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Document 62009CN0045
Case C-45/09: Reference for a preliminary ruling from the Arbeitsgericht Hamburg (Germany) lodged on 2 February 2009 — Gisela Rosenbladt v Oellerking Gebäudereinigungsgesellschaft mbH
Rechtssache C-45/09: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2009 — Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges.mbH
Rechtssache C-45/09: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2009 — Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges.mbH
ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2009 — Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges.mbH
(Rechtssache C-45/09)
2009/C 102/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gisela Rosenbladt
Beklagte: Oellerking Gebäudereinigungsges.mbH
Vorlagefragen
1. |
Frage 1:„Sind nach Inkrafttreten des AGG kollektivrechtliche Regelungen, die nach dem Merkmal Alter differenzieren, mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11 2000“ (1) vereinbar, ohne dass das AGG dies (wie früher in § 10 Satz 3 Nr. 7 AGG) ausdrücklich gestattet?“ |
2. |
Frage 2:„Verstößt eine innerstaatliche Regelung, die dem Staat, den Tarifvertragsparteien und den Parteien eines einzelnen Arbeitsvertrags erlaubt, eine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten festgelegten Lebensalter (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zu regeln, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000“, wenn in dem Mitgliedstaat seit Jahrzehnten ständig entsprechende Klauseln auf die Arbeitsverhältnisse fast aller Arbeitnehmer angewendet werden, gleichgültig, wie die jeweilige wirtschaftliche, soziale, demographische Situation und die konkrete Arbeitsmarktlage war?“ |
3. |
Frage 3:„Verstößt ein Tarifvertrag, der es dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten festgelegten Lebensalter (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zu beenden, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der ‚Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000‘, wenn in dem Mitgliedstaat seit Jahrzehnten ständig entsprechende Klauseln auf die Arbeitsverhältnisse fast aller Arbeitnehmer angewendet werden, gleichgültig, wie die jeweilige wirtschaftliche, soziale und demographische Situation und die konkrete Arbeitsmarktlage ist?“ |
4. |
Frage 4:„Verstößt der Staat, der einen Tarifvertrag, der es dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten festgelegten Lebensalter (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zu beenden, für allgemeinverbindlich erklärt und diese Allgemeinverbindlichkeit aufrecht erhält, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der ‚Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000‘, wenn dies unabhängig von der jeweils konkreten wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Situation und unabhängig von der konkreten Arbeitsmarktlage erfolgt?“ |
(1) ABl. Nr. L 303, S. 16