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Document 62015TN0640

Rechtssache T-640/15: Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Kristan/Parlament

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/54


Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Kristan/Parlament

(Rechtssache T-640/15)

(2016/C 048/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tina Kristan (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss A(2015)8656 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


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