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Document 62013CN0158
Case C-158/13: Request for a preliminary ruling from the Rechtbank Den Haag (Netherlands) lodged on 28 March 2013 — Hamidullah Rajaby v Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtssache C-158/13: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht 28. März 2013 — Hamidullah Rajaby/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtssache C-158/13: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht 28. März 2013 — Hamidullah Rajaby/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
ABl. C 164 vom 8.6.2013, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht 28. März 2013 — Hamidullah Rajaby/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-158/13)
2013/C 164/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hamidullah Rajaby
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1. |
Ist es unter den Umständen des vorliegenden Falls, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen das Unionsrecht vorzuliegen scheint, der Folgen für die Zukunft haben wird, und wenn sich die Parteien über die Anwendbarkeit von Art. 14 der Verordnung Nr. 343/2003 (1) im Verwaltungsverfahren ausgetauscht haben, hierauf aber vor Gericht nicht mehr zurückgekommen sind und sich der Kläger vor Gericht auch nicht mehr ausdrücklich darauf berufen hat, mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass das Gericht diesen Punkt aufgrund des nach nationalem Recht bestehenden Verbots, ihn von Amts wegen zu prüfen, außer Betracht lässt? |
2. |
Kann von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bereits unter den Umständen des vorliegenden Falls gesprochen werden, d. h. wenn es sich bei den Familienangehörigen um eine junge Frau aus Afghanistan ohne jegliche Ausbildung in Begleitung von zwei unterhaltsberechtigten Kindern von jetzt 5 ½ und 3 Jahren handelt, für die sie aufkommen muss und bei deren Versorgung und Erziehung sie sich an niemand anderen als an den Kläger als ihren Ehemann und Vater der Kinder wenden kann, und außerdem ihr Asylantrag vom Beklagten abgelehnt worden ist, weil ihre Darstellung als vollkommen unglaubwürdig angesehen wurde, während diese Darstellung durch die Ausführungen des Klägers und die von ihm mitgebrachten (kopierten) Dokumente bestätigt werden kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).