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Document 62009CA0478

Rechtssache C-478/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften — Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-478/09) (1)

(Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften - Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 221/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. La Pergola und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou und V. Karra)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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