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Document 62014TN0670

    Rechtssache T-670/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Milchindustrie-Verband und Deutscher Raiffeisenverband/Kommission

    ABl. C 431 vom 1.12.2014, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/30


    Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Milchindustrie-Verband und Deutscher Raiffeisenverband/Kommission

    (Rechtssache T-670/14)

    (2014/C 431/53)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Milchindustrie-Verband e.V. (Berlin, Deutschland), Deutscher Raiffeisenverband e.V. (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragten,

    die Mitteilung 2014/C 200/01 der Beklagten vom 28. Juni 2014 über die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 für nichtig zu erklären, soweit darin die verarbeitende Milchindustrie (NACE 10.51) trotz Erfüllung der in den Leitlinien unter Abschnitt 3.7.2 aufgestellten Kriterien nicht in Anhang 3 genannt ist;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Ermessensüberschreitung wegen offensichtlichem Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzzeitraums

    Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Beklagte bei der Aufstellung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (1) gegen elementare Grundsätze der Ermessensausübung verstoßen habe, indem sie bei der Berechnung der Handelsintensität der Branchen auf veraltete Daten zurückgegriffen habe, obwohl neue Daten vorgelegen hätten.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Ermessensüberschreitung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung

    Die Kläger machen geltend, dass die Beklagte darüber hinaus ihr Ermessen überschritten habe, da sie für die Berechnung der Handelsintensität nicht alle von der Milchindustrie tatsächlich hergestellte Produkte ermittelt und berücksichtigt habe. Dies führe zu einer verzerrten Darstellung der Wettbewerbssituation.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

    Die Kläger machen ferner geltend, dass die Beklagte bei der Einordnung der Wirtschaftszweige unter Anhang 3 oder 5 der Beihilfeleitlinien gegen Art. 296 AEUV verstoße, da sie an keiner Stelle benenne, wie und auf welcher Datengrundlage das Merkmal der Handelsintensität berechnet und bestimmt werde. Damit sei den Betroffenen die effektive Wahrnehmung ihrer Rechte verwehrt.


    (1)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 S. 1).


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