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Document 62010TN0071

    Rechtssache T-71/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Xeda International und Pace International/Kommission

    ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 100/62


    Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Xeda International und Pace International/Kommission

    (Rechtssache T-71/10)

    2010/C 100/92

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Xeda International (Saint Andiol, Frankreich) und Pace International LLC (Seattle, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen;

    alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit dieser Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 9262) (ABl. L 314, S. 79).

    Infolge der angefochtenen Entscheidung dürfe die erste Klägerin Diphenylamin und Mittel auf Diphenylaminbasis nicht mehr in der Europäischen Union verkaufen und werde ihre Zulassungen für diese Mittel in den Mitgliedstaaten zum 30. Mai 2010 verlieren.

    Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie auf einer Bewertung von Diphenylamin beruhe, die wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaft sei. Sie verstoße gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen abgeleitetes Recht der Europäischen Union.

    Insgesamt sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung die Verwendung von Diphenylamin in Pflanzenschutzmitteln aufgrund von drei wissenschaftlichen Bedenken verbiete, die im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung genannt würden; zu jedem dieser Bedenken hätten sich die Klägerinnen entweder ausreichend geäußert, oder es handele sich nicht um Bedenken, die die Nichtaufnahme rechtfertigten.

    Ferner habe die Kommission das Verteidigungsrecht der Klägerinnen verletzt, da sie sie daran gehindert habe, die Möglichkeit wahrzunehmen, den Antrag zurückzuziehen und einen neuen Antrag zu stellen und so über eine längere Übergangsfrist zu verfügen, wie es bei anderen Stoffen desselben Regelungsprozesses der Fall gewesen sei.


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