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Document 62012CN0346

    Rechtssache C-346/12 P: Rechtsmittel der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-546/10, Nordmilch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2012

    ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/26


    Rechtsmittel der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-546/10, Nordmilch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2012

    (Rechtssache C-346/12 P)

    2012/C 287/51

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) (Prozessbevollmächtigter: W. Berlit, Rechtsanwalt)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lactimilk, SA

    Anträge der Rechtsmittelführerin

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 22. Mai 2012 (Rechtssache T-546/10) aufzuheben;

    die vollständige Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge;

    der Lactimilk, SA die der Rechtsmittelführerin im gesamten Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die angegriffene Entscheidung des Gerichts sei aufzuheben, weil das Gericht fälschlicherweise eine Ähnlichkeit zwischen der von der Rechtsmittelführerin angemeldeten Marke und den Marken der Lactimilk SA festgestellt und damit durch die Schlussfolgerung, es liege Verwechslungsgefahr vor, Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt habe. Denn fehlerhafterweise habe das Gericht nicht die tatsächlich gegenüberstehenden Marken in der angemeldeten bzw. eingetragenen Schreibweise (nämlich in Versalien) miteinander verglichen, sondern die Verwechslungsgefahr anhand beider Marken in einer abweichenden Schreibweise geprüft. Damit habe das Gericht die Tatsachen verfälscht. Darüber hinaus habe das Gericht fälschlicherweise eine Betonung der angemeldeten Marke auf der zweiten Silbe angenommen, obgleich die angemeldete Marke in Versalien geschrieben sei, so dass auch nach spanischem Sprachverständnis eine Betonung der Anmeldemarke nur auf der zweiten Silbe nicht in Betracht komme.


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