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Document 62015CN0324

Rechtssache C-324/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Hitachi Chemical Europe GmbH und der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-135/13, Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/25


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Hitachi Chemical Europe GmbH und der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-135/13, Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(Rechtssache C-324/15 P)

(2015/C 311/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH und Polynt SpA (Prozessbevollmächtigter: C. Mereu, Avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Sitre Srl, REACh ChemAdvice GmbH, New Japan Chemical, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-135/13 aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Abweisung ihrer Klage auf Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dem Gericht seien insbesondere in seiner Begründung und bei der Auslegung der auf die Situation der Rechtsmittelführerin anwendbaren rechtlichen Rahmens mehrere Fehler unterlaufen. Das habe im Ergebnis dazu geführt, dass das Gericht die folgenden Rechtsfehler begangen habe:

Das Gericht habe im Hinblick auf die Erforderlichkeit, eine Risikobewertung nach Art. 57 Buchst. f REACH (1) vorzunehmen, widersprüchliche und falsche Feststellungen getroffen, was zu einer fehlerhaften Auslegung dieses Artikels geführt habe.

Das Gericht habe zum Stellenwert von Leitlinien für die Auslegung des Begriffs „ebenso besorgniserregend“ nach Art. 57 Buchst. f REACH widersprüchliche Feststellungen getroffen und sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.

Der fehlerhafte Rückgriff des Gerichts auf Art. 60 Abs. 2 REACH habe zu einer unzureichenden Begründung geführt.

Das Gericht habe bei der Zurückweisung der Argumente zur Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern den falschen Rechtstext und damit Art. 57 Buchst. f REACH falsch angewandt.

Aus diesen Gründen beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-135/13 und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


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