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Document 62007TN0369

    Rechtssache T-369/07: Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Lettland/Kommission

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/66


    Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Lettland/Kommission

    (Rechtssache T-369/07)

    (2007/C 269/121)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: E. Balode-Buraka und K. Bārdiņa)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Treibhausgasemissionszertifikate, der der Kommission von Lettland gemäß Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung C/2006/5612 (endg.) der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mitgeteilt worden ist, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

    die Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission durch sehr weite Auslegung der Rechte, die ihr Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG verleihe, die Hoheitsrechte der Republik Lettland im Energiebereich erheblich beeinträchtigt habe, insbesondere in Bezug auf die Wahl ihrer Energiequellen und im Zusammenhang mit der Versorgung mit elektrischer Energie, und auf diese Weise die in Art. 175 Abs. 2 Buchst. b EG festgelegten Zuständigkeiten verletzt habe.

    Die Kommission habe auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, da bei der Anwendung der von ihr entwickelten Berechnungsmethode für die Bestimmung des Gesamtumfangs der zulässigen Emissionszertifikate die Mitgliedstaaten mit geringen Gesamtemissionen benachteiligt würden.

    Ferner sei das erste Kriterium des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 verletzt worden, da die Kommission beim Erlass der Entscheidung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Lettland aus dem Protokoll von Kyoto nicht berücksichtigt habe.

    Schließlich sei die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen worden, da die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG für die Ablehnung des Plans vorgesehene Frist nicht eingehalten worden sei.


    (1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


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