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Document 62014FA0031

Rechtssache F-31/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Colart u. a./Parlament (Öffentlicher Dienst — Vertretung des Personals — Personalvertretung — Wahlen zur Personalvertretung — Regelung für die Vertretung des Personals im Europäischen Parlament — Zuständigkeit des Wahlvorstands — Beschwerdeverfahren vor dem Wahlvorstand — Veröffentlichung der Wahlergebnisse — Beim Wahlvorstand eingelegte Beschwerde — Art. 90 Abs. 2 des Statuts — Fehlen einer vorherigen Beschwerde bei der Anstellungsbehörde — Unmittelbare Anrufung des Gerichts — Unzulässigkeit)

ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Colart u. a./Parlament

(Rechtssache F-31/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertretung des Personals - Personalvertretung - Wahlen zur Personalvertretung - Regelung für die Vertretung des Personals im Europäischen Parlament - Zuständigkeit des Wahlvorstands - Beschwerdeverfahren vor dem Wahlvorstand - Veröffentlichung der Wahlergebnisse - Beim Wahlvorstand eingelegte Beschwerde - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Fehlen einer vorherigen Beschwerde bei der Anstellungsbehörde - Unmittelbare Anrufung des Gerichts - Unzulässigkeit))

(2015/C 034/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Colart (Bastogne, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und S. Alves)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Wahlen zur Personalvertretung des Europäischen Parlaments, die im Herbst 2013 stattfanden und deren Ergebnisse am 28. November 2013 veröffentlicht wurden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Colart und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Hälfte der Kosten der Kläger verurteilt.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 45.


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