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Document 62014CN0506

    Rechtssache C-506/14: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 12. November 2014 — Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy

    ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 12. November 2014 — Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy

    (Rechtssache C-506/14)

    (2015/C 034/09)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy

    Anderer Beteiligter: Työ- ja elinkeinoministeriö

    Vorlagefragen

    1.

    Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Kommission insofern, als er auf Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie (2) beruht, ungültig und verstößt er gegen Art. 23 Abs. 3 dieser Richtlinie, weil er nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG (3) des Rates und Art. 12 der Verordnung 182/2011/EU (4) vorgeschrieben ist? Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, brauchen die übrigen Fragen nicht beantwortet zu werden.

    2.

    Verstößt der Beschluss 2013/448/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 5 Buchst. a der Emissionshandelsrichtlinie, soweit die Kommission bei der Festlegung des Industrieplafonds

    (i)

    einen Teil der geprüften Emissionen des Zeitraums 2005 bis 2007 von Tätigkeiten und Anlagen, die für den Zeitraum 2008 bis 2012 in den Geltungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie einbezogen wurden, für die aber für den Zeitraum 2005 bis 2007 keine Prüfungsverpflichtung bestand und die daher nicht im CITL-System registriert waren,

    (ii)

    die für die Jahre 2008 bis 2012 und 2013 bis 2020 in den Geltungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie einbezogenen neuen Tätigkeiten, soweit sie in den Jahren 2005 bis 2007 nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen waren und in Anlagen durchgeführt werden, die bereits in den Jahren 2005 bis 2007 in den Geltungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie fielen,

    (iii)

    die Emissionen von vor dem 30. Juni 2011 stillgelegten Anlagen, obwohl es tatsächlich in den Jahren 2005 bis 2007 und teilweise auch in den Jahren 2008 bis 2012 geprüfte Emissionen dieser Anlagen gibt, nicht berücksichtigt hat?

    Für den Fall, dass die Fragen 2 (i) bis (iii) in einigen Punkten zu bejahen sind, ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission hinsichtlich der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ungültig, so dass er nicht anzuwenden ist?

    3.

    Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission dadurch ungültig und verstößt er gegen Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie und die Ziele dieser Richtlinie, dass er bei der Berechnung des Industrieplafonds nach Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Emissionshandelsrichtlinie Emissionen unberücksichtigt lässt, die bei (i) der Erzeugung von Strom aus Restgasen in von Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie erfassten Anlagen, die keine „Stromerzeuger“ sind, und (ii) der Erzeugung von Wärme in von Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie erfassten Anlagen, die keine „Stromerzeuger“ sind und denen nach Art. 10a Abs. 1 bis 4 der Emissionshandelsrichtlinie und dem Beschluss 2011/278/EU (5) kostenlos Zertifikate zugeteilt werden dürfen, entstehen?

    4.

    Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission ungültig und verstößt er gegen Art. 3 Buchst. e und u der Emissionshandelsrichtlinie — für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie –, weil er bei der Berechnung des Industrieplafonds nach Art. 10a Abs. 5 a und b der Emissionshandelsrichtlinie die oben in Frage 3 genannten Emissionen unberücksichtigt lässt?

    5.

    Verstößt der Beschluss 2013/448/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 12 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit der sektorübergreifende Korrekturfaktor auf einen im Beschluss 2010/2/EU (6) definierten Sektor, in dem ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, erstreckt wird?

    6.

    Verstößt der Beschluss 2011/278/EU gegen Art. 10a Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit Maßnahmen der Kommission bei der Festlegung von Benchmarks Anreize für energieeffiziente Techniken, die effizientesten Techniken, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, und die effiziente energetische Verwertung von Restgasen berücksichtigen sollen?

    7.

    Verstößt der Beschluss 2011/278/EU gegen Art. 10a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie, soweit die Grundsätze für die Benchmarks auf der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors beruhen sollten?


    (1)  2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

    (2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

    (3)  1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13).

    (5)  2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).

    (6)  2010/2/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).


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