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Document 62009CN0323
Case C-323/09: Reference for a preliminary ruling from High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, made on 12 August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit v Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
Rechtssache C-323/09: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
Rechtssache C-323/09: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
(Rechtssache C-323/09)
2009/C 282/37
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Chancery Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interflora Inc, Interflora British Unit
Beklagte: Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
Vorlagefragen
1. |
Wenn ein Unternehmen, das mit dem Inhaber einer eingetragenen Marke im Wettbewerb steht und das über seine Website Waren und Dienstleistungen anbietet, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, i) ein mit der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen als ein Keyword für einen vom Betreiber einer Suchmaschine angebotenen Anzeigendienst auswählt, ii) das Zeichen als Keyword benennt, iii) eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der URL seiner Website herstellt, iv) den Preis pro Klick festsetzt, den es für das Keyword zahlen will, v) die Zeiten für das Erscheinen der Anzeige festsetzt und vi) das Zeichen im geschäftlichen Schriftverkehr bei der Rechnungsstellung und Entgegennahme von Entgelten bzw. bei der Führung seiner Konten beim Betreiber der Suchmaschine benutzt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Markenrichtlinie) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2) des Rates vom 20. Dezember 1993 (im Folgenden: Markenverordnung) dar? |
2. |
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist? |
3. |
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
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4. |
Spielt es für die Beantwortung der Frage 3 eine Rolle,
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5. |
Wenn der Betreiber der Suchmaschine i) dem Nutzer ein mit einer eingetragenen der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen in Suchleisten darstellt, die sich oben und unten auf den Suchergebnisseiten befinden und die eine Anzeige mit einem Link zu der Website des in Frage 1 bezeichneten, mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens enthalten, ii) dem Nutzer das Zeichen in der Zusammenfassung der Suchergebnisse darstellt, iii) dem Nutzer das Zeichen als Alternativvorschlag darstellt, wenn der Nutzer einen dem Zeichen ähnlichen Begriff eingegeben hat, iv) dem Nutzer, wenn dieser das Zeichen eingibt, eine Suchergebnisseite mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, v) die durch den Nutzer erfolgte Verwendung des Zeichens übernimmt, indem er dem Nutzer Suchergebnisseiten mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch den Betreiber der Suchmaschine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung dar? |
6. |
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist? |
7. |
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
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8. |
Spielt es für die Beantwortung der Frage 7 eine Rolle,
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9. |
Soweit eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung fällt:
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10. |
Falls Frage 9 dahin zu beantworten ist, dass die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 bis Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, kann dann nach dem innerstaatlichen Recht über die Teilnehmerhaftung auf eine gesamtschuldnerische Haftung des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens wegen Verletzungshandlungen des Betreibers der Suchmaschine erkannt werden? |
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
(3) ABl. L 178, S. 1.