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Document 52008AE1682
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Proposal for a Council Directive amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax to combat tax evasion connected with intra-Community transactions and the Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1798/2003 to combat tax evasion connected with intra-Community transactions COM(2008) 147 final — 2008/0058 (CNS) 2008/0059 (CNS)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen und dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen KOM(2008) 147 endg. — 2008/0058 (CNS) 2008/0059 (CNS)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen und dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen KOM(2008) 147 endg. — 2008/0058 (CNS) 2008/0059 (CNS)
ABl. C 100 vom 30.4.2009, p. 150–152
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/150 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“ und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“
KOM(2008) 147 endg. — 2008/0058 (CNS) 2008/0059 (CNS)
2009/C 100/28
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 3. April 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“ und
„Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2008 an. Berichterstatter war Herr SALVATORE.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 448. Plenartagung am 22./23. Oktober 2008 (Sitzung vom 22. Oktober) mit 114 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sowie den entsprechenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003.
1.2. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den Anforderungen der Vereinfachung, der Wirksamkeit und der Effizienz und gewährleisten eine deutlichere Verbindung zwischen den Maßnahmen zum Bürokratieabbau und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, das Phänomen des innergemeinschaftlichen Betrugs zu bewältigen und zu bekämpfen.
2. Einführung
2.1. Der betreffende Richtlinienvorschlag und die angehängte Änderung der Verordnung waren Gegenstand einer langen Debatte in den Institutionen der Gemeinschaft. Sie zielen ausdrück-lich darauf ab, den Behörden wirksame und zwingende Instrumente an die Hand zu geben, um die betrügerischen Handlungen auszutilgen oder zumindest beträchtlich einzudämmen, die oftmals vorgenommen werden, um das reelle und ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verfälschen.
2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der unrechtmäßige Betrug auf gemeinschaftlicher Ebene in unterschiedlichen Formen und unter verschiedenen Umständen vorkommen kann: angefangen bei Straftaten wie betrügerischen Nachahmungen bei Alkohol und Tabak über Schmuggel und Betrug im Bereich der direkten Besteuerung bis hin zur am häufigsten vorkommenden Mehrwertsteuerhinterziehung.
2.3. Insbesondere der letztgenannten Betrugsform wurde besondere Aufmerksamkeit geschenkt, und zwar vor dem Hintergrund des Plans einer weitreichenden Überarbeitung des derzeitigen Systems für die Besteuerung des gemeinschaftlichen Handels, das — im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von nationalen Produkten und Waren aus anderen Mitgliedstaaten — auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruht, d. h. in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer zu Mehrwertsteuerzwecken identifiziert ist.
2.4. Dieses Prinzip, das de facto übergangsweise den gemeinschaftlichen Handel regelt, hat zwar einerseits die Nichtbesteuerung der Lieferung innerhalb der Gemeinschaft und somit den freien Warenverkehr ermöglicht, andererseits aber den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft beträchtlich geschadet. Man denke da nur an den Mechanismus im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen „Karussell-Betrug“, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (1) klar und ausführlich zusammengefasst und mit einer Definition versehen wurde: „Eine spezielle Betrugsart, der so genannte ‚Karussell-Betrug‘, macht sich in erster Linie die Kombination aus Warentransaktionen innerhalb eines Mitgliedstaates (mit Mehrwertsteuer-Ausweis) und innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (ohne Mehrwertsteuerberechnung zwischen den Vertragsparteien) zu Nutze“.
2.5. Der EWSA hat sich wiederholt mit diesem Thema beschäftigt (2) und nützliche Hinweise vorgebracht, die bei der Erarbeitung der vorliegenden Stellungnahme einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden.
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. Auf die Notwendigkeit der Bewältigung eines bereits um sich greifenden Phänomens, das schätzungsweise zwischen 2 % und 2,5 % des BIP der EU ausmacht, wurde bereits hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wird im „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“ und in der „Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“ der Bereitschaft Rechnung getragen, die bereits in einer vorhergehenden und ausführlichen Mitteilung der Kommission an den Rat zu einigen Kernfragen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer MwSt-Betrugsbekämpfungsstrategie in der EU (3) bekräftigt wurde. Darin wurden die anzunehmenden Maßnahmen deutlich gemacht.
3.2. Ein solcher Ansatz trat bereits im Rahmen der vorgenannten Mitteilung zu Tage, in der es heißt: „Auch wenn sich die Kommission dazu verpflichtet hat, eine Untersuchung möglicher Änderungen am MwSt-System abzuschließen, sieht sie keinen Widerspruch darin, gleichzeitig eine Debatte über sogenannte konventionelle Maßnahmen fortzusetzen. Die Steuerbehörden mit moderneren und wirksameren Waffen im Kampf gegen Steuerbetrug auszurüsten ist ein unter allen Umständen zu verfolgendes Ziel, unabhängig von den Entscheidungen, die zu weiterreichenden Maßnahmen getroffen werden.“
3.3. Nachdem der Plan, weitreichende Änderungen am MwSt-System vorzunehmen und somit auch den MwSt-Mechanismus grundlegend zu ändern, mittelfristig zurückgestellt wurde, befürwortet der EWSA die Initiative des Rates, in Bezug auf die geltenden Vorschriften für das derzeitige MwSt-System Maßnahmen einzuführen, die zwar weniger ehrgeizig, aber dennoch effizient sind.
3.4. Der EWSA befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen. Er stellt fest, dass die punktuellen Änderungen an der MwSt-Richtlinie den Anforderungen der Vereinfachung und der Wirk-samkeit, die bereits während der Vorbereitungsarbeiten zum vorgenannten Vorschlag gefordert wurde, gerecht werden und darüber hinaus einen deutlicheren Zusammenhang herstellen zwischen den Maßnahmen zum Bürokratieabbau und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, dieses grenzüberschreitende Phänomen zu bewältigen und zu bekämpfen.
3.5. Es sei insbesondere auf die Absicht verwiesen (wie der Begründung für den Richtlinienvorschlag zu entnehmen ist), den Zeitraum „zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Umsatz erfolgt und dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat des Erwerbers informiert wird“ zu ändern; so zielt der Vorschlag darauf ab, den Zeitraum für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen auf einen Monat und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen zwischen Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen. Damit wird rechtlich festgelegt, dass kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht werden soll, was jedoch gleichzeitig mit der Fähigkeit zur schnelleren Feststellung der Risiken und einem besseren Risikomanagement vonseiten der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des gemeinschaftlichen Steuerbetrugs einhergehen muss.
3.6. Die weiteren Bestimmungen zur Änderung der Richt-linie 2006/112/EG des Rates zielen offensichtlich auf eine normative Klarheit, eine Vereinfachung des Aufwands und eine stärkere Inanspruchnahme des Grundsatzes der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ab.
3.7. Neben der häufigeren Übermittlung von Informationen gehen auch folgende Vorschläge in dieselbe Richtung: Zum einen sollen im Rahmen der für die Betrugsbekämpfung erforderli-chen Informationen auch Angaben über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungser-bringer, für die der Empfänger die Steuer schuldet, eingeholt werden. Zum anderen wird bestimmt, dass die Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen, die Umsätze in Höhe von über 200 000 EUR bewirken, verpflichtet sind, ihre Mehrwert-steuererklärungen monatlich abzugeben, und dass die Vorschriften für den Steueranspruch bei Dienstleistungen harmonisiert werden, damit die entsprechenden Umsätze vom Erbringer und vom Auftraggeber der Dienstleistung im gleichen Zeitraum gemeldet werden.
3.8. Nach Auffassung des Ausschusses ist in diesen Bestimmungen der Daseinszweck der Richtlinienänderung zusammengefasst, wobei ein Gleichgewicht zwischen den Anforderungen zusätzlicher Auflagen, den Gründen für die Senkung der Verwaltungskosten (wovon nur ein geringer Teil der Unternehmen betroffen wäre) und die Bereitstellung umfangreicherer Infor-mationen durch die Finanzbehörden hergestellt wird.
3.9. Mit anderen Worten würde sich die häufigere Übermittlung von Handelsinformationen darin widerspiegeln, dass die Steuerbehörden weitaus mehr Informationen einholen können, was effizientere Kooperationsmechanismen nach sich ziehen würde.
4. Besondere Bemerkungen
4.1. Der Ausschuss begrüßt die Änderung von Artikel 250 Absatz 2, wonach die Unternehmen ihre Mehrwertsteuererklärungen auf elektronischem Wege übermitteln können. Dank einer solchen Bestimmung wird nicht nur die Fehlerquote bei der Übermittlung der Erklärung reduziert, sondern es werden auch die Kosten für die Unternehmen und die Verwaltungen gesenkt.
4.2. Er begrüßt die Ausnahmeregelung für Unternehmen, die nur gelegentlich oder ausnahmsweise in den Anwendungsbereich der geänderten Bestimmungen fallen können.
4.3. Der Ausschuss begrüßt die Neuerung in Artikel 251 Buchstabe f, in dem neben der Einholung von Mehrwertsteuererklärungen für gehandelte Waren der Erwerb von Dienstleistungen vorgesehen ist, um eine effizientere Bewertung der ausgetauschten Informationen zu ermöglichen und eine Steuerhinterziehung auch bei der Erbringung von Dienstleistungen zu vermeiden.
4.4. Die Verkürzung des Veranlagungszeitraums auf einen Monat kann zwar nicht gerade als eine abschreckende Lösung betrachtet werden, stellt jedoch mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung dar, die auf eine Abstimmung und Harmonisierung der Vorschriften für den Steueranspruch bei Dienstleistungen abzielt, damit die vom Erbringer und vom Auftraggeber gemeldeten Informationen miteinander angemessen verknüpft werden können.
4.5. Eine Folge des aus der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung resultierenden Ansatzes ist die entsprechende Anpassung der Fristen für die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen.
4.6. Ebenso wichtig ist die folgende Bestimmung, die auch in diesem Fall die Übermittlung der Angaben auf elektronischem Wege ermöglicht.
4.7. Als nützlich erachtet der Ausschuss die Forderung nach einer Tabelle, in der die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und die Richtlinie selbst gegenübergestellt werden. Diese Initiative zielt offensichtlich darauf ab, die umfangreichen und vielfältigen Informationen, die die Unternehmen den Steuerbehörden derzeit übermitteln — auch mit Blick auf die künftigen Änderungen — ausführlicher zu bewerten.
4.8. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Änderung der vorgenannten Richtlinie die erforderliche Anpassung der entsprechenden Verordnung nach sich ziehen muss.
Brüssel, den 22. Oktober 2008
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) KOM(2006) 254 endg.
(2) Stellungnahmen des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung)“, ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 21, und zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges“, ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 8.
(3) KOM(2007) 758 endg.