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Document 41995A1127(02)

    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

    ABl. C 316 vom 27.11.1995, p. 34–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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    41995A1127(02)

    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

    Amtsblatt Nr. C 316 vom 27/11/1995 S. 0034 - 0047


    ANHANG

    ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

    DIE HOHEN VERTRAPGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

    UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

    EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eingegangen wurden,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten - den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,

    EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

    1. "einzelstaatliche Rechtsvorschriften" alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend

    - den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und

    - den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;

    2. "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;

    3. "eingebender Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.

    KAPITEL II EINRICHTUNG EINES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

    Artikel 2

    (1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend "Zollinformationssystem" genannt.

    (2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.

    KAPITEL III BETRIEB UND BENUTZUNG DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

    Artikel 2

    (1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

    i) Waren;

    ii) Transportmittel,

    iii) Unternehmen;

    iv) Personen;

    v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;

    vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.

    (2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.

    Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.

    (3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien i) bis vi) des Artikels 3 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorien v) und vi) des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen:

    i) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;

    ii) Geburtsdatum und Geburtsort;

    iii) Staatsangehörigkeit;

    iv) Geschlecht;

    v) besondere objektive und ständige Kennzeichen;

    vi) Grund für die Eingabe der Daten;

    vii) vorgeschlagene Maßnahmen;

    viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.

    In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend "Straßburger Übereinkommen von 1981" genannt, bezeichnet sind.

    Artikel 5

    (1) Daten der Kategorien i) bis iv) des Artikels 3 sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinformationssystem aufzunehmen.

    (2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der Kategorien i) bis iv) des Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es - vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen - tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

    Artikel 6

    (1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:

    i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

    ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

    iii) Fahrtroute und Reiseziel;

    iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;

    v) verwendetes Transportmittel;

    vi) beförderte Gegenstände;

    vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

    Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.

    (2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.

    Artikel 7

    (1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 Rechnung tragen.

    (2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

    (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.

    (4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.

    Artikel 9

    (1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

    (2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

    Artikel 10

    (1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.

    (2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.

    KAPITEL IV DATENÄNDERUNG

    Artikel 11

    (1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

    (2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    (3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

    (4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, daß seine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

    (5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.

    KAPITEL V SPEICHERZEIT

    Artikel 12

    (1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfuellung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.

    (2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

    (3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

    (4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

    KAPITEL VI DATENSCHUTZ FÜR PERSONENBEZOGENE DATEN

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.

    (2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.

    (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

    Artikel 14

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.

    (2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.

    Artikel 15

    (1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.

    Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

    Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

    (2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.

    (3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.

    (4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

    i) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

    ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

    iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;

    iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i), ii) und iii) durchzuführen.

    (5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine "endgültige Entscheidung" bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.

    KAPITEL VII ORGANE

    Artikel 16

    (1) Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.

    (2) Der Ausschuß ist verantwortlich

    - für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Behörden;

    - für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikels 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.

    (3) Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.

    (4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.

    KAPITEL VIII DATENSCHUTZÜBERWACHUNG

    Artikel 17

    (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

    Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.

    (2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.

    Artikel 18

    (1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.

    (2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfuellt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.

    (3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.

    (4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfuellung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.

    (5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

    KAPITEL IX SICHERHEIT DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

    Artikel 19

    (1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:

    i) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten;

    ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.

    (2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um

    i) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

    ii) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;

    iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;

    iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;

    v) zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

    vi) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

    vii) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;

    viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

    (3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs Monaten zu löschen ist.

    Artikel 20

    Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und - soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich - in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

    KAPITEL X VERANTWORTUNG UND HAFTUNG

    Artikel 21

    (1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.

    (2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.

    Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.

    (3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.

    Artikel 22

    (1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.

    (2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "Bruttosozialprodukt" das Bruttosozialprodukt gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

    KAPITEL XI DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.

    Artikel 24

    (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

    (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

    (3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

    Artikel 25

    (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

    (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.

    (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

    (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

    Artikel 26

    (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

    (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

    Artikel 27

    (1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

    Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

    (2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

    En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Convenio.

    Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne konvention.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

    Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óýìâáóç.

    In witness whereof, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention.

    Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione.

    Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld.

    Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente convenção.

    Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän yleissopimuksen.

    Til bekräftelse härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat denna konvention.

    Hecho en Bruselas, el veintiseis de julio de mil novecientos noventa y cinco, en un ejemplar único, en lenguas alemana, inglesa, danesa, española, finesa, francesa, griega, gaélica, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos son igualmente auténticos y que será depositado en los archivos de la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea.

    Udfærdiget i Bruxelles den seksogtyvende juli nitten hundrede og femoghalvfems, i ét eksemplar på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, hvilke tekster alle har samme gyldighed, og deponeres i arkiverne i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé Ýîé Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå, óå Ýíá ìüíï áíôßôõðï, óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, äáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éñëáíäéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíäéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, óïõçäéêÞ êáé öéíëáíäéêÞ ãëþóóá, üëá äå ôá êåßìåíá åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêÜ êáé êáôáôßèåíôáé óôá áñ÷åßá ôçò ÃåíéêÞò Ãñáììáôåßáò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò.

    Done at Brussels on the twenty-sixth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five in a single original, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each text being equally authentic, such original remaining deposited in the archives of the General Secretariat of the Council of the European Union.

    Fait à Bruxelles, le vingt-six juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, tous ces textes faisant également foi, exemplaire qui est déposé dans les archives du Secrétariat général du Conseil de l'Union européenne.

    Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an séú lá is fiche de Iúil sa bhliain míle naoi gcéad nócha a cúig, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, san Fhionlainnis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis, sa Spáinnis agus sa tSualainnis agus comhúdarás ag na téacsanna i ngach ceann de na teangacha sin; déanfar an scríbhinn bhunaidh sin a thaisceadh i gcartlann Ardrúnaíocht Chomhairle an Aontais Eorpaigh.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisei luglio millenovecentonovantacinque, in unico esemplare in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, i testi di ciascuna di queste lingue facenti ugualmente fede, esemplare depositato negli archivi del segretariato generale dell'Unione europea.

    Gedaan te Brussel, de zesentwintigste juli negentienhonderd vijfennegentig, in één exemplaar, in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, dat wordt neergelegd in het archief van het Secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie.

    Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Julho de mil novecentos e noventa e cinco, em exemplar único, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé todos os textos, depositado nos arquivos do Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi yhtenä ainoana kappaleena englannin, espanjan, hollannin, iirin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä kaikkien näiden tekstien ollessa yhtä todistusvoimaiset, ja se talletetaan Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristön arkistoon.

    Utfärdad i Bryssel den tjugosjätte juli nittonhundranittiofem i ett enda exemplar, på danska, engelska, finska, franska, grekiska, irländska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska, varvid alla texter är lika giltiga, och deponerad i arkiven vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd.

    Pour le gouvernement du royaume de Belgique

    Voor de Regering van het Koninkrijk België

    Für die Regierung des Königreichs Belgien

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    For regeringen for Kongeriget Danmark

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    Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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    Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

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    Por el Gobierno del Reino de España

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    Pour le gouvernement de la République française

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    Thar ceann Rialtas na hÉireann

    For the Government of Ireland

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    Per il governo della Repubblica italiana

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    Pour le gouvernement du grand-duché de Luxembourg

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    Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Regierung der Republik Österreich

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    Pelo Governo da República Portuguesa

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    Suomen hallituksen puolesta

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    På svenska regeringens vägnar

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    For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    (1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

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