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Document 62009CN0323

    Rechtssache C-323/09: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited

    ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/19


    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited

    (Rechtssache C-323/09)

    2009/C 282/37

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court of Justice, Chancery Division

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Interflora Inc, Interflora British Unit

    Beklagte: Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited

    Vorlagefragen

    1.

    Wenn ein Unternehmen, das mit dem Inhaber einer eingetragenen Marke im Wettbewerb steht und das über seine Website Waren und Dienstleistungen anbietet, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, i) ein mit der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen als ein Keyword für einen vom Betreiber einer Suchmaschine angebotenen Anzeigendienst auswählt, ii) das Zeichen als Keyword benennt, iii) eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der URL seiner Website herstellt, iv) den Preis pro Klick festsetzt, den es für das Keyword zahlen will, v) die Zeiten für das Erscheinen der Anzeige festsetzt und vi) das Zeichen im geschäftlichen Schriftverkehr bei der Rechnungsstellung und Entgegennahme von Entgelten bzw. bei der Führung seiner Konten beim Betreiber der Suchmaschine benutzt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Markenrichtlinie) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2) des Rates vom 20. Dezember 1993 (im Folgenden: Markenverordnung) dar?

    2.

    Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist?

    3.

    Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich

    a)

    von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder

    b)

    (ausgehend von der Annahme, dass die Benutzung die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt) von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung?

    4.

    Spielt es für die Beantwortung der Frage 3 eine Rolle,

    a)

    ob das Erscheinen der Anzeige des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens infolge der Eingabe des fraglichen Zeichens durch einen Nutzer geeignet ist, Teile des Publikums zu der Annahme zu verleiten, dass das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, oder

    b)

    ob der Betreiber der Suchmaschine dem Markeninhaber in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht erlaubt, Dritten die Auswahl der mit seiner Marke identischen Zeichen als Keywords zu untersagen?

    5.

    Wenn der Betreiber der Suchmaschine i) dem Nutzer ein mit einer eingetragenen der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen in Suchleisten darstellt, die sich oben und unten auf den Suchergebnisseiten befinden und die eine Anzeige mit einem Link zu der Website des in Frage 1 bezeichneten, mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens enthalten, ii) dem Nutzer das Zeichen in der Zusammenfassung der Suchergebnisse darstellt, iii) dem Nutzer das Zeichen als Alternativvorschlag darstellt, wenn der Nutzer einen dem Zeichen ähnlichen Begriff eingegeben hat, iv) dem Nutzer, wenn dieser das Zeichen eingibt, eine Suchergebnisseite mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, v) die durch den Nutzer erfolgte Verwendung des Zeichens übernimmt, indem er dem Nutzer Suchergebnisseiten mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch den Betreiber der Suchmaschine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung dar?

    6.

    Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist?

    7.

    Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich

    a)

    von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder

    b)

    (ausgehend von der Annahme, dass die Benutzung die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt) von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung?

    8.

    Spielt es für die Beantwortung der Frage 7 eine Rolle,

    a)

    ob das Erscheinen der Anzeige des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens infolge der Eingabe des fraglichen Zeichens durch einen Nutzer geeignet ist, Teile des Publikums zu der Annahme zu verleiten, dass das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, oder

    b)

    ob der Betreiber der Suchmaschine dem Markeninhaber in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht erlaubt, Dritten die Auswahl der mit seiner Marke identischen Zeichen als Keywords zu untersagen?

    9.

    Soweit eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung fällt:

    a)

    Besteht eine solche Benutzung darin oder umfasst sie — im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) —, „von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln“, und, falls ja, ist dann davon auszugehen, dass der Betreiber der Suchmaschine im Sinne der genannten Vorschrift die „Informationen … auswählt oder verändert“?

    b)

    Besteht eine solche Benutzung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in „[der] automatische[n], zeitlich begrenzte[n] Zwischenspeicherung …, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten“, oder umfasst sie diese Zwischenspeicherung?

    c)

    Besteht eine solche Benutzung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der „Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen“, oder umfasst sie diese Speicherung?

    d)

    Wenn die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, aber solche Tätigkeiten umfasst, ist dann der Betreiber der Suchmaschine insoweit von der Verantwortlichkeit befreit, als die Benutzung in solchen Tätigkeiten besteht, und, wenn ja, können wegen einer solchen Benutzung, soweit keine Befreiung von der Verantwortlichkeit besteht, Schadensersatz oder andere finanzielle Wiedergutmachungsleistungen zuerkannt werden?

    10.

    Falls Frage 9 dahin zu beantworten ist, dass die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 bis Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, kann dann nach dem innerstaatlichen Recht über die Teilnehmerhaftung auf eine gesamtschuldnerische Haftung des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens wegen Verletzungshandlungen des Betreibers der Suchmaschine erkannt werden?


    (1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).

    (2)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

    (3)  ABl. L 178, S. 1.


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