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Document 62013TA0140

Rechtssache T-140/13: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Netherlands Maritime Technology Association/Kommission (Staatliche Beihilfen — Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt — Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Ernsthafte Schwierigkeiten — Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens — Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung)

ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/34


Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Netherlands Maritime Technology Association/Kommission

(Rechtssache T-140/13) (1)

((Staatliche Beihilfen - Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens - Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung))

(2015/C 034/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Netherlands Maritime Technology Association, vormals Scheepsbouw Nederland (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso, L. Flynn und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und A. Sampol Pucurull, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2012 zur staatlichen Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Vermögensgegenstände erlaubt

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Netherlands Maritime Technology Association trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


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