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Document 32023R2053

Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

PE/52/2023/INIT

ABl. L 238 vom 27.9.2023, p. 1–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/04/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj

27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2023

zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darin, sicherzustellen, dass die Nutzung der biologischen Meeresressourcen nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt.

(2)

Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (5) (im Folgenden „Konvention“).

(4)

Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird (im Folgenden „Bewirtschaftungsplan“). Der Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik („SCRS“) der ICCAT, demzufolge die ICCAT einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018 aufstellen sollte, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erforderlich zu machen scheint, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun gemäß der Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 ergriffen wurden; dabei dürfen die geltenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen jedoch nicht abgeschwächt werden.

(5)

Durch die ICCAT-Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben.

(6)

Die ICCAT hat auf ihrer 26. ordentlichen Tagung 2019 die Empfehlung 19-04 zur Änderung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans gemäß der Empfehlung 18-02 angenommen. Mit der ICCAT-Empfehlung 19-04 der wird die Empfehlung 18-02 aufgehoben und ersetzt. Mit dieser Verordnung sollte die Empfehlung 19-04 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Mit dieser Verordnung sollten auch die ICCAT-Empfehlungen 06-07 über die Aufzucht von Rotem Thun, 18-10 über Mindeststandards für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet, 96-14 über die Einhaltung der Vorschriften in den Fischereien auf Roten Thun und Schwertfisch im Nordatlantik, 13-13 über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Konventionsgebiet Fisch fangen dürfen und 16-15 über die Umladung von Rotem Thun gegebenenfalls vollständig oder teilweise umgesetzt werden.

(8)

Die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen müssen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen, damit gewährleistet ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Biomassewerts zu halten, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, im Folgenden „MSY“) ermöglicht, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Dem SCRS-Bericht von Oktober 2018 zufolge ist bei Fängen von Rotem Thun eine fischereiliche Sterblichkeit von F0,1 mit dem Erreichen des MSY (Fmsy) vereinbar. Es wird davon ausgegangen, dass der Biomassewert des Bestands ausreicht, um den MSY sicherzustellen. Der Biomassenwert B0,1 schwankt zwischen oberhalb dieses Niveaus bei mittleren und niedrigen Rekrutierungsraten und unterhalb dieses Niveaus bei einer hohen Rekrutierungsrate.

(9)

Der Bewirtschaftungsplan berücksichtigt die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken. Bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans sollten die Union und die Mitgliedstaaten die Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken fördern, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten und -techniken aus der traditionellen und handwerklichen Fischerei, und so zu einem angemessenen Lebensstandard der Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.

(10)

Es sollten die Besonderheiten und Bedürfnisse der kleinen und handwerklichen Fischerei berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 19-04, mit denen Hindernisse für die Teilnahme kleiner Küstenschiffe an der Fischerei auf Roten Thun beseitigt werden, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um eine gerechte und transparente Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen kleinen, handwerklichen und größeren Flotten im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten.

(11)

Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind Rechtsakte der Union zur Einführung eines Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystems, welches die Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) umfasst, erlassen worden. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) ein Unionssystem zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung eingeführt, das auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) sind detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (9) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits bestimmte Vorschriften, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 19-04 festgelegten Maßnahmen abdecken, wie beispielsweise Bestimmungen zu Fanglizenzen und -genehmigungen, sowie bestimmte Vorschriften zu Schiffsüberwachungssystemen. Diese Bestimmungen brauchen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt. Der Kohärenz wegen sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgröße als die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden. Dies gilt auch für Fänge von Rotem Thun, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (10) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Schiffen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Die vorliegende Verordnung muss derartige Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen daher nicht umfassen; die vorliegende Verordnung lässt die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 unberührt.

(14)

Bei der Jahrestagung 2018 erkannten die Vertragsparteien der Konvention an, dass die Kontrollen von bestimmten Tätigkeiten in der Fischerei auf Roten Thun verstärkt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf dieser Jahrestagung vereinbart, dass für Thunfischfarmen zuständige Vertragsparteien der Konvention die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Einsetzvorgängen in Netzkäfige gewährleisten und Stichprobenkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen sollten.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sieht ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun („electronic catch document for bluefin tuna“, im Folgenden „eBCD“) vor, mit dem die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 umgesetzt wird. Die ICCAT-Empfehlungen 17-09 und 11-20 zur Anwendung des eBCD wurden kürzlich durch die ICCAT-Empfehlungen 18-12 und 18-13 aufgehoben. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 überholt, und die Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Umsetzung der neuesten ICCAT-Vorschriften zum eBCD angenommen. Folglich sollte die vorliegende Verordnung nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verweisen, sondern allgemein auf das von der ICCAT empfohlene Fangdokumentationsprogramm.

(16)

Da bestimmte ICCAT-Empfehlungen häufig von ICCAT-Vertragsparteien geändert werden und dies auch künftig so sein dürfte, sollte der Kommission um künftige ICCAT-Empfehlungen zur Änderung oder Ersetzung des Bewirtschaftungsplans rasch in Unionsrecht umzusetzen in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen: Fristen für die Übermittlung von Informationen, Zeiträume für die Fangzeiten, Ausnahmen vom Verbot der Übertragung nicht genutzter Quoten, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die Angaben zu Prozentsätzen und Parametern, die der Kommission zu übermitteln sind, Aufgaben für nationale und für regionale Beobachter, Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zur Umsetzung von Fisch; Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und Anordnung der Freisetzung von Fischen. Darüber hinaus stimmt die Kommission, die die Union bei ICCAT-Tagungen vertritt, einer Reihe rein technischer ICCAT-Empfehlungen zu, insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsbegrenzungen, der Logbuchvorschriften, der Formblätter für Fangmeldungen, der Umlade- und der ICCAT-Umsetzerklärungen (ITD), der Mindestangaben für Fanggenehmigungen, der Mindestanzahl von Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit der ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion; Einzelheiten des Inspektions- und Beobachterprogramms, Normen für die Videoaufzeichnung, das Freisetzungsprotokoll, die Normen für die Behandlung von Totfisch, die Einsetzerklärungen oder die Standards von Schiffsüberwachungssystemen, die mit den Anhängen I bis XV dieser Verordnung in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission daher auch in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung der Anhänge I-XV dieser Verordnung im Einklang mit den geänderten oder ergänzten ICCAT-Empfehlungen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden, durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)

ICCAT-Empfehlungen, die die Fischerei auf Roten Thun regeln, d. h. Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fang, dem Umsetzen, dem Transport, dem Einsetzen in Netzkäfige, der Aufzucht, der Entnahme und der Übertragung, unterliegen einer starken Dynamik. Es werden fortlaufend neue Technologien für die Kontrolle und Bewirtschaftung der Fischerei entwickelt, wie beispielsweise. Stereokameras und alternative Techniken die von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden müssen. Daneben müssen erforderlichenfalls operative Verfahren entwickelt werden, um den Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der ICCAT-Vorschriften, die mit dieser Verordnung in Unionsrecht umgesetzt werden, zu helfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich ausführlicher Vorschriften für die Übertragung von lebendem Rotem Thun sowie Umsetzungsvorgänge und Einsetzvorgänge in Netzkäfige übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte lassen die Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens unberührt.

(19)

Da mit dieser Verordnung ein neuer, umfassender Bewirtschaftungsplan für Roten Thun erstellt wird, sollten die Roten Thun betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2107 (14) und (EU) 2019/833 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen werden. In Bezug auf Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wurde der Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreffende Teil in die Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgenommen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates (17) sollten ebenfalls gestrichen werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2107, (EG) Nr. 1936/2001 und (EU) 2019/833 sollten daher entsprechend geändert werden.

(20)

Mit der ICCAT-Empfehlung 18-02 wurde die Empfehlung 17-07 aufgehoben, da der Zustand des Bestands die Sofortmaßnahmen, die in dem mit der letztgenannten Empfehlung aufgestellten Wiederauffüllungsplan für Roten Thun ergriffen wurden, nicht mehr erforderlich machte. Die Verordnung (EU) 2016/1627 zur Durchführung dieses Wiederauffüllungsplans sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden „ICCAT“) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

i)

im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und

ii)

Roten Thun, der im Konventionsgebiet gefangen wurde, umladen oder an Bord mitführen, auch außerhalb des Konventionsgebiets,

b)

Thunfischfarmen der Union,

c)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen,

d)

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten inspiziert werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Artikel 3

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der MSY erzielt werden kann.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der

1.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

3.

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

4.

Verordnung (EU) 2017/2107

5.

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

2.

„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

3.

„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

4.

„lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt wird;

5.

„SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;

6.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen gefangen werden;

7.

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

8.

„Schlepper“ jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;

9.

„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

10.

„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;

11.

„Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;

12.

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

13.

„Einsetzen (in Netzkäfige)“ das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige;

14.

„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;

15.

„Thunfischfarm“ ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird; eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind;

16.

„Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

17.

„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;

18.

„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun;

19.

„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:

a)

Länge über alles von weniger als 12 Metern,

b)

das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats,

c)

die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden,

d)

die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen oder

e)

das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;

20.

„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;

21.

„gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;

22.

„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun;

23.

„eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;

24.

„Konventionsgebiet“ das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet;

25.

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;

26.

„Kontrollumsetzung“ jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische;

27.

„Kontrollkamera“ eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;

28.

„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention oder kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

29.

„großer pelagischer Langleinenfänger“ einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

30.

„Umsetzung“ jede Umsetzung

a)

von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz;

b)

von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;

c)

des Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;

d)

des Netzes mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und von lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm;

e)

von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers;

31.

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung oder des Vertriebs oder mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

32.

„Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;

33.

„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

34.

„zuständiger Mitgliedstaat“ den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.

KAPITEL II

Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 6

An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.

(3)   Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.

Artikel 7

Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun

(1)   Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel 53 und 61.

(2)   Ist eine Übertragung gemäß Absatz 1 zulässig, so gelten folgende Punkte:

a)

Jeweils bis zum 25.Mai füllen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten eine jährliche Übertragungserklärung, die folgendes enthält, aus und übermitteln sie der Kommission:

i)

die Mengen (in kg) und die Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,

ii)

das Fangjahr,

iii)

das Durchschnittsgewicht,

iv)

den Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggenpartei,

v)

die Referenzen des Fangdokuments für Roten Thun, die den übertragenen Fängen entsprechen,

vi)

den Namen und die ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,

vii)

die Netzkäfignummer und

viii)

Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme.

b)

Die nach Absatz 1 übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.

(3)   Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, das Gegenstand einer Massenentnahme in Thunfischfarmen war, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Artikel 8

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.

Artikel 9

Übertragung von Quoten

(1)   Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor derartigen Quotenübertragungen in Kenntnis.

(2)   Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.

Artikel 10

Quotenkürzungen im Falle von Überfischung

Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.

Artikel 11

Jährliche Fangpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:

a)

die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten,

b)

soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung,

c)

die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten,

d)

offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie,

e)

Angaben zu bezeichneten Häfen,

f)

die Vorschriften für Beifänge und

g)

die Anzahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer sind, mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern und Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei haben, die auf Roten Thun fischen dürfen, teilen diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zu und verzeichnen diese Zuteilung in ihren Fangplänen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Schiffen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.

(3)   Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten werden in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Ausschöpfung dieser Quoten werden eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten.

(4)   Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.

(5)   Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, eingereicht. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.

Artikel 12

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen und Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

Artikel 13

Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität den Fangmöglichkeiten entspricht, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im einschlägigen Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.

Artikel 14

Jährliche Inspektionspläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:

a)

den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;

b)

dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.

Artikel 15

Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.

(2)   Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.

(4)   Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.

(5)   Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei entsprechen.

(6)   Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.

Artikel 16

Übermittlung der jährlichen Pläne

(1)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:

a)

den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11,

b)

den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13,

c)

den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und

d)

den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.

(2)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten Pläne zusammen und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den jährlichen Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.

(3)   Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keinen Plan gemäß Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist vorlegt, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne oder enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den jährlichen Plan der Union oder in Änderungen des jährlichen Unionsplans aufzunehmen, sofern diese überarbeiteten Pläne den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.

KAPITEL III

Technische Maßnahmen

Artikel 17

Fangzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres auf Roten Thun fischen dürfen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) vom 26. Mai bis zum 15. Juli jedes Jahres zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison für die betreffenden Ringwadenfänger um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage bis zu einer Höchstgrenze von 10 Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe und, im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes, aller beteiligten Schiffe ist mit Wetterberichten und Schiffsüberwachungssystem (VMS)-Positionen hinreichend zu belegen.

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.

Artikel 18

Pflicht zur Anlandung

Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.

Artikel 19

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:

a)

Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird,

b)

Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und

c)

Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

(3)   Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.

(5)   Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 20

Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 wird allen Fangschiffen und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, eine Höchstmenge von 5 % ungewollter Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm gestattet.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.

(3)   Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.

(4)   Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Anwendung.

Artikel 21

Beifänge

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.

(2)   Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT verwaltete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.

(3)   Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.

(4)   Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

(5)   Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Schiffe nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über diese Mengen an totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(6)   Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Soweit diese Beifänge durch das eBCD begleitet werden, dürfen sie vermarktet werden.

Artikel 22

Einsatz von Luftfahrzeugen

Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.

KAPITEL IV

Freizeitfischerei

Artikel 23

Besondere Quote für die Freizeitfischerei

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.

(2)   Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 24

Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste in elektronsicher Form an die ICCAT. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes,

b)

Registernummer,

c)

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend),

d)

etwaige frühere Namen und

e)

Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.

(2)   Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(3)   Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

Artikel 25

Fangen, Markieren und Freisetzen

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Anzahl von Sportfischereifahrzeugen gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen „zu fangen, zu markieren und freizulassen“, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den einschlägigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.

(2)   Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gemäß Absatz 1.

(3)   Mitgliedstaaten, die das „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gestatten,

a)

legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor,

b)

überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie diese Verordnung einhalten,

c)

stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und

d)

legen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an das ICCAT- Sekretariat weiter.

(4)   Jeder Rote Thun, der beim „Fangen, Markieren und Freisetzen“ zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

KAPITEL V

Kontrollmaßnahmen

Abschnitt 1

Schiffs- und Tonnarenlisten und -register

Artikel 26

Schiffslisten und -register

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist:

a)

eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, und

b)

eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden.

Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.

(2)   Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.

(3)   Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (20).

(4)   Die Kommission akzeptiert keine nachträglichen Vorlagen der Listen nach Absatz 1.

(5)   Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und

b)

eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(6)   Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.

Artikel 27

Fangerlaubnisse für Schiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote ausgeschöpft ist.

Artikel 28

Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste nach Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.

(3)   Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

Artikel 29

Angaben zu Fangtätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs,

b)

die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs,

c)

die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se),

d)

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und

e)

den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:

a)

den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und

b)

die Gesamtfänge von Rotem Thun.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 30

Gemeinsame Fangeinsätze

(1)   Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.

(2)   Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.

(3)   Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.

(4)   Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)

den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird,

b)

die Identität der Beteiligten,

c)

die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe,

d)

den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Schiffe und

e)

Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(5)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenmitgliedstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen.

(6)   Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2

Fangaufzeichnungen

Artikel 31

Aufzeichnungsvorschriften

(1)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.

(2)   Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.

Artikel 32

Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren

(1)   Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.

(2)   Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangmeldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.

(3)   Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Sie übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.

(4)   Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.

Abschnitt 3

Anlandungen und Umladungen

Artikel 33

Bezeichnete Häfen

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.

(2)   Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

feste Anlande- und Umladezeiten,

b)

feste Anlande- und Umladeplätze und

c)

feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.

(3)   Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare oder einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, soweit dieser Transport in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.

Artikel 34

Voranmeldung von Anlandungen

(1)   Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.

(2)   Mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, einschließlich Verarbeitungs- und Hilfsschiffen aus der Schiffsliste nach Artikel 26, bzw. Bevollmächtigte solcher Schiffes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, Folgendes mit:

a)

geschätzte Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.

(3)   Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

(4)   Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

(5)   Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.

(6)   Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des Fangschiffs der Union ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

Artikel 35

Umladungen

(1)   Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.

(3)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die nach Anhang V erforderlichen Angaben.

(4)   Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.

(5)   Binnen 15 Tagen nach Abschluss der Umladung füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.

(6)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.

(7)   Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.

Abschnitt 4

Berichtspflichten

Artikel 36

Wöchentliche Meldungen von Mengen

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 37

Angaben zur Quotenausschöpfung

(1)   Zusätzlich zur Einhaltung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.

(2)   Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.

(3)   Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.

Abschnitt 5

Beobachterprogramme

Artikel 38

Nationale Beobachterprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:

a)

auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter);

b)

auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter);

c)

auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter);

d)

auf 100 % der Schlepper;

e)

bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.

Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

(2)   Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem:

a)

Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren;

b)

Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst:

i)

Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen);

ii)

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

iii)

Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

iv)

Fangdatum;

c)

Überprüfung der Einträge im Logbuch;

d)

Sichtung und Aufzeichnung von Schiffen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, einschließlich der Erhebung erforderlicher Daten.

(4)   Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Daten und Informationen, wie jeweils angebracht, an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiter..

(5)   Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen:

a)

eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b)

stabile Datenerhebungsprotokolle;

c)

eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;

d)

soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.

Artikel 39

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.

(2)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a)

auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern,

b)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern,

c)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze,

d)

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere,

e)

bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen,

f)

bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und

g)

bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.

(3)   Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt ist. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.

(5)   Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,

a)

zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;

b)

die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

c)

auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.

(6)   Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.

Abschnitt 6

Umsetzvorgänge

Artikel 40

Umsetzgenehmigung

(1)   Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Bevollmächtigte des Kapitäns oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:

a)

Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer,

b)

die voraussichtliche Umsetzzeit,

c)

die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun,

d)

Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern,

e)

Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer und

f)

Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine ITD erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.

(3)   Die Netzkäfignummern werden mit einem eindeutigen Nummernsystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.

(4)   Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.

(5)   Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, genehmigt oder untersagt diese innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.

(6)   Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.

Artikel 41

Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun

(1)   Der Mitgliedstaat, dem gemäß Artikel 40 Absatz 1 vorab eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung der Ansicht ist, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte,

b)

die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte,

c)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oder

d)

der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist.

(2)   Wenn der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, die Umsetzung untersagt, so erteilt er dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm unverzüglich eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.

(3)   Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.

Artikel 42

ICCAT-Umsetzerklärung

(1)   Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ITD nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.

(2)   Die ITD werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der ITD umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).

(3)   Das Original der ITD liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

(4)   Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.

(5)   Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.

Artikel 43

Überwachung per Videokamera

(1)   Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.

(2)   Fordert der SCRS die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, so übermitteln die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission, die diese an den SCRS weiterleitet.

Artikel 44

Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen

(1)   Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssen

a)

die Umsetzvorgänge registrieren und melden,

b)

umgesetzte Fänge beobachten und schätzen und

c)

Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ITD gemäß Artikel 42 überprüfen.

(2)   Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm um mehr als 10 % an Exemplaren von Rotem Thun voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des BCD wird nicht validiert.

(3)   In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Schiffes bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nicht von ausreichender Qualität oder Klarheit ist, um die übertragenden Mengen zu schätzen, so ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden so lange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.

(4)   Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ITD nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der ITD mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ITD dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Sind die ICCAT-Beobachter nicht mit der ITD einverstanden, so vermerken sie ihre Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

(5)   Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ITD nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die ITD an die Kommission.

Artikel 45

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Abschnitt 7

Einsetzen in Netzkäfige

Artikel 46

Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung

(1)   Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zwecksind die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 verfügbar.

(2)   Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.

(3)   Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hat,

b)

das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oder

c)

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.

(4)   Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss er

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und

b)

verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

(5)   Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.

(6)   Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.

Artikel 47

Fangdokumente für Roten Thun

(1)   Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, Rotem Thun in Käfige einzusetzen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen Roten Thun nicht in eine Thunfischfarm ein, die von dem Mitgliedstaat oder der Partei nicht zugelassen wurde oder nicht im ICCAT-Register der Aufzuchtanlagen aufgeführt ist.

(3)   Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien aufgeteilt werden. Wird der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes verschiedener Mitgliedstaaten gefangen, so sorgen die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten dafür, dass der Rote Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und auf der Grundlage gemeinsamer Fangeinsätze sowie des Fangjahrs aufgeteilt wird.

Artikel 48

Prüfungen

Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.

Artikel 49

Überwachung per Videokamera

Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.

Artikel 50

Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.

Artikel 51

Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.

(2)   Dieses Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.

(3)   Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.

(4)   Ergeben die Programmergebnisse für einen einzelnen Fangvorgang eine Differenz von über 10 % zwischen der Anzahl Exemplare Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, um das korrekte Fanggewicht zu bestimmen, das gemäß Absatz 9 von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.

(5)   Leitet der Mitgliedstaat bzw. die Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare zuständig ist, eine Untersuchung ein, so kooperiert der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat uneingeschränkt und übermittelt dem untersuchenden Mitgliedstaat oder der untersuchenden Partei alle angeforderten ergänzenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der betreffenden Videoaufzeichnung(en), und unterrichtet die Kommission unverzüglich.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.

(7)   Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzens in Netzkäfige durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.

(8)   Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl Exemplare Roten Thuns und der von der zuständigen Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.

(9)   Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des für das Fangschiff bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf die von der zuständigen Behörde des für das Fischereifahrzeug oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ermittelte Anzahl an Rotem Thun im Fang, die sich aus der Analyse der Videoaufzeichnung vom ersten Umsetzen im Rahmen der Untersuchung ergibt, angewandt wird.

(10)   Ungeachtet des Absatzes 9 können die zuständigen Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats und die Kommission nach Konsultation der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für das Fischereifahrzeug, das am Transport von Fisch zum Bestimmungsbetrieb beteiligt ist, zuständig sind, beschließen, den bei der Untersuchung als verloren eingestuften Fisch nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn der Betreiber die Verluste ordnungsgemäß als Fälle höherer Gewalt dokumentiert hat, die einschlägigen Informationen der zuständigen Behörde des für den Betreiber zuständigen Mitgliedstaats und der Kommission unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.

(11)   Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn

a)

für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oder

b)

das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.

Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.

(12)   Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.

(13)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September jedes Jahres. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.

(14)   Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.

Artikel 52

Einsetzerklärung und Einsetzbericht

(1)   Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor.

(2)   Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.

Artikel 53

Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen

(1)   Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat richtet ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.

(2)   Der für deine Thunfischfarm zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 legt der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.

Artikel 54

Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen

(1)   Derr für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, den regionalen Inspektoren und den ICCAT-Inspektoren sowie der ICCAT und nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(2)   Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Artikel 55

Jährlicher Einsetzbericht

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben vor dem 31. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht,

b)

die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren,

c)

die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.

Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 Tonnen lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenentnahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen,

d)

die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden pro Thunfischfarm bereitgestellt,

e)

die im Vorjahr in Netzkäfige eingesetzten Mengen Roten Thuns und

f)

die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.

Artikel 56

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Abschnitt 8

Überwachung und Aufsicht

Artikel 57

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein VMS gemäß Anhang XV ein.

(2)   Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in den Schiffslisten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.

(3)   Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen in elektronischer Form an das ICCAT-Sekretariat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;

b)

bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

c)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Abschnitt 9

Inspektion und Durchsetzung

Artikel 58

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1)   Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.

(2)   Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

(3)   Wenn zu einem Zeitpunkt mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten bei der Entsendung eines Inspektionsschiff zusammenarbeiten, oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten für die Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihre Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung zu erfüllen. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 59

Inspektionen bei Verstößen

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug

a)

seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder

b)

dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.

Artikel 60

Gegenkontrollen

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz- und Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Abschnitt 10

Durchsetzung

Artikel 61

Durchsetzung

Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Fischfarm für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat zur Vornahme einer entsprechenden Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.

KAPITEL VI

Vermarktung

Artikel 62

Vermarktungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die nach der vorliegenden Verordnung oder sonstigen Rechtsakten der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun erforderlichen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

(2)   Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn

a)

der Rote Thun von Fischereifahrzeugen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder

b)

der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 63

Bewertung

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.

Artikel 64

Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 65

Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 66

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten;

b)

die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 13, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6,

c)

die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4;

d)

die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;

e)

die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8;

f)

die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;

g)

die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;

h)

die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i)

die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;

j)

die Anzahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;

k)

die Anhänge I bis XV.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Oktober 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 3 werden die Buchstaben g bis j gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.

b)

In Anhang I wird der Gedankenstrich „Roter Thun: Thunnus thynnus“ gestrichen.

c)

In Anhang II wird die Zeile „Thunnus thynnus: Roter Thun“ gestrichen.

Artikel 70

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.

Artikel 71

Änderung der Verordnung (EU) 2019/833

Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.

Artikel 72

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)   ABl. C 232 vom 14.7.2020, S. 36.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 26. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).

(12)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2019/1154 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(19)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).


ANHANG I

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREIEN GEMÄß ARTIKEL 19

1.   

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der folgenden Kapazitätsbegrenzungen:

a)

Die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

b)

Die Anzahl der Schiffe der handwerklichen Flotte, die im Mittelmeer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

c)

Die Anzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

Jeder Mitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffen individuelle Quoten zu.

2.   

Jeder Mitgliedstaat darf

höchstens 7 % seiner Quote für Roten Thun seinen Köderschiffen und Schleppanglern zuteilen. Im Falle Frankreichs dürfen bis zu 100 Tonnen Roter Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm bis zur Schwanzflossengabelung von Schiffen unter der Flagge Frankreichs gefangen werden, die eine Länge über alles von weniger als 17 Metern aufweisen und im Golf von Biskaya tätig sind;

höchstens 2 % seiner Quote für Roten Thun seiner handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer zuteilen;

höchstens 90 % seiner Quote für Roten Thun seinen Fangschiffen im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke zuteilen.

3.   

Für höchstens 7 % Massenanteil an Exemplaren von Rotem Thun, die Schiffe unter seiner Flagge in der Adria zu Aufzuchtzwecken gefangen haben, darf Kroatien ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder 66 cm bis zur Schwanzflossengabelung verwenden.

4.   

Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fangen dürfen, legen folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung fest:

Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht.

Jede Schwanzmarkierung enthält eine eindeutige Kennnummer, die in den Fangunterlagen für Roten Thun aufgeführt und leserlich und dauerhaft auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE LOGBÜCHER

A.   FANGSCHIFFE

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

1.

Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

2.

Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

3.

Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

4.

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5.

Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

1.

Name und Anschrift des Kapitäns.

2.

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen.

3.

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

4.

Fanggerät:

a)

Typ nach FAO-Code;

b)

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Anzahl der Haken).

5.

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

c)

Fangaufzeichnung einschließlich

FAO-Code;

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

Stückzahl pro Tag.

Für Ringwadenfänger sind diese Daten pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufzuzeichnen.

6.

Unterschrift des Kapitäns.

7.

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.

8.

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

1.

Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung.

2.

Erzeugnisse:

a)

Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg.

3.

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.

4.

bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:

1.

Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung.

2.

Erzeugnisse:

a)

Arten nach FAO-Code;

b)

Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches.

3.

Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers.

4.

Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm.

5.

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:

a)

für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:

Menge der an Bord genommenen Fänge;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

die Namen der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe;

b)

für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:

Namen, internationale Funkrufzeichen und ICCAT-Nummern dieser Schiffe;

die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;

Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

den Namen und die ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs.

B.   SCHLEPPER

1.

Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern des bzw. der übrigen beteiligten Schiffs bzw. Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ITD.

2.

Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden einschließlich derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ITD gemeldet.

3.

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

C.   HILFSSCHIFFE

1.

Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, an Bord genommener Mengen Roten Thuns und Namen des Fischereifahrzeugs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der der Kapitän des Hilfsschiffs zusammenarbeitet.

2.

Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

D.   VERARBEITUNGSSCHIFFE

1.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän trägt auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe ein.

2.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt ein Verarbeitungslogbuch, in dem Folgendes angegeben wird: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.

3.

Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.

4.

Die Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umladeerklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

ANHANG III

FANGMELDEFORMBLATT

Fangmeldeformblatt

Flagge

ICCAT-Nummer

Name des Schiffs

Bericht — Datum Beginn

Bericht — Datum Ende

Bericht — Dauer (d)

Fangdatum

Position, bei der der Fang getätigt wurde

Fang

Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg)

Breite

Länge

Gewicht (kg)

Stückzahl

Durchschnittliches Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE GENEHMIGUNG DER TEILNAHME AN EINEM GEMEINSAMEN FANGEINSATZ

Gemeinsamer Fangeinsatz

Flaggenstaat

Name des Schiffs

ICCAT-Nummer

Dauer des Einsatzes

Betreiber

Individuelle Quote des Schiffs

Verteilungsschlüssel je Schiff

Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb

Partei

ICCAT-Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum …

Validierung des Flaggenstaats …


ANHANG V

ICCAT-UMLADEERKLÄRUNG

Image 1


ANHANG VI

ICCAT-UMSETZERKLÄRUNG

Image 2


ANHANG VII

MINDESTANGABEN FÜR FANGERLAUBNISSE  (1)

A.   IDENTIFIZIERUNG

1.

ICCAT-Registriernummer

2.

Name des Fischereifahrzeugs

3.

Externe Kennnummer (Buchstaben und Ziffern)

B.   FANGBEDINGUNGEN

1.

Ausstellungsdatum

2.

Geltungsdauer

3.

Fangauflagen mit Angabe von, soweit zutreffend, Art(en), Fanggebiet, Fanggerät und allen sonstigen aufgrund der vorliegenden Verordnung und/oder nationaler Rechtsvorschriften geltenden Auflagen

 

 

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

Gebiete

 

 

 

 

 

 

 

Arten

 

 

 

 

 

 

 

Fanggerät

 

 

 

 

 

 

 

Andere Auflagen

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Enthalten in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.


ANHANG VIII

REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM DER ICCAT

BESTELLUNG VON REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

1.

Jeder regionale ICCAT-Beobachter verfügt über die folgenden, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

b)

eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung der Mitgliedstaaten nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;

c)

die Fähigkeit, genau zu beobachten und zu protokollieren;

d)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs oder der beobachteten Thunfischfarm.

PFLICHTEN DES REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERS

2.

Der regionale ICCAT-Beobachter

a)

muss die technische Schulung abgeschlossen haben, die in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die ICCAT aufstellt;

b)

muss Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein und, soweit möglich, nicht Staatsbürger des Staats der Thunfischfarm oder der Tonnare bzw. des Flaggenstaats des Ringwadenfängers. Wird allerdings Roter Thun dem Netzkäfig entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Entnahmevorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats handeln;

c)

muss in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

d)

muss in dem von der ICCAT geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen sein;

e)

darf nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER

3.

Die Aufgaben der regionalen ICCAT-Beobachter sind folgende::

a)

für Beobachter auf Ringwadenfängern die Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger, insbesondere muss der regionale ICCAT-Beobachter

1.

in Fällen, in denen der regionale ICCAT-Beobachter einen möglichen Verstoß gegen ICCAT-Empfehlungen beobachtet, diese Information unverzüglich an das für den regionalen ICCAT-Beobachter zuständige durchführende Unternehmen übermitteln, das sie unverzüglich an die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs weiterleitet;

2.

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

3.

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

4.

einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;

5.

Schiffe, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;

6.

die Umsetzvorgänge registrieren und melden;

7.

die Position des Schiffs während des Umsetzens überprüfen;

8.

die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

9.

den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs überprüfen und registrieren;

10.

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. die Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der ICCAT-Kommission verlangt wird.

b)

für regionale ICCAT-Beobachter in den Thunfischfarmen und Tonnaren die Überwachung deren Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der regionale ICCAT-Beobachter muss insbesondere

1.

die Angaben in der ITD und der Einsatzerklärung und den BCD überprüfen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;

2.

die Angaben in der ITD, der Einsetzerklärung und den Fangdokumenten für Roten Thun bestätigen;

3.

einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge der Thunfischfarmen und Tonnaren erstellen;

4.

die ITD und die Einsetzerklärung und die BCD gegenzeichnen, jedoch nur dann, wenn der regionale ICCAT-Beobachter der Meinung ist, dass deren Angaben sich mit den Beobachtungen des regionalen ICCAT-Beobachters decken, einschließlich einer den Anforderungen in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 entsprechenden Videoaufzeichnung;

5.

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Proben nehmen, wie von der Kommission verlangt wird;

6.

das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung aufzeichnen und überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, und jedes Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen melden.

c)

die Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber der Thunfischfarm Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen.

d)

die Weiterleitung des in Buchstabe c genannten allgemeinen Bericht an das Sekretariat binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

e)

Er nimmt andere von der ICCAT-Kommission vorgesehene Aufgaben wahr.

4.

Der regionale ICCAT-Beobachter behandelt alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern und Thunfischfarmen als vertraulich und erkennt diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.

5.

Der regionale ICCAT-Beobachter genügt den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften desjenigen Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem die Thunfischfarm liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff oder die Thunfischfarm untersteht, dem/der der regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt ist.

6.

Der regionale ICCAT-Beobachter hält die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Thunfischfarm gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben eines regionalen ICCAT-Beobachters und der in Nummer 7 dieses Anhangs und Artikel 39 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals der Thunfischfarm beeinträchtigen.

VERPFLICHTUNGEN DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

7.

Die für den Ringwadenfänger, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die regionalen ICCAT-Beobachter

a)

Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;

b)

auf Anfrage und sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, Zugang zu folgenden Anlagen haben, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 dieses Anhangs zu erleichtern:

1.

Satellitennavigationsausrüstung;

2.

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

3.

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)

was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt werden;

d)

auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhalten.

DURCH DAS ICCAT-PROGRAMM FÜR REGIONALE BEOBACHTER VERURSACHTE KOSTEN

8.

Sämtliche Kosten für die Entsendung von regionalen ICCAT-Beobachtern werden von den Betreibern der Thunfischfarmen oder den Eignern der Ringwadenfänger getragen.

ANHANG IX

ICCAT-REGELUNG GEMEINSAMER INTERNATIONALER INSPEKTIONEN

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, zur Gewährleistung der Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.   ERNSTHAFTE VERSTÖẞE

1.

Im Sinne dieser Verfahren bezeichnet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der von der ICCAT-Kommission angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:

a)

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT-Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. erhebliche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Schongebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f)

erheblicher Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Vorschriften;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k)

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;

m)

sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n)

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

o)

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;

p)

Umsetzen ohne ITD;

q)

Umladen auf See.

2.

Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

3.

Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße.

4.

Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

5.

Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zugänglich macht.

II.   DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

6.

Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.

7.

Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionsaufgaben im Einklang mit diesem Anhang wahrnehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und vom ICCAT Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

8.

Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

9.

Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän ermöglicht dem Inspektionsteam die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts sowie aller einschlägigen Unterlagen, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission beachtet werden. Des Weiteren kann der Inspektor alle Erklärungen verlangen, die für notwendig gehalten werden.

10.

Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

11.

Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und seiner Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.

Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Vergewisserung, dass die Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten, eingehalten werden. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die dem Schiffskapitän sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.

12.

Eine Kopie des Berichts wird dem Schiffskapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

13.

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

14.

Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seinen nationalen Behörden und bleibt ihnen gegenüber verantwortlich.

15.

Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen dieser Bestimmungen ergeben, auf der gleichen Grundlage und nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Bestimmungen vorgelegten Berichts zu erleichtern.

16.

a)

Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen machen, einschließlich der Anzahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe.

b)

Die in der ICCAT-Empfehlung 19-04 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

17.

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, für das die Inspektion stattfand, und beschreibt etwaige festgestellte Verstöße.

b)

Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

18.

Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, das scheinbar gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.

19.

Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das der Inspektor für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

20.

Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

21.

Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

Image 3


ANHANG X

MINDESTSTANDARDS FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN

Umsetzvorgänge

1.

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2.

Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.

3.

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die ITD und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt nur für nationale Beobachter bei Umsetzungen zwischen Schleppern.

4.

Die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt..

5.

Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

6.

Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7.

Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetzvorgang erfassen.

8.

Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9.

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, wird eine Kontrollumsetzung durchgeführt. Der Betreiber kann bei den Flaggenbehörden des Schiffes oder der Tonnare eine Kontrollumsetzung beantragen. Verlangt der Unternehmer eine solche Kontrollübertragung nicht oder ist das Ergebnis dieser freiwilligen Übertragung nicht zufriedenstellend, so fordern die Kontrollbehörden so viele Kontrollübertragungen wie nötig an, bis eine Videoaufzeichnung von ausreichender Qualität vorliegt. Bei diesen Kontrollumsetzungen wird die Umsetzung des gesamten Roten Thuns vom annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig durchgeführt. Kommt der Fisch aus einer Tonnare, so kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die Kontrollumsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert.

Einsetzen in Netzkäfige

1.

Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2.

Die Originalaufzeichnung verbleibt in der Thunfischfarm, gegebenenfalls während der gesamten Laufzeit der Genehmigung.

3.

Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.

4.

Die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt.

5.

Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

6.

Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7.

Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Einsetzvorgang erfassen.

8.

Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9.

Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.

ANHANG XI

NORMEN UND VERFAHREN FÜR STEREOKAMERASYSTEME BEI EINSETZVORGÄNGEN

A.   Verwendung von Stereokamerasystemen

Bei der Verwendung der nach Artikel 51 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:

1.

Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von 2 m bis 8 m von der Kamera gemessen werden.

2.

Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.

3.

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsatzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; entsprechend der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fischs werden für die Umrechnung der Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.

4.

Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.

5.

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.

6.

Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.

7.

Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.

B.   Präsentation und Nutzung der Programmergebnisse

1.

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, alle Behörden der Flaggenparteien und/oder der Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.

2.

Innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsetzdatum legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht einschließlich der folgenden Unterlagen vor:

a)

technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:

allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;

Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;

b)

ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;

c)

Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:

allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der BCD Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;

zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;

Vergleich zwischen den in den BCD gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/Stereokamerasystem * 100);

Fehlermarge des Systems;

bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.

3.

Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:

a)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

die Angaben im BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

b)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

Freisetzungsanweisung unter Verwendung des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;

Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 41 Absatz 2 und Anhang XII;

im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.

c)

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

keine Freisetzungsanweisung;

im BCD werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.

4.

Bei jeder relevanten Änderung des BCD müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher sein als diejenigen in Abschnitt 2.

5.

Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen BCD auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die BCD, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die BCD, die nicht freigesetzt wurden, bei denen jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.

Die BCD, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.


ANHANG XII

FREISETZUNGSPROTOKOLL

1.   

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtnetzen in die See wird mit Videokamera aufgezeichnet und von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen zusammen mit den Videoaufzeichnungen dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.

2.   

Wurde eine Freisetzungsanweisung erlassen, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um Entsendung eines regionalen ICCAT-Beobachters.

3.   

Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Tonnaren in die See wird von einem nationalen Beobachter des für den Schlepper oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.

4.   

Vor einer Freisetzung haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Kontrollumsetzung anzuordnen, bei der die Anzahl und das Gewicht der freizusetzenden Fische mithilfe konventioneller Kameras und/oder Stereokameras geschätzt werden.

5.   

Die Behörden des Mitgliedstaats können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt. Der Betreiber ist für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat. Diese Freisetzungen finden innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Umsetzungen statt.

6.   

Nach Abschluss der Entnahmen werden in der Thunfischfarm verbliebene Fische, für die kein BCD vorliegt, im Einklang mit den Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 und des vorliegenden Anhangs freigesetzt.


ANHANG XIII

UMGANG MIT TOTEM FISCH

Bei Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen.

Aufzeichnung und Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung

1.

Im dem Betreiber des Schleppers ausgehändigten BCD müssen Abschnitt 2 (Gesamtfang), Abschnitt 3 (Handel mit lebendem Fisch) und Abschnitt 4 (Umsetzung einschließlich „toter“ Fische) ausgefüllt sein.

Die in den Abschnitten 3 und 4 eingetragenen Gesamtmengen müssen den in Abschnitt 2 eingetragenen Mengen entsprechen. Das BCD wird von der Original-ITD gemäß dieser Verordnung begleitet. Die in der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldeten Mengen (lebend umgesetzt) müssen den Mengen entsprechen, die in Abschnitt 3 der damit zusammenhängenden BCD eingetragen sind.

2.

Ein Doppel des BCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Betreiber des Hilfsschiffs ausgehändigt, der den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff, wenn dies direkt an der Küste anlandet). Die toten Fische und das Doppel des BCD werden von einer Kopie der ICCAT-Umsetzerklärung begleitet.

3.

Die Mengen toter Fische werden im BCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Falle gemeinsamer Fangeinsätze — im BCD des Fangschiffs oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.


ANHANG XIV

ICCAT-EINSETZERKLÄRUNG  (1)

Name des Schiffs

Flagge

Registriernummer Identifizierbare Käfignummer

Fang-datum

Ort des Fangs (Längengrad)

eBCD- Nummer

eBCD- Datum

Einsatzdatum

In Käfige eingesetzte Menge (t)

Anzahl der zur Mast in Käfige eingesetzten Fische

Größenzusammensetzung

Aufzuchteinrichtung (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Hierbei handelt es sich um die Einsetzerklärung gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07.

(*1)  Zur Mast von im Konventionsbereich gefangenem Roten Thun zugelassene Einrichtung.


ANHANG XV

MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EINRICHTUNG EINES VMS IM ICCAT-KONVENTIONSGEBIET  (1)

1.   

Unbeschadet strengerer Anforderungen für bestimmte ICCAT-Fischereien, verwendet jeder Flaggenmitgliedstaat für seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die berechtigt sind, in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats zu fischen, ein VMS und

a)

verpflichtet seine Fischereifahrzeuge, mit einem autonomen, manipulationssicheren System ausgestattet zu sein, das kontinuierlich, automatisch und unabhängig von jeglichem Eingreifen Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenmitgliedstaats übermittelt, sodass Position, Kurs und Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs vom betreffenden Flaggenmitgliedstaat nachverfolgt werden können,

b)

stellt sicher, dass das Satellitenüberwachungsgerät an Bord des Fischereifahrzeugs die folgenden Daten erfasst und kontinuierlich an das FÜZ des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt:

Schiffskennzeichen,

geografische Position des Schiffs (Länge und Breite) mit einer Fehlermarge von weniger als 500 m und einem Konfidenzintervall von 99 % sowie

Datum und Uhrzeit.

c)

stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats automatisch benachrichtigt wird, wenn die Kommunikation zwischen dem FÜZ und dem Satellitenüberwachungsgerät unterbrochen wird.

d)

stellt in Zusammenarbeit mit dem Küstenstaat sicher, dass die Positionsmeldungen, die die Schiffe, die seine Flagge führen, übermitteln, während sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaats tätig sind, auch automatisch und in Echtzeit an das FÜZ desjenigen Küstenstaats übertragen werden, der die Tätigkeit genehmigt hat. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist gebührend darauf zu achten, die Betriebskosten, die technischen Schwierigkeiten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Meldungen so gering wie möglich zu halten.

e)

stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei und das FÜZ des Küstenstaats ihre Kontaktdaten austauschen und einander unverzüglich jede Änderung dieser Daten melden, um die Übermittlung und den Empfang von Positionsmeldungen gemäß Nummer 1 Buchstabe d zu erleichtern. Das FÜZ des Küstenstaats informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei über jede Unterbrechung beim Empfang der kontinuierlichen Positionsmeldungen. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats bzw. der Flagggenpartei und dem FÜZ des Küstenstaats erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

2.   

Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die VMS-Meldungen entsprechend Nummer 1 übermittelt und empfangen werden, und verwendet diese Informationen, um die Position der Schiffe, die seine Flagge führen, kontinuierlich zu verfolgen.

3.   

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge dafür sorgen, dass die Satellitenüberwachungsgeräte dauerhaft und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten erfasst und für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe mindestens einmal alle zwei Stunden übermittelt werden. Darüber hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Schiffsbetreiber, dafür zu sorgen, dass

a)

das Satellitenüberwachungsgerät in keiner Weise manipuliert wird,

b)

VMS-Daten in keiner Weise geändert werden,

c)

die an das Satellitenüberwachungsgerät angeschlossenen Antennen in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden,

d)

das Satellitenüberwachungsgerät fest in das Fischereifahrzeug eingebaut ist und die Stromversorgung nicht absichtlich in irgendeiner Weise unterbrochen wird, sowie

e)

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff entfernt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur oder einen Austausch.

4.   

Bei technischem Versagen oder Ausfall des an Bord eines Fischereifahrzeugs eingebauten Satellitenüberwachungsgeräts muss dieses innerhalb eines Monats nach dem Defekt repariert oder ausgetauscht werden, es sei denn, das Schiff wurde gegebenenfalls von der Liste der zugelassenen großen Fischereifahrzeuge gestrichen; andernfalls oder im Falle von Schiffen, die nicht in der ICCAT-Liste der zugelassenen Schiffe erfasst sein müssen, verliert die Genehmigung zum Fischfang in Gebieten außerhalb der Gerichtsbarkeit der Flaggenpartei ihre Gültigkeit. Ein Schiff mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft; das Fischereifahrzeug darf keine Fangreise beginnen, solange das Satellitenüberwachungsgerät nicht repariert oder ausgetauscht wurde.

5.   

Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Partei stellt sicher, dass ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät dem FÜZ mindestens einmal täglich über andere Kommunikationsmittel (Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex) Berichte mit den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Daten übermittelt.

6.   

Mitgliedstaaten bzw. Parteien dürfen es einem Schiff lediglich dann gestatten, sein Satellitenüberwachungsgerät auszuschalten, wenn das Schiff längere Zeit keinen Fischfang betreibt (z. B. Reparatur im Trockendock) und die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats oder der betreffenden Flaggenpartei vorab davon unterrichtet werden. Bevor das Schiff den Hafen verlässt, muss das Satellitenüberwachungsgerät wieder aktiviert werden, die entsprechenden Daten erfassen und mindestens eine Meldung übermitteln.


(1)  Hierbei handelt es sich um die ICCAT-Empfehlung 18-10 über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet.


ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE ZWISCHEN DER VERORDNUNG (EU) 2016/1627 UND DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

Verordnung (EU) 2016/1627

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 12

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 4

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 30

Artikel 25

Artikel 31

Artikel 26

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 36

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35

Artikel 43

Artikel 36

Artikel 44

Artikel 37

Artikel 51

Artikel 38

Artikel 42

Artikel 39

Artikel 45

Artikel 40

Artikel 46

Artikel 41

Artikel 46

Artikel 42

Artikel 47

Artikel 43

Artikel 48

Artikel 44

Artikel 49

Artikel 45

Artikel 50

Artikel 46

Artikel 51

Artikel 47

Artikel 55

Artikel 48

Artikel 56

Artikel 49

Artikel 57

Artikel 50

Artikel 38

Artikel 51

Artikel 39

Artikel 52

Artikel 58

Artikel 53

Artikel 15

Artikel 54

Artikel 59

Artikel 55

Artikel 60

Artikel 56

Artikel 62

Artikel 57

Artikel 63

Artikel 58

Artikel 64

Artikel 59

Artikel 68

Artikel 60

Artikel 70

Artikel 61

Artikel 71

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang III

Anhang VI

Anhang IV

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XII

ANHANG XIII


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