Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0076(01)

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

    /* KOM/2000/0076 endg. - CNS 2000/0038 */

    ABl. C 177E vom 27.6.2000, p. 93–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0076(01)

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland /* KOM/2000/0076 endg. - CNS 2000/0038 */

    Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0093 - 0094


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Allgemeiner Hintergrund

    Nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG und den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Beitrittsvertrags ist Finnland ermächtigt, die Mengen der aus anderen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerfrei in sein Staatsgebiet verbrachten alkoholischen Getränke und Tabakwaren innerhalb gewisser Grenzen zu beschränken. Für Biereinfuhren ist im Beitrittsvertrag eine Beschränkung auf 15 Liter vorgesehen. Diese Ausnahmeregelung war bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Dabei war Finnland verpflichtet dafür zu sorgen, daß Bier aus Drittländern nicht unter günstigeren Bedingungen eingeführt werden konnte als aus anderen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund erhöhte Finnland seine mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren aus Drittländern von 2 auf 15 Liter.

    Vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung stellte Finnland fest, daß ihre Aufhebung schwerwiegendere Probleme auslösen würde als ursprünglich angenommen, und beantragte daher eine Verlängerung. Im Dezember 1996 wurde Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG geändert. Danach durften Finnland und Dänemark bis zum 31. Dezember 2003 dieselben mengenmäßigen Beschränkungen auf die verbrauchsteuerfrei in ihr Staatsgebiet verbrachten Waren anwenden wie zum 31. Dezember 1996. Im Zuge der Verlängerung dieser Ausnahmeregelung wurden die Mitgliedstaaten ersucht, diese Beschränkungen schrittweise aufzuheben. Außerdem wurde es den Mitgliedstaaten erlaubt, die verbrauchsteuerfreie Verbringung auf eigene Staatsangehörige zu beschränken, die jeweils nach Aufenthalten von mehr als 24 Stunden in ihr Staatsgebiet zurückkehrten.

    Finnlands Antrag

    Wegen verschiedener Probleme steuerlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung beantragt Finnland, Biereinfuhren aus Drittländern vom 1. April 2000 bis zum 1. Januar 2006 mit einer gesonderten mengenmäßigen Beschränkung von 6 Litern belegen zu dürfen. Der Antrag hängt mit den zunehmenden Einfuhren alkoholischer Getränke, insbesondere Bier, aus Rußland und Estland zusammen. Diese Einfuhren wirken sich negativ auf die Geschäftsbedingungen im finnischen Einzelhandel und die Beschäftigungslage in den Grenzgebieten aus. Darüber hinaus verursachen sie erhebliche Einnahmenausfälle. Außerdem geht der vermehrte Alkoholkonsum mit verschärften Gesundheitsproblemen einher.

    Analyse

    Die Rechtswirkung der geltenden Vorschriften ermöglicht es Finnland, gegenüber anderen Staaten als den Mitgliedstaaten dieselben Hoechstmengen anzuwenden wie im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Demnach muß Finnland bei der Erhöhung der innergemeinschaftlichen Hoechstwerte, zu der es nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG verpflichtet ist, auch die gegenüber Drittländern anwendbaren Hoechstmengen aufstocken.

    Vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft erlaubte Finnland im privaten Reiseverkehr lediglich zwei Liter Bier. Es versteht sich von selbst, daß die Anhebung auf 15 Liter einen großen Anreiz für private Biereinfuhren schaffte. Wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 26 der Richtlinie 92/12/EWG Ende 2003 ausläuft, hätten Beschränkungen der Biereinfuhren aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten, die weniger günstig wären als die in der Richtlinie 69/169/EWG vorgesehenen, keine Rechtsgrundlage mehr, sondern anwendbar wäre der allgemeine Hoechstwert von 175 EUR. Damit wären Reisende in der Praxis berechtigt, bis zu 200 Liter Bier aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten nach Finnland einzuführen. Zwischen Finnland und seinen Nicht-EU-Nachbarländern bestehen noch immer erhebliche Preisunterschiede. Die Folgen dieser grenzüberschreitenden Einkäufe für den finnischen Einzelhandel werden durch die zahlreichen Duty-free-Shops im russischen Grenzgebiet noch verschärft. Daraus entstehen Schäden für den Einzelhandel, Einnahmenausfälle für die Staatskasse und soziale sowie gesundheitliche Probleme für die Bevölkerung.

    Daher wäre es notwendig, eine zeitweilige Abweichung vorzusehen. Finnland sollte ermächtigt werden, Biereinfuhren aus Drittländern mit einer mengenmäßigen Beschränkung zu belegen. Diese Beschränkung sollte auf mindestens 6 Liter festgesetzt werden und dem finnischen Antrag entsprechend spätestens zum 1. April 2000 eingeführt werden. Auf diese Weise würden die gegenwärtigen steuerlichen und wirtschaftlichen Probleme gelöst und die schrittweise Beseitigung der bisherigen innergemeinschaftlichen Freigrenzen erleichtert. Allerdings sollte diese Abweichung zeitlich befristet werden, denn es muß einheitliche Gemeinschaftsregeln geben, um zu verhindern, daß die Anwendung unterschiedlicher Hoechstmengen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Da eine Frist bis zum 1. Januar 2004 mit dem Auslaufen der innergemeinschaftlichen Freigrenzen zusammenfallen würde, sollte sie zwei Jahre später, nämlich zum 31. Dezember 2005, festgelegt werden.

    Da die Abweichung, die Finnland mit Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG gewährt wird, eine Ausnahme vom Grundprinzip des Binnenmarktes darstellt, daß die Bürger für den Eigenverbrauch gekaufte Waren in der ganzen Gemeinschaft ohne Entrichtung weiterer Mehrwertsteuern oder Verbrauchsteuern befördern dürfen, muß die Rechtswirkung so weit wie möglich eingeschränkt werden. Zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen der Mengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in finnisches Staatsgebiet verbracht werden, wäre das nächste Stadium, in dem Finnland sich an die Gemeinschaftsregeln der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG anpassen muß, auf den 1. Januar 2004 festzulegen. Zum Ausgleich für die Senkung der Drittlandsfreimenge von derzeit 15 auf 6 Liter Bier sollte der erste Schritt darin bestehen, die innergemeinschaftliche Freimenge spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der finnischen Rechtsvorschriften, mit denen die Freimenge für zoll- und steuerfreie Biereinfuhren aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten auf mindestens 6 Liter festgelegt wird, auf 24 Liter zu erhöhen. Die zweite Stufe solte mindestens 32 Liter ab dem 1. Januar 2001 betragen. Die dritte Stufe sollte auf mindestens 64 Liter ab dem 1. Januar 2003 festgelegt werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2004 sollte Finnland die in der Gemeinschaft geltenden Regeln anwenden.

    Gleichzeitig wird eine Verordnung über die entsprechenden zollrechtlichen Aspekte vorgeschlagen.

    2000/0038 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [4] ist Finnland ermächtigt, für den von finnischen Steuern befreiten Biererwerb aus anderen Mitgliedstaaten die im Beitrittsvertrag für Österreich, Finnland und Schweden vorgesehene mengenmäßige Beschränkung von 15 Litern aufrechtzuerhalten.

    [4] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG (ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12).

    (2) Finnland muß Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Biereinfuhren aus Drittländern nicht zu günstigeren Bedingungen zugelassen werden als aus anderen Mitgliedstaaten.

    (3) Nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG ist Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2003 dieselben Beschränkungen der Menge Waren, die verbrauchsteuerfrei in sein Gebiet verbracht werden dürfen, aufrecht zuerhalten, die es zum 31. Dezember 1996 anwandte; diese Beschränkungen werden sodann schrittweise aufgehoben.

    (4) Nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [5] werden für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten eingeführt werden, Befreiungen gewährt, sofern die Einfuhren keinen kommerziellen Charakter haben.

    [5] ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG des Rates (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 14).

    (5) Da Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG eine Abweichung von dem Grundprinzip des Binnenmarktes darstellt, daß die Bürger für den Eigengebrauch gekaufte Waren in der ganzen Gemeinschaft ohne Entstehen neuer Abgaben befördern können, muß die Rechtswirkung dieses Artikels im Rahmen des Möglichen begrenzt werden.

    (6) In diesem Zusammenhang ist es angemessen, die geltende mengenmäßige Beschränkung für den Biererwerb aus anderen Mitgliedstaaten in mehreren Stufen heraufzusetzen, um eine schrittweise Anpassung Finnlands an die Gemeinschaftsregeln der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG einzuleiten und sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2003 vorgesehene vollständige Beseitigung der innergemeinschaftlichen Freigrenzen für Bier auch tatsächlich erreicht wird.

    (7) Finnland hat infolge der zunehmenden privaten Einfuhren alkoholischer Getränke, wie insbesondere Bier, Probleme in seiner Alkoholpolitik, seiner Sozial- und Gesundheitspolitik und bei der öffentlichen Ordnung.

    (8) Finnland hat als Abweichung beantragt, Biereinfuhren aus anderen Staaten als Mitgliedstaaten auf mindestens 6 Liter begrenzen zu dürfen.

    (9) Außerdem sind die geographische Lage Finnlands, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Einzelhandels in den Grenzgebieten und die erheblichen Steuereinnahmenausfälle zu berücksichtigen, die durch die zunehmenden Biereinfuhren aus Nicht-Mitgliedstaaten verursacht werden.

    (10) Deshalb muß Finnland ermächtigt werden, Biereinfuhren aus Drittländern mit einer mengenmäßigen Beschränkung auf mindestens 6 Liter zu belegen.

    (11) Es ist angemessen, diese Abweichung zwei Jahre länger aufrechtzuerhalten als die Beschränkung für Bier, das aus anderen Mitgliedstaaten nach Finnland verbracht wird, um dem finnischen Einzelhandel die Anpassung an die neue Lage zu ermöglichen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 5 der Richtlinie 69/169/EWG wird folgender Absatz angefügt:

    "(9) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2005 Einfuhren von Bier aus anderen Staaten als Mitglied staaten auf die Menge von mindestens 6 Litern zu beschränken."

    Artikel 2

    In Artikel 26 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 92/12/EWG wird folgender Satz eingefügt:

    "Ab dem Inkrafttreten der finnischen Rechtsvorschriften, mit denen Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG umgesetzt wird, erhöht Finnland die Freimenge für Bier auf mindestens 24 Liter, ab dem 1. Januar 2001 auf mindestens 32 Liter, ab dem 1. Januar 2003 auf mindestens 64 Liter."

    Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. April 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

    Beim Erlaß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Top