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Document 62011TA0471

    Rechtssache T-471/11: Urteil des Gerichts vom 5. September 2014 — Éditions Odile Jacob/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Markt für Buchverlagswesen — Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Beschluss über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte — Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich desselben Verfahrens durch das Gericht gefasst wird — Rechtsschutzinteresse — Verstoß gegen Art. 266 AEUV — Verletzung der durch die Entscheidung über die bedingte Genehmigung auferlegten Verpflichtungen — Unterscheidung zwischen Bedingungen und Auflagen — Rückwirkungsverbot — Beurteilung der Bewerbung des Erwerbers — Unabhängigkeit des Erwerbers vom Veräußerer — Ermessensmissbrauch — Begründungspflicht)

    ABl. C 372 vom 20.10.2014, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/13


    Urteil des Gerichts vom 5. September 2014 — Éditions Odile Jacob/Kommission

    (Rechtssache T-471/11) (1)

    ((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Buchverlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beschluss über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte - Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich desselben Verfahrens durch das Gericht gefasst wird - Rechtsschutzinteresse - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Verletzung der durch die Entscheidung über die bedingte Genehmigung auferlegten Verpflichtungen - Unterscheidung zwischen Bedingungen und Auflagen - Rückwirkungsverbot - Beurteilung der Bewerbung des Erwerbers - Unabhängigkeit des Erwerbers vom Veräußerer - Ermessensmissbrauch - Begründungspflicht))

    2014/C 372/16

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, dann Rechtsanwälte O. Fréget, L. Eskenazi und D. Béranger und schließlich Rechtsanwälte O. Fréget und L. Eskenazi)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, O. Beynet und S. Noë)

    Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Lagardère SCA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure, J.-B. Pinçon und L. Bary); und Wendel SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Trabucchi, F. Gordon und A. Gosset-Grainville)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des in der Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP nach dem Erlass des Urteils vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04, Slg, EU:T:2010:385), ergangenen Beschlusses C(2011)3503 der Kommission vom 13. Mai 2011, durch den die Kommission Wendel Investissement erneut als Erwerber der aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP veräußerten Vermögenswerte zugelassen hat

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 305 vom 15.10.2011.


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