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Document 62010CA0608

Verbundene Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Südzucker AG (C-608/10), WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (C-10/11), Fleischkontor Moksel GmbH (C-23/11)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Landwirtschaft — Ausfuhrerstattungen — Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist — Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren)

ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Südzucker AG (C-608/10), WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (C-10/11), Fleischkontor Moksel GmbH (C-23/11)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Verbundene Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11) (1)

(Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung - Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist - Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren)

2012/C 287/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Südzucker AG (C-608/10), WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (C-10/11), Fleischkontor Moksel GmbH (C-23/11)

Beklagte: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) und von Art. 78 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Unzutreffende Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung — Nationale Rechtsvorschrift, die den Ausfuhrerstattungsanspruch von der Eintragung des Antragstellers als Ausführer in der Ausfuhranmeldung abhängig macht

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist.

2.

Art. 78 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden verpflichtet sind,

erstens zu prüfen, ob eine Überprüfung dieser Anmeldung als möglich anzusehen ist, insbesondere da die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat, und

zweitens gegebenenfalls die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

3.

Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem der Rechtssache C-608/10, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die Ausfuhrerstattung nicht gewähren können, ohne dass zuvor die Ausfuhranmeldung berichtigt wird.

4.

In einem Fall, wie er Gegenstand der Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist, ist die Zollregelung der Union dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine „Entscheidung“ sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind.

5.

Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem der Rechtssache C-23/11 und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Hat das zuständige Zollamt hingegen dem Berichtigungsantrag stattgegeben und den Namen des Ausführers wirksam berichtigt, ist das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an diese Entscheidung gebunden.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.

ABl. C 120 vom 16.4.2011.


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