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Document 52000PC0095

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Unterstützung bestimmter Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten entweder für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden

    /* KOM/2000/0095 endg. - CNS 2000/0042 */

    ABl. C 177E vom 27.6.2000, p. 91–92 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0095

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Unterstützung bestimmter Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten entweder für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden /* KOM/2000/0095 endg. - CNS 2000/0042 */

    Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0091 - 0092


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES betreffend die Unterstützung bestimmter Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten entweder für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Im Zuge der politischen Beilegung bestimmter Konflikte sieht sich die internationale Gemeinschaft in bestimmten Fällen veranlaßt, besondere Stellen einzurichten, die mit der Durchführung bestimmter Aspekte der Friedensabkommen bzw. mit der zivilen Übergangsverwaltung der betroffenen Regionen betraut werden.

    So wurde im Hinblick auf die Umsetzung der zivilen Aspekte des Friedensabkommens für Bosnien und Herzegowina auf der Konferenz am 8. und 9. Dezember 1995 in London ein Hoher Vertreter benannt.

    Die Europäische Union leistet ihren Beitrag zur Umsetzung des Friedensabkommens für Bosnien und Herzegowina. Dies gilt für die Überwachungsmaßnahmen ebenso wie für die Übernahme eines Teils der für die ordnungsgemäße Durchführung der Mission des Hohen Vertreters unabdingbaren Ausgaben im Rahmen einer gerechten Lastenverteilung.

    Der Grundsatzbeschluß zur Einrichtung einer zivilen Verwaltung für das Kosovo unter Leitung eines Sondervertreters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (UNMIK) wurde in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.6.99 gefaßt. Auf Wunsch des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurde die Europäische Union mit dem wirtschaftlichen Wiederaufbau, der Rehabilitation und der Entwicklung des Kosovo betraut.

    Die Europäische Union übernimmt den Aufbau der ihr anvertrauten Komponente der UNMIK.

    In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zum Aufbau und zur Verwaltung dieser Stellen wurden im Rahmen der GASP bestimmte gemeinsame Aktionen beschlossen [1].

    [1] Gemeinsame Aktion 95/545/GASP vom 11. Dezember 1995 betreffend die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien und Herzegowina, zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 99/844/GASP vom 17. Dezember 1999

    Es empfiehlt sich daher, eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage für die Finanzierung dieser Stellen sowie etwaiger anderer Stellen zu schaffen, welche die internationale Gemeinschaft in Zukunft einrichtet und die von der Gemeinschaft unterstützt werden.

    Dies ermöglicht eine rasche Reaktion der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft diesen Stellen nach Konflikten Unterstützung gewähren muß.

    Mit diesem Vorschlag für eine Ratsverordnung wird der Rechtsrahmen für einen transparenten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Kosten für das Funktionieren dieser Stellen festgelegt. Die Finanzierungen erfolgen in Form von Zuschüssen.

    Auf der Grundlage dieser Verordnung faßt die Kommission Finanzierungsbeschlüsse gemäß dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EWG des Rates vom 29. Juni 1999.

    Diese Beschlüsse werden auf der Basis eines detaillierten Haushaltsplans der betroffenen Stellen gefaßt.

    Die Kommission schließt im Namen der Gemeinschaft Finanzierungsabkommen mit diesen Stellen. Darin werden die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betroffene Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten der Kontrolle der Haushaltsführung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses festgelegt.

    2000/0042 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    betreffend die Unterstützung bestimmter Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten entweder für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Als Beitrag zur Konfliktlösung kann sich die internationale Gemeinschaft veranlaßt sehen, bestimmte Stellen einzurichten, die die zivile Verwaltung in bestimmten Regionen vorübergehend übernehmen und die Umsetzung der Friedensabkommen gewährleisten.

    (2) Die Europäische Gemeinschaft muß in der Lage sein, sich in vollem Umfang am Aufbau und an der Verwaltung dieser Stellen zu beteiligen.

    (3) Es empfiehlt sich, einen Rechtsrahmen vorzusehen, der einen transparenten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Stellen ermöglicht.

    (4) Zwei derartige Stellen wurden im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina eingerichtet: die UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und das Amt des Hohen Vertreters in Bosnien und Herzegowina (OHR).

    (5) Es empfiehlt sich daher, eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Gemeinschaft an der Verwaltung dieser beiden Stellen zu schaffen.

    (6) Diese Rechtsgrundlage muß erweiterungsfähig sein, damit sich die Gemeinschaft am Aufbau und an der Verwaltung ähnlicher Stellen beteiligen kann, die in Zukunft von der internationalen Gemeinschaft gegebenenfalls eingerichtet werden und denen die Gemeinschaft ihre Unterstützung zusagt.

    (7) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 29. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse handelt, sind diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses zu beschließen.

    (8) Der Vertrag sieht für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    1. Die Gemeinschaft leistet einen finanziellen Beitrag zum Aufbau und zur Verwaltung der im Anhang aufgeführten Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten entweder für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden.

    2. Der Anhang wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert.

    Artikel 2

    1. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der in Artikel 1 genannten Stellen.

    2. Die Finanzierungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 gefaßt.

    Artikel 3

    1. Die unter diese Verordnung fallenden, aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Aktionen werden gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Finanzordnung von der Kommission durchgeführt.

    2. Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten für die Kontrolle der Verwaltung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden in einem Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten Stellen festgelegt.

    Artikel 4

    1. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. In den Fällen, in denen auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

    3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf ein Monat festgesetzt.

    Artikel 5

    Die Finanzierungsabkommen und alle davon abgeleiteten Verträge oder Durchführungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, daß die Kommission, von der Kommission beauftragte Einrichtungen, der Rechnungshof und die OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    STELLEN NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG

    Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo (UNMIK) - Vierter Pfeiler.

    Amt des Hohen Vertreters für Bosnien und Herzegowina (OHR).

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    Vorschlag für eine Verordnung über die Unterstützung bestimmter Stellen, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen und die Durchführung der Friedensabkommen eingesetzt wurden

    2. HAUSHALTSLINIE(N)

    Kapitel B7-54, Artikel B7-547.

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Art. 308 EG-Vertrag

    beigefügter Vorschlag für eine Verordnung

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Die Verordnung ermöglicht es der Gemeinschaft, einen finanziellen Beitrag zum Aufbau und zur Verwaltung der Stellen zu leisten, die von der internationalen Gemeinschaft nach Konflikten für die zivile Übergangsverwaltung bestimmter Regionen oder für die Durchführung der Friedensabkommen eingerichtet wurden.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

    Unbefristet: Die Verordnung gilt auch für die Finanzierung etwaiger Stellen, die in Zukunft von der internationalen Gemeinschaft geschaffen werden und denen die Gemeinschaft ihre Unterstützung zusagt.

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

    5.1 NOA

    5.2 GM

    5.3 Art der Einnahmen

    keine

    6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

    - Zuschuß zu 100 %

    - Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

    - Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Nein.

    - Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Nein.

    7. FINANZIELLE AUSWIRKUNG

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    Zwei Stellen wurden von der internationalen Gemeinschaft eingerichtet: Das Amt des Hohen Vertreters für Bosnien und die UNMIK im Kosovo.

    Der Haushalt 2000 des Amts des Hohen Vertreters beläuft sich auf rund 28. Mio. EUR. Die Gemeinschaft soll 53 % hierzu beitragen.

    Dagegen soll die Gemeinschaft den gesamten Haushalt 2000 des 4. Pfeilers der UNMIK in Höhe von 12 Mio. EUR bestreiten.

    Im Jahr 2000 wird nur ein Teil der betroffenen Haushalte auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert. Für dieses Haushaltsjahr wurde die Finanzierung teilweise bereits im Rahmen der GASP beschlossen.

    Die Kommission beschließt aufgrund dieser Verordnung über die Finanzierung der betroffenen Stellen. Diese Beschlüsse werden aufgrund der detaillierten Haushaltspläne dieser Stellen gefaßt.

    Die Höhe des Zuschusses, die förderungswürdigen Ausgaben, der betreffende Zeitraum, die Durchführungsmodalitäten sowie die Modalitäten der Verwaltung und der endgültigen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses werden jedes Jahr in einem Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den begünstigten Stellen festgelegt.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Operative Ausgaben administrativer und technischer Art im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans (vorläufige Beträge vorbehaltlich des Haushaltsverfahrens)

    gegenstandslos

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    VE in Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

    Die Finanzierungsabkommen und alle davon abgeleiteten Verträge oder Durchführungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, daß die Kommission, von der Kommission beauftragte Einrichtungen, der Rechnungshof und die OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    Durch den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den in dieser Verordnung bezeichneten Stellen werden diese Stellen in die Lage versetzt, ihre Aufgabe zu erfuellen. Diese besteht darin, vorübergehend Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Stärkung und dem Funktionieren der Verwaltungsstrukturen in den betroffenen Regionen zu übernehmen. In bestimmten Fällen handelt es sich aber auch darum, die Umsetzung der Friedensabkommen zu gewährleisten. Die Tätigkeit dieser Stellen ist für die Erhaltung der Stabilität der betroffenen Regionen unabdingbar.

    Sie kommt der Bevölkerung dieser Regionen: 3 Millionen Einwohner in Bosnien und 2 Millionen im Kosovo unmittelbar zugute.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    - Die unter diese Verordnung fallenden Stellen tragen zur Erhaltung von Frieden und Stabilität in bestimmten Regionen nach Beendigung der Konflikte bei. Durch den Beitrag der Gemeinschaft können diese Stellen ihre Aufgabe in diesem Bereich erfuellen.

    - Wahl der Modalitäten der Maßnahme Nach der Verordnung wird der finanzielle Beitrag in Form eines Zuschusses geleistet.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Die Aktion in Bosnien und Herzegowina wird im Rahmen der Einführung der dezentralen Hilfe von ECRO verwaltet.

    Die Kommission führt im Rahmen ihrer Haushaltsausführungsbefugnisse Evaluierungen durch.

    10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

    Die erforderlichen Verwaltungsmittel werden aufgrund des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel bereitgestellt.

    Der zusätzliche Bedarf kann keinesfalls eine Entscheidung der Kommission vorwegnehmen, die diese hinsichtlich folgender Punkte treffen muß :

    - Beantragung neuer Stellen

    - Aufteilung der Mittel

    10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) (Teil A)

    10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    (EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.3 Erhöhung der sonstigen Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme, insbesondere für Sitzungen der Ausschüsse und Expertengruppen

    (EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Verwaltungsausschuß

    Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben, sofern die Maßnahme befristet ist, beziehungsweise den Ausgaben für 12 Monate, sofern die Maßnahme unbefristet ist.

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