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Document 62014CN0541

Rechtssache C-541/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2014 von der Royal Scandinavian Casino Århus I/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-615/11, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/16


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2014 von der Royal Scandinavian Casino Århus I/S gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-615/11, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

(Rechtssache C-541/14 P)

(2015/C 034/18)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Prozessbevollmächtigte: B. Jacobi und P. Vesterdorf, advokater)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Republik Malta, Betfair Group plc, Betfair International Ltd, European Gaming and Betting Association (EGBA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-615/11, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, das die Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) über die Erhebung von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz durch Dänemark betrifft und ihr die Klagebefugnis abspricht, aufzuheben;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin sowie den Streithelfern deren eigene im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandene Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts spreche ihr zu Unrecht die Klagebefugnis ab, da sie die Voraussetzungen des Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Klageerhebung gegen die Kommission erfülle.

2.

Außerdem habe das Gericht mit diesem Urteil Rechtsfehler, die ihre Interessen beeinträchtigten, begangen, indem es

a)

in Rn. 43 unter Hinweis auf Beweismängel ausgeführt habe, dass sie nicht nachgewiesen habe, welche Auswirkung die staatliche Beihilfe auf ihre wirtschaftliche Situation haben könne, und

b)

in Rn. 44 zu dem Schluss gekommen sei, dass sie somit nicht nachgewiesen habe, dass die staatliche Beihilfe ihre Stellung auf dem Markt spürbar beeinträchtigen könne, und sie daher nicht als individuell betroffen angesehen werden könne;

c)

in Rn. 42 zugrunde gelegt habe, dass sie vom angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen sei, obwohl doch ihr Spielkasino zu einem geschlossenen Kreis herkömmlicher Spielbanken gehöre;

d)

in Rn. 52 ausgeführt habe, dass ihre Klage nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV erfülle, und

e)

in Rn. 53 festgestellt habe, dass die Klage wegen ihrer fehlenden Klagebefugnis abzuweisen sei.

3.

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Spielkasino sei individuell betroffen, weil:

sie bei der Kommission wegen der fraglichen staatlichen Beihilfe in Form einer erheblich herabgesetzten Glücksspielsteuer für Online-Spielkasinos Beschwerde eingelegt habe, sowohl an der Vorprüfungsphase als auch am förmlichen Prüfverfahren aktiv teilgenommen habe und das Kasino durch die staatlichen Beihilfemaßnahmen spürbar beeinträchtigt worden sei;

ihr Unternehmen zu den wenigen herkömmlichen Spielbanken gehöre, die von der Beihilfemaßnahme betroffen seien, und sich sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht von allen anderen Gewerbetreibenden in Dänemark unterscheide, und

der fragliche Beschluss der Kommission, mit dem die dänische staatliche Beihilfemaßnahme in Form einer herabgesetzten Glücksspielsteuer für Online-Kasinos genehmigt worden sei, keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der Durchführungsmaßnahmen umfasse, jedenfalls nicht gegenüber der Rechtsmittelführerin.


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