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Document 62007FB0122

Rechtssache F-122/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Antrag auf Untersuchung — Weigerung eines Organs, eine Entscheidung in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen — Offensichtliche Unzulässigkeit — Rechtlich offensichtlich unbegründete Klage)

ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 64–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/64


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-122/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Untersuchung - Weigerung eines Organs, eine Entscheidung in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen - Offensichtliche Unzulässigkeit - Rechtlich offensichtlich unbegründete Klage)

2009/C 282/121

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Antrag des Klägers, eine Untersuchung in Bezug auf bestimmte Vorfälle durchzuführen, die sich in der Zeit, in der er der Delegation der Kommission in Angola zugewiesen war ereignet haben, nicht stattzugeben — Antrag, die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen — Aufhebung der Entscheidung, ein Schreiben nicht in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen — Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Marcuccio wird teilweise als offensichtlich unzulässig und teilweise als rechtlich offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 65.


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