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Document 62014TN0808

    Rechtssache T-808/14: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Spanien/Kommission

    ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/45


    Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Spanien/Kommission

    (Rechtssache T-808/14)

    (2015/C 034/54)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

    dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegenden Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 27408 (C 24/2010) (EX NN 37/2010, EX CP 19/2009), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas gewährt haben.

    Der Kläger macht vier Klagegründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt, weil kein wirtschaftlicher Vorteil für Einrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalteten, vorliege, die Maßnahme nicht selektiv sei und der Wettbewerb nicht verfälscht werde.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt, weil nicht erwiesen sei, dass gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstoßen worden sei.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Verfahren in Beihilfesachen gerügt, da es bei der betreffenden Untersuchung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

    4.

    Mit dem vierten Klagegrund wird — hilfsweise — gerügt, dass bei der Anwendung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Gleichheitssatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen worden sei.


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