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Document 52011PC0608

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

    /* KOM/2011/0608 endgültig - 2011/0269 (COD) */

    52011PC0608

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) /* KOM/2011/0608 endgültig - 2011/0269 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    · Allgemeiner Kontext

    In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[1] unterstrich die Kommission die Notwendigkeit einer effektiven Bewältigung mehrerer Herausforderungen, die eine ernsthafte Bedrohung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit darstellen. Bei diesen dringenden Herausforderungen handelt es sich in erster Linie um Folgende: Qualifikationsmängel, unzureichende aktive Arbeitsmarktpolitiken und Bildungssysteme, soziale Ausgrenzung von Randgruppen und geringe Mobilität der Arbeitskräfte.

    In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 spezielle, einmalige Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer notwendig sind, die infolge des durch die zunehmende Globalisierung von Produktion und Handelsströmen ausgelösten tiefgreifenden strukturellen Wandels ihren Arbeitsplatz verloren haben. Wie im Programmzeitraum 2007-2013 sollte diese gezielte Unterstützung durch den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bereitgestellt werden, eines der besonderen Instrumente, deren Inanspruchnahme keine Auswirkungen auf die Ausgabenobergrenzen des MFR hat.

    In derselben Mitteilung führte die Kommission aus, dass die EU mit dem EGF auch in der Lage sein sollte, bei Massenentlassungen infolge schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Unterstützung zu leisten, die aufgrund einer unvorhergesehenen Krise aufgetreten sind. Außerdem soll der EGF-Interventionsbereich ausgedehnt werden, um Landwirten in Fällen, in denen sich der Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch den Abschluss von Handelsabkommen durch die EU verändert hat, eine vorübergehende Unterstützung zur Erleichterung der Anpassung an die neue Marktlage zu gewähren.

    · Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) war ursprünglich durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] für die Dauer des Programmzeitraums 2007–2013 eingerichtet worden mit dem Ziel, der EU ein Instrument der Solidarität mit und zur Unterstützung von Arbeitnehmern an die Hand zu geben, die aufgrund weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen soll der EGF die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmärkten erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben.

    Angesichts des Ausmaßes und des schnellen Fortschreitens der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 sah die Kommission in ihrem Europäischen Konjunkturprogramm[3] die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor. Abgesehen von einigen dauerhaften Änderungen, die auf den Erfahrungen in den ersten Jahren der Durchführung des EGF beruhten, zielte diese Überarbeitung[4] darauf ab, die Geltungsdauer der EGF-Verordnung vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Dezember 2011 zu verlängern, damit die EU mit dem EGF weiterhin unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen Arbeitnehmern ihre Solidarität und Unterstützung zukommen lassen konnte; zur Entlastung der Mitgliedstaaten wurde außerdem der maximale Kofinanzierungssatz von 50 % auf 65 % angehoben. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage und der Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung hat die Kommission vorgeschlagen[5], die befristete krisenbedingte Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013, d. h. bis zum Ende der Laufzeit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, zu verlängern.

    Vorrangiges Ziel dieses Vorschlags ist es, dafür zu sorgen, dass der EGF im kommenden Programmzeitraum im Einklang mit den für den MFR 2014–2020 geltenden Grundprinzipien weiterarbeiten kann, zu denen auch die Ausdehnung des Bereichs der EGF-Interventionen auf Landwirte zählt.

    Entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 soll der Vorschlag die Solidarität der EU mit entlassenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen, die von außergewöhnlichen Umständen betroffen sind, und sie im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.

    Insbesondere wird der EGF im Rahmen des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegten ursprünglichen EGF-Interventionsbereichs in Fällen Unterstützung leisten, in denen Arbeitnehmer infolge des tiefgreifenden strukturellen Wandels im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben. Der EGF wird auch tätig werden können, wenn unvorhergesehene Krisen zu einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaft auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene führen. Um eine solche unvorhergesehene Krise könnte es sich beispielsweise bei einer schweren Rezession in wichtigen Handelspartnerländern, einem vergleichbaren Zusammenbruch des Finanzsystems wie im Jahr 2008, einem schwerwiegenden Problem im Bereich der Versorgung mit Energie oder Rohstoffen, einer Naturkatastrophe oder dergleichen handeln. Der EGF wird auch zur Unterstützung von Landwirten in Anspruch genommen werden können, die sich infolge eines von der EU geschlossenen Handelsabkommens – etwa eines Abkommens über landwirtschaftliche Erzeugnisse – an eine neue Marktlage anpassen müssen. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Abkommen, über die derzeit mit den Mercosur-Ländern oder im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda der Welthandelsorganisation verhandelt wird.

    Damit gewährleistet ist, dass der EGF ein sinnvolles Instrument auf europäischer Ebene bleibt, kann ein Antrag auf Unterstützung von Arbeitnehmern aus dem EGF nur gestellt werden, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Die Erfahrung mit der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 hat gezeigt, dass eine Schwelle von 500 Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums akzeptabel ist, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass Anträge auch für eine geringe Zahl von Entlassungen gestellt werden können, wenn es um kleine Arbeitsmärkte geht oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Im Landwirtschaftssektor wird es andere Voraussetzungen für die Stellung eines EGF-Antrags geben. Hier werden bereits die für die Handelsverhandlungen zuständigen Kommissionsdienststellen Vorabinformationen zu den Sektoren und/oder Erzeugnissen bereitstellen, bei denen in der Folge des Abschlusses von Handelsabkommen mit einer Zunahme der Importe zu rechnen ist. Nach Initiierung des Handelsabkommens werden die Kommissionsdienststellen weiter prüfen, in welchen Sektoren und bei welchen Erzeugnissen eine wesentliche Zunahme der EU-Importe und ein starker Preisverfall zu erwarten ist; sie werden dementsprechend abschätzen, welche Auswirkungen dies wahrscheinlich auf die Einkommen im jeweiligen Sektor haben wird. Auf dieser Grundlage wird die Kommission diejenigen landwirtschaftlichen Sektoren bzw. Erzeugnisse und gegebenenfalls diejenigen Regionen bestimmen, die für eine Unterstützung aus dem EGF in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, Anträge auf einen EGF-Beitrag zu stellen, sofern sie nachweisen können, dass es zu handelsbedingten Verlusten in den in Frage kommenden Sektoren gekommen ist, dass die in diesen Sektoren tätigen Landwirte davon betroffen sind und dass sie die betroffenen Landwirte identifiziert haben und diese gezielt unterstützen wollen.

    Um sicherzustellen, dass Arbeitskräfte unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag oder ihrem Arbeitsverhältnis unterstützt werden können, wird der entsprechende Oberbegriff ausgeweitet, damit nicht nur Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag erfasst sind (wie in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), sondern auch Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, Leiharbeitnehmer und geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte).

    Da der Zugang zu EGF-Hilfen davon abhängt, dass die Arbeitskräfte entlassen wurden bzw. dass Landwirte den von dem einschlägigen Handelsabkommen betroffenen Teil ihrer Tätigkeit anpassen müssen, enthält der Vorschlag spezielle Bestimmungen, die regeln, wie die Entlassung für die einzelnen Betroffenen zu berechnen ist.

    Der EGF soll einen Beitrag zur Erreichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 leisten. Daher stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Mittelpunkt, deren Zweck es ist, den entlassenen Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen. Wie dies auch bei der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 der Fall war, sieht der vorliegende Vorschlag einen finanziellen Beitrag aus dem EGF für ein Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen vor. Eine Finanzierung passiver Maßnahmen ist nicht möglich, da solche Maßnahmen nicht mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Strategie Europa 2020 vereinbar wären. Beihilfen dürfen nur dazu gehören, wenn sie als Anreize konzipiert sind, die den entlassenen Arbeitskräften die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtern sollen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen echten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen und „aktivierenden“ Beihilfen ist der Anteil von Beihilfen an einem koordinierten Paket von aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen begrenzt.

    Maßnahmen für Landwirte und alle im Betrieb mitarbeitenden Mitglieder des Haushalts sollen sich auf die Teilnahme an geeigneten Schulungen und den Erwerb notwendiger Qualifikationen sowie auf die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten konzentrieren, die es ihnen ermöglichen, ihre Tätigkeiten anzupassen; umfasst sind auch die Aufnahme neuer landwirtschaftlicher oder nicht landwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie in begrenztem Umfang die Förderung von Anfangsinvestitionen für die Umstellung oder Anpassung ihrer Tätigkeiten, damit sie strukturell wettbewerbsfähiger werden und ihren Lebensunterhalt sichern können. Möglich wäre auch eine Unterstützung von Kooperationen insbesondere von Kleinbauern im Hinblick auf die Erschließung neuer Marktchancen.

    Wegen der Unvorhersehbarkeit und Dringlichkeit der Umstände, unter denen der EGF intervenieren muss, wird er vom MFR ausgenommen. Seine Effektivität wird jedoch durch die Dauer und die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Beschlussfassungsprozesses zunehmend beeinträchtigt. Alle am EGF-Verfahren Beteiligten sollten ein Interesse an einer Abkürzung des Zeitraums haben, der zwischen der Stellung des Antrags auf Unterstützung aus dem EGF und der Auszahlung vergeht: Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, möglichst bald nach Erfüllung der einschlägigen Kriterien einen vollständigen Antrag vorzulegen; die Kommission sollte die Förderfähigkeit bald nach Eingang eines vollständigen Antrags beurteilen und ihre entsprechenden Schlüsse ziehen, und die Haushaltsbehörde sollte zügig über den Einsatz der EGF-Mittel entscheiden. Um den zu Beginn des Jahres entstehenden Bedarf zu decken, wird die Kommission weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens einen Mindestbetrag an Mitteln für Zahlungen für die einschlägige Haushaltslinie vorschlagen.

    Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Bedarfs an Unterstützung aus dem Fonds muss ein Teil des jährlichen Höchstbetrags für Antragsteller vorbehalten bleiben, denen erst nach dem 1. September jedes Jahres ein Finanzbeitrag gewährt wird. Sollte der Bedarf an Unterstützung aus dem Fonds den noch verfügbaren Betrag übersteigen, so wird sich in den Vorschlägen der Kommission der Anteil widerspiegeln, der für die Dauer des MFR für die Unterstützung der Landwirtschaft festgelegt wurde.

    Die EGF-Hilfen ergänzen die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dürfen Maßnahmen des EGF nicht Maßnahmen ersetzen, die bereits von anderen, im MFR vorgesehenen Fonds und Programmen der EU gedeckt sind. Ebenso wenig darf der Finanzbeitrag aus dem EGF an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die entlassenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

    Das im Vorschlag vorgesehene Haushaltsverfahren ergibt sich unmittelbar aus Punkt 13 des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung[6]. Das Verfahren soll abgekürzt und gestrafft werden, wo immer das möglich ist.

    Da die vom EGF kofinanzierten Maßnahmen im Wege der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wird das Verfahren der Auszahlung des Finanzbeitrags weiterhin so ablaufen, wie es bei der entsprechenden Verwaltungsform des EU-Haushalts üblich ist. Gleichzeitig sollten die Finanzierungsmodalitäten den Umfang der Maßnahmen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten gemäß den in ihren Anträgen gemachten Vorschlägen durchzuführen haben.

    Es gibt zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten; der Beitrag beläuft sich im Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner Durchführung, kann aber auf 65 % angehoben werden im Fall von Anträgen derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt. Mit diesen unterschiedlichen Quoten soll gewährleistet werden, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den Arbeitskräften in diesen Mitgliedstaaten und Regionen nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, was durch höhere Kofinanzierungsquoten der Strukturfonds bestätigt wird. In ihrer Bewertung solcher Anträge entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % in dem konkreten Fall, auf den sich der Antrag des Mitgliedstaats bezieht, gerechtfertigt ist.

    Eine der Schlüsselaussagen für den Zeitraum 2014–2020 lautet, dass Ausgaben auf EU-Ebene ergebnisorientiert sein und somit gewährleisten sollten, dass die Ergebnisse und Wirkungen der Ausgaben die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und die Erreichung ihrer Ziele voranbringen. Für EGF-bezogene Ausgaben gibt der MFR das Ziel vor, dass mindestens 50 % der unterstützten Arbeitskräfte innerhalb von 12 Monaten einen neuen und festen Arbeitsplatz finden sollten. Damit die Kommission feststellen kann, ob die Mitgliedstaaten erfolgreich auf dieses Ziel hinarbeiten, werden die Mitgliedstaaten nach 15 Monaten einen Zwischenbericht über die Verwendung der EGF-Unterstützung vorlegen. Im Rahmen des ergebnisorientierten Konzepts räumt der Vorschlag den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit ein, nach Zustimmung der Kommission die geplanten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu ändern, wenn sich im Laufe des 24-monatigen Durchführungszeitraums andere Maßnahmen zur Erreichung einer höheren Wiedereingliederungsquote als relevanter und vielversprechender herausstellen sollten.

    · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Wie in der Mitteilung zum MFR ausgeführt[7], werden aus den Strukturfonds, zu denen der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zählen, Mittel für strukturelle Maßnahmen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bereitgestellt. Diese Mittel werden in erster Linie den Schlüsselprioritäten der Strategie Europa 2020 zugute kommen; zu nennen sind hier etwa die Bereiche Beschäftigungsförderung, Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen, soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut sowie Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und effizientere öffentliche Verwaltung. Im Rahmen des ESF als auch des EFRE werden mehrjährige Programme zur Erreichung strategischer, langfristiger Ziele durchgeführt, zu denen insbesondere die Antizipation und Bewältigung des Wandels und der Umstrukturierungen zählen. Der EGF hingegen wurde eingerichtet, um unter außergewöhnlichen Umständen und außerhalb der mehrjährigen Programmplanungsverfahren Unterstützung leisten zu können.

    Wie in dieser Mitteilung nachzulesen ist, wird die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ihre derzeitige, auf zwei Säulen beruhende Struktur beibehalten und weiterhin Direktbeihilfen an Landwirte vorsehen sowie marktbezogene Maßnahmen unterstützen, wobei beide Säulen vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Ferner sollen im Rahmen der zweiten Säule weiterhin besondere umweltfreundliche öffentliche Güter bereitgestellt, die Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Forstsektoren verbessert sowie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit und die Lebensqualität in den ländlichen Gebieten gefördert werden, insbesondere mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Wie die Strukturfonds besteht auch der ELER aus mehrjährigen Programmen, die zur Erreichung strategischer, langfristiger Ziele beitragen.

    Der EGF hingegen dient als Solidaritätsinstrument der Europäischen Union, mit dem sie entlassene Arbeitnehmer und Landwirte, die sich auf andere als ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder diese anpassen müssen, unter außergewöhnlichen Umständen und außerhalb der mehrjährigen Programmplanungsverfahren für eine begrenzte Zeit unterstützt.

    Im Interesse eines effektiven Einsatzes der EU-Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts wird die Wahl des jeweiligen Instruments von der Antwort auf die Frage abhängen, ob die Entlassungen auf strukturelle Faktoren zurückzuführen sind oder auf eine von den in der Verordnung definierten Faktoren ausgelöste Verschlechterung der Beschäftigungslage.

    · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Der EGF trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bei, mit der die EU gestärkt aus der Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen will, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. In ihrer Mitteilung „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[8] gibt die Kommission dem EGF im Rahmen der Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ eine klare Aufgabe vor: Er soll insbesondere die rasche Verlagerung von Qualifikationen auf neue Wirtschaftszweige und Märkte mit großem Wachstumspotenzial unterstützen.

    · Auswirkungen auf die Grundrechte

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    · Anhörung interessierter Kreise

    Über die Zukunft des EGF wurde mit den Stakeholdern auf zwei Konferenzen diskutiert, die am 25. und 26. Januar 2011[9] und am 8. März 2011[10] stattfanden.

    Eine Evidenzbasis[11] für die Akzeptanz des EGF wurde dadurch gewonnen, dass Sachverständige der Mitgliedstaaten in zwei Fragebögen (vom 26. August 2010 und 12. Oktober 2010) und die Verbände der Europäischen Sozialpartner in einem Fragebogen vom 2. Februar 2011 zur Zukunft des EGF befragt wurden. Es kamen Antworten aus 25 Mitgliedstaaten; nur wenige Sozialpartnerverbände beantworteten den Fragebogen, sie beteiligten sich aber aktiv an den Konferenzen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden zudem bei einem Expertentreffen in Porto am 29. und 30. September 2010[12] sowie am 9. März 2011 in Brüssel[13] angehört. Hauptergebnis dieser Anhörungen war, dass sich die überwältigende Mehrheit der Teilnehmer dafür aussprach, bei Massenentlassungen ein schnelles Kriseninterventionsinstrument zum Einsatz kommen zu lassen. Gleichwohl wurde von allen Seiten heftige Kritik an der Komplexität des Verfahrens und der Langsamkeit des derzeitigen Beschlussfassungsprozesses geübt.

    · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    · Folgenabschätzung

    Die Folgenabschätzung des EGF fällt unter die Folgenabschätzung[14] der Finanzinstrumente der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration; dabei handelt es sich um den Europäischen Sozialfonds (ESF), den EGF, das Progress-Programm, EURES und die Progress-Mikrofinanzierungsfazilität.

    Bei der Folgenabschätzung wurden drei Hauptoptionen für den EGF untersucht:

    – Option 1 – unveränderte Beibehaltung, d. h. der EGF funktioniert weiterhin ohne eigenes Budget. Nach Eingang jedes Antrags muss die Haushaltsbehörde darüber entscheiden, ob in diesem konkreten Fall Unterstützung gewährt werden sollte. Der Hauptnachteil besteht darin, dass die mit dem Beschlussfassungsprozess verbundenen Verwaltungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen. Hauptvorteile sind die Flexibilität des Instruments, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Ausgaben meist nicht vorhersehbar sind, die Sensibilisierung des Europäischen Parlaments für Massenentlassungen und die Öffentlichkeitswirkung der einzelnen Anträge wie auch des EGF selbst.

    – Option 2 – Einbindung der EGF-Maßnahmen in den ESF. Hauptnachteile sind die Notwendigkeit einer eindeutigen Zuweisung von Haushaltsmitteln für den Programmplanungszeitraum ungeachtet der „Unplanbarkeit“ von Massenentlassungen, etwaige Konflikte mit den in der Kohäsionspolitik verwendeten Kriterien der globalen Zuweisung und eine geringere Außenwirkung der Unterstützung durch die EU, weil die Haushaltsbehörde nicht mehr eingebunden wäre. Hauptvorteile dieser Option wären die stärkere Kohärenz und Komplementarität mit dem ESF, die Abkürzung des Beschlussfassungsprozesses und die Vereinfachung und Straffung des Antragsverfahrens, da der EGF von den Strukturen, Verfahren, Verwaltungs- und Kontrollsystemen des ESF sowie von ESF-Vereinfachungen profitieren könnte, etwa in Bezug auf förderfähige Kosten.

    – Option 3 – der EGF als eigenständiger Fonds mit eigenen Haushaltsmitteln. Die Hauptnachteile wären die geringe Haushaltsflexibilität, da für variable Ausgabenstrukturen ein bestimmter Ausgabenbetrag vorgesehen werden müsste, der praktische Verfahrensablauf (hier wäre im Vergleich zu Option 2 mit negativen Auswirkungen zu rechnen, da der EGF nicht von den Strukturen und Verfahren des ESF und der damit verbundenen Vereinfachung profitieren könnte), und schließlich die Gefahr von Überschneidungen mit dem ESF. Hauptvorteil ist die große Außenwirkung, die damit für die europäische Solidarität erzielt wird.

    Die Bewertung hat gezeigt, dass hinsichtlich der Schnelligkeit der Hilfeleistung durch den EGF die Optionen 2 und 3 vorzuziehen sind. Bei diesen Optionen besteht aber auch die Gefahr einer verringerten Effizienz durch Nichtinanspruchnahme zugewiesener Mittel. Die Einbindung der politischen Entscheidungsträger im Rahmen der Option 1 garantiert am besten, dass das Engagement der EU zugunsten entlassener Arbeitskräfte öffentlich sichtbar wird. Deshalb ist die Option 1 vorzuziehen, denn sie bietet die erforderliche Flexibilität, so dass die vorhandenen Mittel effektiv genutzt werden können, ohne dass sich dies auf den mehrjährigen Finanzrahmen auswirken würde. Sie lässt noch Raum für eine weitere Vereinfachung des praktischen Verfahrensablaufs und somit für eine Verbesserung der Effizienz der Hilfen für entlassene Arbeitnehmer und Landwirte, die von der Globalisierung betroffen sind.

    Hinsichtlich der Finanzstruktur basiert dieser Vorschlag auf Option 1, d. h. einem speziellen Instrument, das außerhalb des MFR operiert. Der konkrete Inhalt der Bestimmungen, insbesondere die Anpassung der EGF-Regelung zwecks Einbeziehung von Landwirten wurde in der diesem Vorschlag beiliegenden Ex-ante-Bewertung beurteilt.

    Darin[15] wurden drei Optionen geprüft:

    – Option 1 – unveränderte Beibehaltung, d. h. der EGF arbeitet weiter auf der Grundlage der geltenden, im Zuge der sogenannten „Krisen-Ausnahmeregelung“ geänderten Rechtsvorschriften und mit dem derzeitigen Katalog förderfähiger Maßnahmen.

    – Option 2 – Ausdehnung des förderfähigen Personenkreises, d. h. der EGF arbeitet wie bei Option 1 weiter auf der Grundlage der geltenden, im Zuge der sogenannten „Krisen-Ausnahmeregelung“ geänderten Rechtsvorschriften und mit dem derzeitigen Katalog förderfähiger Maßnahmen, jedoch werden die Interventionskriterien so ausgeweitet, dass auch Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag erfasst werden.

    – Option 3 – stärkere Ausdehnung des förderfähigen Personenkreises und des Katalogs der förderfähigen Maßnahmen, d. h. der EGF geht noch über die Option 2 hinaus, so dass der persönliche Geltungsbereich auch geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) erfasst; gleichzeitig wird der Katalog der förderfähigen Maßnahmen erweitert, damit sie den besonderen Bedürfnissen von geschäftsführenden Inhabern gerecht werden können.

    Auf der Grundlage der Bewertung der Vor- und Nachteile der drei vorgenannten Optionen sieht dieser Vorschlag vor, alle diejenigen Arbeitskräfte zu unterstützen, die von den negativen Auswirkungen der Globalisierung der Wirtschaft, plötzlichen Krisensituationen oder Handelsabkommen betroffen sind, sei es als Arbeitnehmer mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag, sei es als geschäftsführende Inhaber oder als Selbständige.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Der Vorschlag soll sicherstellen, dass der EGF im kommenden Programmzeitraum im Einklang mit den für den MFR 2014–2020 geltenden Grundprinzipien weiterarbeiten kann. Der EGF sollte es der EU ermöglichen, ihre Solidarität mit Arbeitskräften, die infolge der Globalisierung des Handels, wegen einer unerwarteten Krise oder infolge von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft ihre Arbeit verloren haben, unter Beweis zu stellen und sie zu unterstützen.

    · Rechtsgrundlage

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 175 Absatz 3 und die Artikel 42 und 43.

    Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen spezifische Aktionen zu beschließen, falls sich diese außerhalb der Strukturfonds und der Gemeinsamen Agrarpolitik und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der EU beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen.

    Hinsichtlich der speziellen Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Unterstützung erwerbstätiger Landwirte beziehen, können die EGF-Hilfen als Hilfen für die Landwirtschaft und als zur Verfolgung eines ausdrücklichen Zieles der Landwirtschaftspolitik der EU getroffene Maßnahmen betrachtet werden. Deshalb bilden die Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen für Landwirte.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

    Das Ziel, sich auf EU-Ebene solidarisch mit denjenigen Arbeitskräften zu zeigen, die von den negativen Auswirkungen der Globalisierung, einer plötzlichen Krise oder von Handelsabkommen betroffen sind, können die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreichen. Da der EGF ein Ausdruck der Solidarität unter den Mitgliedstaaten ist, lässt sich dieses Ziel besser auf EU-Ebene erreichen. Für die Inanspruchnahme eines Finanzbeitrags aus dem EGF wird die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde notwendig sein, wodurch sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten ihre Solidarität bekunden. Auf diese Weise wird der Vorschlag einen Beitrag dazu leisten, dass das Ziel der Solidarität der EU unter außergewöhnlichen Umständen für die betroffenen Arbeitskräfte und die EU-Bürger allgemein greifbarer wird.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieses Vorschlags nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten spiegeln die Notwendigkeit wider, den betroffenen Arbeitskräften bei der Anpassung an gewandelte Umstände und bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Der Verwaltungsaufwand für die EU und die nationalen Behörden ist auf das beschränkt worden, was erforderlich ist, damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Ausführung des EU-Haushaltsplans nachkommen kann. Da die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung erhalten, werden sie zur Berichterstattung über die Verwendung des Finanzbeitrags verpflichtet sein.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht geeignet: Das Ziel, einen Solidaritätsbeweis auf EU-Ebene zu erbringen, lässt sich nur mit einem unmittelbar anwendbaren Rechtsinstrument erreichen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der EGF gehört zu den besonderen, nicht im MFR enthalten Instrumenten mit einem Höchstbetrag von 3 Mrd. EUR im Zeitraum von Januar 2014 bis 31. Dezember 2020; der Betrag zur Unterstützung des landwirtschaftlichen Sektors darf 2,5 Mrd. EUR nicht übersteigen (Preise von 2011).

    Seine Funktionsweise ist in Nummer 13 des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung[16] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung geregelt.

    Der jährliche Höchstbetrag von 429 Mio. EUR darf nicht überschritten werden.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    2011/0269 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 sowie auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[18],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 – anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen.

    (2) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[19] eingerichtet, um die EU für die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese Arbeitnehmer bei der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dieses ursprüngliche Ziel des EGF ist nach wie vor gültig.

    (3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“[20] wird die Rolle des EGF als flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

    (4) Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [21] im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Damit der EGF in künftigen Krisensituationen intervenieren konnte, sollten in seinen Anwendungsbereich auch Entlassungen infolge einer schweren wirtschaftlichen Störung fallen, verursacht durch eine unerwartete Krise wie derjenigen, von der die Wirtschaft ab 2008 betroffen war.

    (5) Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird.

    (6) Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. In Bezug auf Landwirte sollte die Kommission die notwendigen Kriterien in Bezug auf die Folgen jedes einzelnen Handelsabkommens festlegen.

    (7) Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, sowie Landwirte, die infolge von Handelsabkommen ihre Tätigkeit umstellen oder sie einer neuen Marktlage anpassen.

    (8) Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ändern oder anpassen.

    (9) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein.

    (10) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

    (11) Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

    (12) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können.

    (13) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Im Interesse einer wirksameren Öffentlichkeitsarbeit und zur Stärkung der Synergien zwischen den auf Vorschlag der Kommission getroffenen Kommunikationsmaßnahmen tragen die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

    (14) Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte es zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten geben, wobei der Beitrag sich im Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner Durchführung belaufen sollte, der aber auf 65 % angehoben werden kann im Fall von Anträgen derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt.

    (15) Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder – bei Landwirten – ab dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

    (16) Damit ein in den letzten Monaten des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen, dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt. Bei der Gewährung von Finanzbeiträgen im verbleibenden Zeitraum sollte der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Gesamthöchstbetrag für die Unterstützung von Landwirten berücksichtigt werden.

    (17) Die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom […………..] über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[22] („Interinstitutionelle Vereinbarung“) legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

    (18) Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollten die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen.

    (19) Um der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mit Hilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

    (20) Die Mitgliedstaaten sollten für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit EU-Mitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“)[23]. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen.

    (21) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Zielsetzungen

    Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den Zeitraum der Geltung des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

    Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen.

    Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens 50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen Arbeitsplatz finden.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen zugunsten von:

    (a) Arbeitskräften, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

    (b) Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von einer unerwarteten Krise verursachten Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann;

    (c) Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen, und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene.

    Artikel 3 Begriffsbestimmung

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Arbeitskraft“

    (a) Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 im Einklang steht; oder

    (b) Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG des Rates[24], deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Zeitraums verlängert wird; oder

    (c) Leiharbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25], deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Zeitraums verlängert wird; oder

    (d) geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten – bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben.

    Artikel 4 Interventionskriterien

    1. Ein Finanzbeitrag des EGF wird bereitgestellt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a, b oder c vorliegen und dazu führen, dass

    (a) es zu mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, kommt;

    (b) es zu mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einer NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-II-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen auf NUTS-II-Niveau kommt, sofern mindestens 500 Entlassungen in zwei dieser Regionen erfolgen.

    2. Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

    3. Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt.

    4. Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten um oder – im Fall von Landwirten –passen sie diese an, so gilt dies als Entlassung im Sinne dieser Verordnung.

    Artikel 5 Berechnung der Entlassungen

    Zum Zweck der Ermittlung der Zahl der Entlassungen im Sinne der Buchstaben a, b und c gilt eine Entlassung als solche

    (a) bei Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder bei Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag, der vor Ablauf der Befristung gekündigt wird, ab

    (1) dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber, oder

    (2) dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende; oder

    (3) dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates[26], die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgenommenen Entlassungen;

    (b) bei Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag oder Leiharbeitnehmern entweder

    (1) ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder

    (2) ab dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder

    (3) ab dem Zeitpunkt, an dem sie arbeitslos werden;

    (c) Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständigen (einschließlich Landwirten) gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

    Für jedes Unternehmen bzw. jeden Selbständigen, auf das bzw. den sich ein Antrag bezieht, gibt der antragstellende Mitgliedstaat an, wie die Entlassungen berechnet werden.

    Artikel 6 Förderfähige Arbeitskräfte

    Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitskräften anbieten, darunter insbesondere

    (a) allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums entlassen wurden,

    (b) Arbeitskräften, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitraum oder nach dessen Ablauf entlassen wurden, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt,

    (c) Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird.

    Die in Buchstabe b genannten Arbeitskräfte gelten als förderfähig, sofern es sich um Entlassungen nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

    Artikel 7 Förderfähige Maßnahmen

    1. Ein Finanzbeitrag kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten – ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

    (a) Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit (einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung;

    (b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen Lernens bzw. der Weiterbildung;

    (c) besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

    Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 50 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

    Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen oder ihre Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen 35 000 EUR nicht übersteigen.

    2. Folgende Maßnahmen kommen für eine Beteiligung des EGF nicht in Betracht:

    (a) In Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

    (b) Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

    3. Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

    Artikel 8 Anträge

    1. Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags binnen 12 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt.

    2. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    (a) Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

    (b) Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

    (c) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

    (d) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

    (e) Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

    (f) Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

    (g) Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

    (h) Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

    (i) Quellen der nationalen Kofinanzierung;

    (j) gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

    3. Anhand der Angaben nach Absatz 2 und etwaiger ergänzender Informationen, die innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums von dem antragstellenden Mitgliedstaat übermittelt werden, bewertet die Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat, ob die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt sind.

    Artikel 9 Komplementarität, Konformität und Koordinierung

    1. Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

    2. Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen.

    3. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den EU‑Fonds.

    4. Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden.

    Artikel 10 Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

    Artikel 11 Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

    1. Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

    2. Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellt die Haushaltsbehörde zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.

    3. Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften wahrgenommen.

    4. Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

    Artikel 12 Information, Kommunikation und Publizität

    1. Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Die Informationen sind für die zu unterstützenden Arbeitskräfte, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der EU betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

    2. Die Kommission richtet ein in allen Amtssprachen der EU verfügbares Internet-Portal ein, das Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt.

    3. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch.

    4. Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

    Artikel 13 Festsetzung des Finanzbeitrags

    1.           Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

    2.           Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

    3.           Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem antragstellenden Mitgliedstaat mit.

    Artikel 14 Förderfähigkeit von Ausgaben

    Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

    Artikel 15 Hauhaltsverfahren

    1.           Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    2.           Die den EGF betreffenden Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt.

    3.           Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

    Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

    Die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit dem EGF werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

    4.           Zusammen mit dem Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über den Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Haushaltsbehörde den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlässt.

    5.           Ein Vorschlag gemäß Absatz 3 umfasst Folgendes:

    (a) Die gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde;

    (b) den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 9 erfüllt sind, und

    (c) eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

    6.           Am 1. September jedes Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

    Artikel 16 Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

    1. Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 50 % des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen; gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

    2. Dieser Finanzbeitrag wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt.

    3. Die Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere der Anteil der Vorfinanzierung sowie die Modalitäten von Zwischen- und Schlusszahlungen werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

    Zwischenzahlungen erfolgen zwecks Erstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, sofern der Kommission eine von einem Vertreter einer akkreditierten öffentlichen Einrichtung gemäß Artikel 21 unterzeichnete Erklärung vorgelegt wird.

    4. Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens aber binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

    5. Während der Durchführung der im Paket der personalisierten Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend mit.

    6. Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 sind bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Berichts förderfähig.

    Artikel 17 Verwendung des Euro

    Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

    Artikel 18 Zwischenbericht, Schlussbericht und Abschluss

    1. Spätestens 15 Monate nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Außerdem enthält der Zwischenbericht folgende Angaben:

    (a) Eine Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, in der auch darauf eingegangen wird, wie dadurch von anderen Fonds des Mitgliedstaats oder der EU geförderte Maßnahmen ergänzt werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

    (b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, EU-Fonds, Sozialpartnern und Unternehmen getroffen wurden oder geplant sind, einschließlich einer Einschätzung der Frage, in welcher Weise diese dazu beitragen, dass die betroffenen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung finden oder neue Erwerbstätigkeiten aufnehmen.

    2. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse, die Merkmale der zu unterstützenden Arbeitskräfte und deren Beschäftigungsstatus sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

    3. Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 schuldet.

    Artikel 19 Zweijahresbericht

    1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

    2. Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

    Artikel 20 Evaluierung

    1. Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

    (a) eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2018;

    (b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

    2. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

    Artikel 21 Management und Finanzkontrolle

    1. Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

    (a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

    (b) sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

    (c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

    (d) sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne der [Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006] über die Strukturfonds, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

    2. Die Mitgliedstaaten akkreditieren gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung und im Einklang mit den in der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds festgelegten Kriterien und Verfahren Einrichtungen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Bis zum 1. Februar des folgenden Jahres legen diese akkreditierten Einrichtungen der Kommission die in Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Informationen vor.

    3. Der betroffene Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Mitgliedstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der EU ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind und zahlt sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

    4. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

    Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

    5. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

    Artikel 22 Rückerstattung des Finanzbeitrags

    1. Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

    2. Hält der Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, indem sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, mit dem sie von dem Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

    3. Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erlässt, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.

    4. Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der in Absatz 3 genannten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

    Artikel 23 Verwaltung der Finanzhilfen für Landwirte

    Abweichend von den Artikeln 21 und 22 wird die Unterstützung von Landwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………… über die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik verwaltet und kontrolliert.

    Artikel 24 Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels.

    2. Die in dieser Verordnung genannten Befugnisübertragungen an die Kommission gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    3. Die in Artikel 4 genannten Befugnisübertragungen können vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

    Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

    5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 25 Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird ab 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Sie gilt weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden.

    Artikel 26 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für alle Anträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 gestellt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)

    1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[27]

    ABB-Tätigkeit: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Managementplan 2010 der GD EMPL

    1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[28].

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“, die den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 enthält.

    1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziel Nr. 1: Beibehaltung der Erwerbsbeteiligung von Arbeitskräften, die aufgrund der Veränderungen im Welthandelsgefüge oder unerwarteter Krisen entlassen wurden

    Einzelziel Nr. 2: Aufnahme von Arbeitskräften mit befristetem Arbeitsvertrag sowie von Leiharbeitskräften in den Anwendungsbereich des EGF

    Einzelziel Nr. 3: Aufnahme geschäftsführender Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständiger (einschließlich Landwirte) in den Anwendungsbereich des EGF

    ABM/ABB-Tätigkeiten: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Der Vorschlag wird es der Europäischen Union ermöglichen, im Rahmen des EGF weiter aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für Arbeitskräfte zu unterstützen, die aufgrund der Globalisierung des Handels oder unerwarteter Krisen entlassen wurden, und zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 50 %. Dieser Satz kann im Fall von Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf NUTS-II-Ebene im Rahmen des Konvergenzziels der Strukturfonds förderfähig ist, auf 65 % erhöht werden. Der förderfähige Personenkreis wird so ausgedehnt, dass auch Arbeitskräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, Leiharbeitskräfte, geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (einschließlich Landwirte) erfasst werden.

    1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    - Anzahl der eingegangenen Anträge auf EGF-Unterstützung

    - Anzahl der entlassenen Arbeitskräfte, auf die die EGF-Unterstützung ausgerichtet ist

    - Anzahl der entlassenen Arbeitskräfte, die nach der Teilnahme an EGF-geförderten Maßnahmen wieder in das Erwerbsleben eingegliedert wurden

    1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung muss bis Ende 2013 überprüft werden. Diese Überprüfung, die mittels der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt wird, ermöglicht die Fortsetzung der Tätigkeit des Fonds während der Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020, die Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf einen zusätzlichen förderfähigen Personenkreis sowie die Änderung einiger technischer Aspekte zur Verbesserung seiner Funktionsweise.

    1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die EGF-Unterstützung seitens der EU kann die nationale Förderung der Wiedereingliederung von Arbeitskräften ergänzen, die aufgrund der Globalisierung des Handels oder unerwarteter Krisen entlassen wurden. Die bisherige Erfahrung mit dem EGF hat gezeigt, dass die Beteiligung der EU eine gezieltere Unterstützung über einen längeren Zeitraum möglich macht, die häufig Maßnahmen einschließt, die ohne die EGF-Unterstützung nicht durchführbar gewesen wären.

    1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Siehe die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gewonnenen Erfahrungen, wie in der Begründung dargelegt.

    1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Der EGF und der Europäische Sozialfonds sind kohärente Instrumente, die gemeinsam Synergien freisetzen.

    1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    – X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – X  Geltungsdauer: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    – Vollbetrieb wird angeschlossen.

    1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[29]

    ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – ¨  Exekutivagenturen

    – ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[30]

    – ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Gemäß Artikel 19 der vorgeschlagenen Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält unter anderem die Feststellungen der Kommission zu ihren Überwachungstätigkeiten in den betreffenden Jahren.

    Gemäß Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung führt die Kommission bis Ende Juni 2018 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der durch den EGF erreichten Ergebnisse durch. Bis zum 31. Dezember 2022 nimmt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts vor.

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

    Es bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken.

    2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

    Verwaltung und Finanzkontrolle sind in Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung geregelt.

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 20 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, welche Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([31]) || von EFTA-Ländern[32] || von Bewerber­ländern[33] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    entfällt || 04 05 01 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 04 01 04 14 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) – Verwaltungsausgaben 40 02 43 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    entfällt || Für die Durchführung eines Teils des EGF durch die GD AGRI wird eine neue Haushaltslinie beantragt. || [GM…] || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer ||

    GD: EMPL || || || Jahr 2014[34] || Jahr 2015 || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel PM || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || ||

    Zahlungen || (2) || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || ||

    Zahlungen || (2a) || || ||

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte  Verwaltungsausgaben[35] || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || ||

    Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || ||

    Zahlungen || =2+2a +3 || || ||

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || ||

    Zahlungen || (5) || || ||

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || ||

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK EMPL des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || ||

    Zahlungen || =5+ 6 || || ||

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || ||

    Zahlungen || (5) || || ||

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || ||

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || ||

    Zahlungen || =5+ 6 || || ||

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahre 2017-2020 || INSGESAMT

    GD: EMPL + AGRI ||

    Ÿ Personalausgaben || 1,271 || 1,271 || 1,271 || 1,271 jährlich || 8,897 ||

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,140 || 0,140 || 0,140 || 0,140 jährlich || 0,98 ||

    INSGESAMT || || 1,411 || 1,411 || 1,411 || 1,411 jährlich || 9,877 ||

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || ||

    EUR million (to 3 decimal places)

    || || || Jahr N[36] || Jahr N+1 || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || ||

    Zahlungen || || ||

    3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – X  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahre 2015-2020 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ||

    ||

    Art der Er-geb-nisse[37] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Gesamtzahl || Gesamt- kosten ||

    EINZELZIEL Nr. 1[38] || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr.°1 || || || || || || || || || || || || ||

    EINZELZIEL Nr 2 || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

    –      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – Ö            Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr 2014 [39] || Jahr 2015 || Jahre 2016-2020 || INSGE­SAMT

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||

    Personalausgaben || 1,271 || 1,271 || 1,271 jährlich || 8,897

    Sonstige Verwal­tungsausgaben || 0,14 || 0,14 || 0,14 jährlich || 0,98

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,411 || 1,411 || 1,411 jährlich || 9,877

    Außerhalb der RUBRIK 5[40] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||

    Personalausgaben || || ||

    Sonstige Verwal­tungs­ausgaben || || ||

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || ||

    INSGESAMT || || || || || ||

    3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Dasselbe für die Jahre 2016-2020

    04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 9 || 9 || Dito

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || ||

    04 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 2 || 2

    XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || ||

    XX 01 04 yy[41] || am Sitz[42] || ||

    in den Delegationen || ||

    XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || ||

    10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || ||

    INSGESAMT || 11 || 11 || || 11 ||

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personal- und Verwaltungsbedarf wird mit den zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete ||

    Externes Personal ||

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    Entfällt

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[43].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    Entfällt

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

    Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || ||

    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    ¨         auf die Eigenmittel

    ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || ||

    Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen ||

    Artikel …………. || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Entfällt

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    Entfällt

    [1]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

    [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    [3]               KOM(2008) 800 endg. vom 26.11.2008.

    [4]               Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

    [5]               KOM(2011) 336 endg. vom 10.6.2011.

    [6]               KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011.

    [7]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

    [8]               KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

    [9]               http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=320&furtherEvents=yes

    [10]             http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=323&furtherEvents=yes

    [11]             http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6578&langId=en

    [12]             http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=285&furtherEvents=yes

    [13]             http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=330&furtherEvents=yes

    [14]             SEK(2011) xxx.

    [15]             SEK(2011) yyy.

    [16]             KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011.

    [17]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [18]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [19]             ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.

    [20]             KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

    [21]             ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 27.

    [22]             KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011.

    [23]             ABl. L

    [24]             ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.

    [25]             ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.

    [26]             ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

    [27]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [28]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [29]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [30]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [31]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

    [32]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [33]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [34]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [35]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [36]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [37]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B Austausch von Studierenden, gebaute Straßenkilometer …).

    [38]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelteile…“) beschrieben.

    [39]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [40]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [41]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [42]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [43]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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