragnehmers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Kündigung wegen Übergangs - Ausnahme - Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47))

(2018/C 352/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jorge Luis Colino Sigüenza

Beklagte: Ayuntamiento de Valladolid, In-Pulso Musical SC, Miguel del Real Llorente, Administrador Concursal de Músicos y Escuela SL, Músicos y Escuela SL, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Fall wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb einer städtischen Musikschule, dem die Stadtverwaltung sämtliche für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat, diese Tätigkeit zwei Monate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt, die Belegschaft entlässt und die Betriebsmittel an die Stadtverwaltung zurückgibt, die erst für das darauffolgende Schuljahr einen neuen Auftrag vergibt und dem neuen Auftragnehmer dieselben Betriebsmittel überlässt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb einer städtischen Musikschule diese Tätigkeit zwei Monate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt und die Belegschaft entlässt und der neue Auftragnehmer die Tätigkeit mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs wieder aufnimmt, die Kündigung der Arbeitnehmer „aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen“, im Sinne dieser Bestimmung erfolgt zu sein scheint, sofern nicht die Umstände, die zur Kündigung der gesamten Belegschaft geführt haben, und die verzögerte Bestellung eines neuen Dienstleisters eine gezielte Maßnahme darstellen, um den betroffenen Arbeitnehmern die ihnen nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu entziehen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


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