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Document 62008CA0423

Rechtssache C-423/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel — Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen — Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel — Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel)

ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-423/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel)

2010/C 221/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)

Beklagte: Italienische Republik (I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio und F. Arena, avvocati dello Stato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) und Art. 220 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften — Verspätete Zahlung der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall der nachträglichen Erhebung von Eingangsabgaben

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


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