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Document 62013TB0690

    Rechtssache T-690/13: Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 — Invivo/Kommission (Untätigkeitsklage — Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten — Stellungnahme — Antrag auf Erlass einer Anordnung — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

    ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/45


    Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 — Invivo/Kommission

    (Rechtssache T-690/13) (1)

    ((Untätigkeitsklage - Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten - Stellungnahme - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

    (2015/C 311/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Invivo OOO (Abinsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Huopalainen)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

    Gegenstand

    Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Invivo OOO trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


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