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Document 62008CA0386
Case C-386/08: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 25 February 2010 (reference for a preliminary ruling from the Finanzgericht Hamburg — Germany) — Brita GmbH v Hauptzollamt Hamburg-Hafen (EC-Israel Association Agreement — Territorial scope — EC-PLO Association Agreement — Refusal to apply to products originating in the West Bank the preferential tariff arrangements granted for products originating in Israel — Doubts as to the origin of the products — Approved exporter — Subsequent verification of invoice declarations by the customs authorities of the importing State — Vienna Convention on the Law of Treaties — Principle of the relative effect of treaties)
Rechtssache C-386/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen (Assoziierungsabkommen EG-Israel — Räumlicher Geltungsbereich — Assoziierungsabkommen EG-PLO — Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland — Zweifel am Ursprung der Waren — Ermächtigter Ausführer — Nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats — Wiener Vertragsrechtsübereinkommen — Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)
Rechtssache C-386/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen (Assoziierungsabkommen EG-Israel — Räumlicher Geltungsbereich — Assoziierungsabkommen EG-PLO — Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland — Zweifel am Ursprung der Waren — Ermächtigter Ausführer — Nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats — Wiener Vertragsrechtsübereinkommen — Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)
ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Rechtssache C-386/08) (1)
(Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - Ermächtigter Ausführer - Nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats - Wiener Vertragsrechtsübereinkommen - Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)
2010/C 100/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Brita GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg (Deutschland) — Auslegung des am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. 2000, L 147, S. 3), insbesondere der Art. 32 und 33 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen, sowie des am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. L 187, S. 3) — Weigerung, das für Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gewährte Zollpräferenzsystem auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einer israelischen Siedlung im Westjordanland stammen — Befugnis der Behörden des Einfuhrstaates, die Ursprungsnachweise nachträglich zu prüfen, wenn keine anderen Zweifel am Ursprung der fraglichen Waren bestehen, als die, die sich aus einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs „Gebiet des Staates Israel“ durch die Parteien des Assoziationsabkommens EWG-Israel ergeben, und kein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 33 des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens durchgeführt wurde
Tenor
1. |
Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können die durch das am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingeführte Gewährung der Präferenzbehandlung verweigern, wenn die betreffenden Waren ihren Ursprung im Westjordanland haben. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können keine Wahlfeststellung treffen, indem sie die Frage offenlassen, welches der in Betracht kommenden Abkommen, nämlich das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und das am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, im vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob der Ursprungsnachweis von den israelischen oder von den palästinensischen Behörden stammen muss. |
2. |
Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind im Rahmen des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 im Anhang des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits nicht an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der Zollbehörden des Ausfuhrstaats gebunden, wenn diese Antwort im Sinne von Art. 32 Abs. 6 des Protokolls keine ausreichenden Angaben enthält, um den tatsächlichen Ursprung der Waren feststellen zu können. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind nicht verpflichtet, dem nach Art. 39 dieses Protokolls eingerichteten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Streitigkeit über die Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens vorzulegen. |