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Document 62012CN0345

Rechtssache C-345/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/26


Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-345/12)

2012/C 287/50

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und K. Herrmann)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2) verstoßen hat, dass sie nicht die Pflicht vorgesehen hat, im Fall des Verkaufs oder der Vermietung von Gebäuden einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gemäß den in den Art. 7 und 10 der Richtlinie 2002/91/EG vorgesehenen Bestimmungen und Voraussetzungen vorzulegen;

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 9 mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG sei am 4. Januar 2006 abgelaufen. Die Frist für die Umsetzung der Art. 7 bis 9 dieser Richtlinie sei am 4. Januar 2009 abgelaufen, und Art. 28 der Richtlinie 2010/31/EU, der es gestatte, die Anwendung der Pflicht zur Vorlage eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz aufzuschieben, umfasse nicht die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG schon ausgestellten oder noch auszustellenden Zertifikate.

Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen.


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 65.

(2)  ABl. L 153, S. 13.


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