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Document 62010CN0295

Rechtssache C-295/10: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 15. Juni 2010 — Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung „Die Grüne Bewegung Litauens“ , Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas/Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/29


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 15. Juni 2010 — Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung „Die Grüne Bewegung Litauens“, Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas/Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

(Rechtssache C-295/10)

()

2010/C 221/47

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung „Die Grüne Bewegung Litauens“, Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas

Beschwerdegegner: Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

Andere Verfahrensbeteiligte: die privaten Unternehmen Sofita und Oltas, das Gouverneursamt der Region Šiauliai, Rimvydas Gasparavičius und Rimantas Pašakinskas

Vorlagefragen

1.

Kann die Bestimmung, wonach eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für Planungsdokumente auf lokaler Ebene, in deren detaillierten Schlussfolgerungen nur ein Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung erwähnt wird, nicht durchgeführt werden muss, wie sie in den Rechtsvorschriften der Republik Litauen, u. a. in Ziff. 3.4 der Verordnung Nr. 967 der Regierung der Republik Litauen vom 18. August 2004 zur Bestätigung von Verfahrensvorschriften für das Verfahren strategischer Umweltverträglichkeitsprüfungen für Pläne und Programme, enthalten ist, als eine Festlegung von Arten von Plänen und Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) angesehen werden?

2.

Sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts, wonach — ohne dass in jedem Einzelfall feststeht, ob es potenziell erhebliche Umweltfolgen gibt — eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für auf kleine Grundflächen bezogene Raumplanungsdokumente auf lokaler Ebene bereits dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich diese Planungsdokumente auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen, mit den Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 3 und 5 der Richtlinie 2001/42 vereinbar?

3.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42, einschließlich ihres Art. 11 Abs. 1, dahin auszulegen, dass unter bestimmten Umständen wie den im vorliegenden Fall gegebenen, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durchgeführt wurde, die Anforderungen der Richtlinie 2001/42 nicht anwendbar sind?

4.

Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 die Richtlinie 85/377?

5.

Wenn Frage 4 zu bejahen ist: Folgt aus der vorherigen Durchführung einer Prüfung nach der Richtlinie 85/337, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 in einer Situation wie der im vorliegenden Fall gegebenen zu einer Mehrfachprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 führt?

6.

Wenn Frage 5 zu bejahen ist: Ergibt sich aus der Richtlinie 2001/42, einschließlich ihres Art. 11 Abs. 2, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im nationalen Recht kombinierte oder koordinierte Verfahren gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 und der Richtlinie 85/337 vorzusehen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden?


(1)  ABl. L 197, S. 30.


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