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Document 62011CA0138
Case C-138/11: Judgment of the Court (Third Chamber) of 12 July 2012 (reference for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof — Austria) — Compass-Datenbank GmbH v Republik Österreich (Competition — Article 102 TFEU — Concept of ‘undertaking’ — Data of the companies register stored in a database — Activity of collection and making available of that data in return for remuneration — Refusal by the public authorities to authorise re-utilisation of that data — ‘Sui generis’ right provided for in Article 7 of Directive 96/9/EC)
Rechtssache C-138/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte. Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Compass-Datenbank GmbH/Republik Österreich (Wettbewerb — Art. 102 AEUV — Unternehmensbegriff — Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind — Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt — Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten — „Schutzrecht sui generis“ nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG)
Rechtssache C-138/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte. Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Compass-Datenbank GmbH/Republik Österreich (Wettbewerb — Art. 102 AEUV — Unternehmensbegriff — Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind — Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt — Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten — „Schutzrecht sui generis“ nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG)
ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte. Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Compass-Datenbank GmbH/Republik Österreich
(Rechtssache C-138/11) (1)
(Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind - Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt - Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten - „Schutzrecht sui generis“ nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG)
2012/C 287/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Compass-Datenbank GmbH
Beklagte: Republik Österreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung des Art. 102 AEUV — Nationale Rechtsvorschrift, wonach Einsicht in das Firmenbuch gegen Entgelt gewährt wird und jede sonstige Verwertungshandlung untersagt ist — Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Geltungsbereich der Lehre von den wesentlichen Einrichtungen (Essential-Facilities-Doktrin)
Tenor
Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.