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Document 62014TN0337

Rechtssache T-337/14: Klage, eingereicht am 8. Mai 2014 — Rezon OOD/HABM — mobile.international GmbH (mobile.de proMotor)

ABl. C 245 vom 28.7.2014, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/24


Klage, eingereicht am 8. Mai 2014 — Rezon OOD/HABM — mobile.international GmbH (mobile.de proMotor)

(Rechtssache T-337/14)

2014/C 245/32

Sprache der Klageschrift: Bulgarisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: P. Kanchev und T. Ignatova, advokati)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: mobile.international GmbH (Dreilinden, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 950/2013-1 aufzuheben;

ihren vor den Abteilungen und Beschwerdekammern des HABM gestellten Anträgen stattzugeben;

ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke der mobile.international GmbH in vollem Umfang stattzugeben;

ihr die Kostenerstattung zuzusprechen;

die Bestellung von Sachverständigen für die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens zu den in der Klage angesprochenen Beweisfragen zu gestatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „mobile.de proMotor“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4 896 643.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Relativer Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 76 dieser Verordnung und mit Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95; Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; Konflikt zwischen der später eingetragenen Gemeinschaftsmarke und einer früher eingetragenen nationalen Marke im Hinblick auf die EU-Erweiterung.


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